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title: Nötigung im Straßenverkehr 2026 – Drängeln, Ausbremsen, Lichthupe: Strafe, Fahrverbot und Punkte (§ 240 StGB)
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topic: verkehrsrecht
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last_reviewed: 2026-08-08
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# Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

## Kurzantwort

Nötigung im Straßenverkehr ist eine **Straftat** nach § 240 StGB – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Strafbar macht sich, wer einen anderen Verkehrsteilnehmer **rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel** zu einem Verhalten zwingt. Typische Fälle sind **dichtes Auffahren (Drängeln)**, **Ausbremsen**, **Schneiden**, **dauerhaftes Hupen oder Lichthupe**, um den Vordermann zum Platzmachen zu zwingen, sowie **Blockieren oder Zuparken**. Der Strafrahmen beträgt **Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe** (§ 240 Abs. 1 StGB); der **Versuch ist strafbar** (Abs. 3), und in **besonders schweren Fällen** drohen **sechs Monate bis fünf Jahre** (Abs. 4). Zusätzlich kann das Gericht ein **Fahrverbot** (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) verhängen oder – bei erwiesener Ungeeignetheit – die **Fahrerlaubnis entziehen** (§ 69 StGB). Als Straftat wird die Tat im **Fahreignungsregister mit 2 