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title: "Nichtigkeit von Steuerbescheiden (§ 125 AO) – Nichtigkeitsgründe, Feststellung nach § 125 Abs. 5 AO und die Sperrwirkung der Rechtskraft"
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# Nichtigkeit von Steuerbescheiden (§ 125 AO) – Nichtigkeitsgründe, Feststellung nach § 125 Abs. 5 AO und die Sperrwirkung der Rechtskraft

## Kurzantwort

Ein Steuerbescheid ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, wenn er an einem **besonders schwerwiegenden Fehler** leidet **und** dieser Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände **offenkundig** ist – beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Unabhängig davon zählt § 125 Abs. 2 AO vier absolute Nichtigkeitsgründe auf, § 125 Abs. 3 AO vier Fehler, die für sich genommen gerade **nicht** zur Nichtigkeit führen. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam; er entfaltet also von Anfang an keine Rechtswirkung und muss nicht angefochten werden. Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO jederzeit von Amts wegen feststellen und muss sie auf Antrag feststellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; gerichtlich wird sie mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Alternative 2 FGO verfolgt. Wurde die Nichtigkeit desselben Bescheids jedoch bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsverfahren geprüft und verneint, ist dieser Weg nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO versperrt (BFH, Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundtatbestand (Evidenzformel) | nichtig, soweit der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist [§ 125 Abs. 1 AO] |
| Reichweite des Grundtatbestands | „soweit" – die Nichtigkeit kann sich auf einen Teil des Verwaltungsakts beschränken [§ 125 Abs. 1 AO] |
| Absoluter Nichtigkeitsgrund 1 | schriftlich oder elektronisch erlassen, ohne die erlassende Finanzbehörde erkennen zu lassen [§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO] |
| Absoluter Nichtigkeitsgrund 2 | den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann [§ 125 Abs. 2 Nr. 2 AO] |
| Absoluter Nichtigkeitsgrund 3 | verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht [§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO] |
| Absoluter Nichtigkeitsgrund 4 | verstößt gegen die guten Sitten [§ 125 Abs. 2 Nr. 4 AO] |
| Prüfungsmaßstab bei Abs. 2 | gilt „ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1" – die Evidenzformel muss hier nicht zusätzlich erfüllt sein [§ 125 Abs. 2 AO] |
| Kein Nichtigkeitsgrund 1 | Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit [§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO] |
| Kein Nichtigkeitsgrund 2 | Mitwirkung einer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 AO ausgeschlossenen Person [§ 125 Abs. 3 Nr. 2 AO] |
| Kein Nichtigkeitsgrund 3 | ein zur Mitwirkung berufener Ausschuss hat den vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst oder war nicht beschlussfähig [§ 125 Abs. 3 Nr. 3 AO] |
| Kein Nichtigkeitsgrund 4 | die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde ist unterblieben [§ 125 Abs. 3 Nr. 4 AO] |
| Teilnichtigkeit | der Verwaltungsakt ist im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde ihn ohne diesen Teil nicht erlassen hätte [§ 125 Abs. 4 AO] |
| Feststellung von Amts wegen | die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen [§ 125 Abs. 5 Halbsatz 1 AO] |
| Feststellung auf Antrag | auf Antrag ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat [§ 125 Abs. 5 Halbsatz 2 AO] |
| Rechtsfolge der Nichtigkeit | ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam [§ 124 Abs. 3 AO] |
| Begriff des Verwaltungsakts | Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen [§ 118 Satz 1 AO] |
| Statthafte Klageart | Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch Klage bei berechtigtem Interesse an der baldigen Feststellung [§ 41 Abs. 1 Alternative 2 FGO] |
| Keine Subsidiarität | die Subsidiarität der Feststellungsklage gilt ausdrücklich nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird [§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO] |
| Regelungscharakter der Ablehnung | die Feststellung nach § 125 Abs. 5 AO kann Regelungswirkung haben; die Ablehnung kann ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt sein [BFH, Urteil v. 20.08.2014 – X R 15/10, BFHE 247, 8, BStBl II 2015, 109, Rz 22 ff., zitiert in BFH VIII B 51/25 Rz II.2] |
| Bindung durch Rechtskraft | rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist [§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO] |
| Sperrwirkung (Leitsatz 1) | wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, in dem die Nichtigkeit geprüft und verneint wird, erfasst die Rechtskraft grundsätzlich auch die Feststellung, dass der Bescheid nicht nichtig ist [BFH, Beschluss v. 11.08.2026 – VIII B 51/25, Leitsatz 1 (NV)] |
| Sperrwirkung (Leitsatz 2) | die rechtskräftige Feststellung im Ersturteil schließt für denselben Bescheid die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage und einer Klage gegen die Ablehnung einer Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs. 5 AO aus [BFH, Beschluss v. 11.08.2026 – VIII B 51/25, Leitsatz 2 (NV)] |
| Prozessuale Einordnung der Rechtskraft | die entgegenstehende Rechtskraft ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung [BFH VIII B 51/25 Rz II.3] |
| Aktenzeichen und ECLI der Leitentscheidung | VIII B 51/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.110826.VIIIB51.25.0, Vorinstanz FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 05.06.2025 – 2 K 242/25 [BFH-Volltext] |

## Geltungsbereich

§ 125 AO gilt für **jeden** Verwaltungsakt einer Finanzbehörde im Sinne des § 118 AO, nicht nur für den Steuerbescheid im engeren Sinne. Erfasst sind damit unter anderem:

- **Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide** – Festsetzungsbescheide, Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Zerlegungs- und Zinsbescheide.
- **Verfahrensrechtliche Verwaltungsakte** – etwa Prüfungsanordnungen, Haftungs- und Duldungsbescheide, Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Ablehnung eines Antrags nach § 125 Abs. 5 AO selbst.
- **Alle Beteiligten des Steuerverfahrens** – Steuerpflichtige, Haftungsschuldner und Feststellungsbeteiligte können die Nichtigkeit geltend machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben (§ 125 Abs. 5 AO, § 41 Abs. 1 FGO).

Zeitlich gilt die Vorschrift unbefristet: Weil ein nichtiger Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 3 AO **unwirksam** ist, läuft für ihn keine Einspruchs- oder Klagefrist, deren Versäumung die Nichtigkeit heilen könnte. Die Nichtigkeit kann deshalb grundsätzlich auch noch nach Eintritt der formellen Bestandskraft geltend gemacht werden – begrenzt allerdings durch die unten beschriebene Rechtskraftsperre.

## Ausnahmen

Nicht jeder schwere Rechtsfehler führt zur Nichtigkeit. Die Abgabenordnung grenzt in drei Richtungen ab:

- **Nur rechtswidrig, nicht nichtig.** Der Regelfall des fehlerhaften Steuerbescheids ist die bloße Rechtswidrigkeit. Ein solcher Bescheid bleibt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist – er muss also fristgerecht mit Einspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.
- **Ausdrücklich unschädliche Fehler (§ 125 Abs. 3 AO).** Die vier dort genannten Mängel – örtliche Unzuständigkeit, Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person, fehlender oder beschlussunfähiger Ausschuss, unterbliebene Mitwirkung einer anderen Behörde – begründen für sich allein **keine** Nichtigkeit. Sie können den Bescheid rechtswidrig machen, mehr nicht.
- **Teilnichtigkeit statt Gesamtnichtigkeit (§ 125 Abs. 4 AO).** Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, bleibt der Rest wirksam. Gesamtnichtigkeit tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne ihn nicht erlassen hätte.

Eine vierte, prozessuale Grenze zieht die Rechtskraft: Nach dem BFH-Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25 gilt die Sperrwirkung **nicht**, wenn die frühere Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder wegen fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wurde. In diesen Fällen fehlt es an einer Sachentscheidung über die Nichtigkeit, an die eine spätere Bindung anknüpfen könnte.

## Häufige Fehler

- **Schwerer Fehler allein genügt nicht.** § 125 Abs. 1 AO verlangt kumulativ einen besonders schwerwiegenden Fehler **und** dessen Offenkundigkeit. Wer nur die materielle Unrichtigkeit einer Schätzung oder einen Rechtsanwendungsfehler rügt, trägt damit keinen Nichtigkeitsgrund vor.
- **Örtliche Unzuständigkeit wird für einen Nichtigkeitsgrund gehalten.** § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO ordnet das Gegenteil an: Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit macht den Bescheid nicht schon deshalb nichtig.
- **Die Klagefrist wird für entbehrlich gehalten, ohne die Nichtigkeit zu prüfen.** Nur wenn der Bescheid tatsächlich nichtig ist, geht die Fristversäumung ins Leere. Erweist sich der Bescheid als lediglich rechtswidrig, ist er nach Ablauf der Frist bestandskräftig – der Antrag nach § 125 Abs. 5 AO ersetzt kein versäumtes Einspruchsverfahren.
- **Ein neuer Verfahrensweg wird für eine neue Sachprüfung gehalten.** Das ist die zentrale Aussage von BFH VIII B 51/25: Wer die Nichtigkeit bereits im Anfechtungsverfahren vorgetragen hat und dort durch Sachurteil unterlegen ist, kann dieselbe Frage nicht über eine Nichtigkeitsfeststellungsklage oder über einen Antrag nach § 125 Abs. 5 AO erneut zur Entscheidung stellen. Die entgegenstehende Rechtskraft ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung und führt zur Unzulässigkeit, nicht erst zur Unbegründetheit.
- **Die Ablehnung nach § 125 Abs. 5 AO wird für einen bloßen Hinweis gehalten.** Lehnt das Finanzamt die beantragte Feststellung mit Regelungswillen ab, kann darin ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt liegen (BFH, Urteil v. 20.08.2014 – X R 15/10). Ob dagegen die Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage oder allein die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Alternative 2 FGO statthaft ist, hat der BFH in VIII B 51/25 ausdrücklich offengelassen; er hat den Streitstand referiert und die Frage nicht entschieden, weil die Klage in beiden Auslegungen unzulässig war.

## Beispiel

Der Sachverhalt des BFH-Beschlusses vom 11.08.2026 – VIII B 51/25 zeigt den Ablauf:

1. Das Finanzamt erließ am 16.07.2015 Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2003 bis 2005.
2. Der Steuerpflichtige beantragte am 16.09.2015 die Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO. Das Finanzamt lehnte dies mit Bescheid vom 18.09.2015 ab; der Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2016 erfolglos.
3. Parallel liefen Anfechtungsklagen gegen dieselben Feststellungsbescheide. In diesen Verfahren prüfte das Finanzgericht die Nichtigkeit der Bescheide in den Entscheidungsgründen und verneinte sie. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der VIII. Senat mit Beschluss vom 26.03.2024 zurück; die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2025 nicht zur Entscheidung an.
4. Das anschließend fortgeführte Verfahren zur Nichtigkeitsfeststellung wies das FG des Landes Sachsen-Anhalt am 05.06.2025 (2 K 242/25) ab.
5. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück: Zwischen den Beteiligten stehe nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO rechtskräftig fest, dass die Bescheide nicht nichtig sind. Ob die Klage als Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage zu verstehen war, konnte offenbleiben – in beiden Fällen war sie unzulässig. Die Beschwerde blieb in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung des FG jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellte.

Bemerkenswert ist Schritt 3: Im zweiten Anfechtungsverfahren hatte der Kläger die Nichtigkeit **nicht** ausdrücklich zum Gegenstand eines Hilfsantrags gemacht. Weil das FG die Frage in den Entscheidungsgründen gleichwohl behandelte und verneinte, erfasste die Rechtskraft auch diese Feststellung.

## Stand

- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 1977-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 125 AO (Nichtigkeit des Verwaltungsakts), amtlicher Volltext:
  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__125.html
- § 124 AO (Wirksamkeit des Verwaltungsakts), amtlicher Volltext:
  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__124.html
- § 118 AO (Begriff des Verwaltungsakts), amtlicher Volltext:
  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__118.html
- § 41 FGO (Feststellungsklage), amtlicher Volltext:
  https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__41.html
- § 110 FGO (Rechtskraft), amtlicher Volltext:
  https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__110.html
- BFH, Beschluss vom 11.08.2026 – VIII B 51/25 (Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden), amtlicher Volltext:
  https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650151/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-07
- Letzte Prüfung: 2026-09-07
- In Kraft seit: 1977-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
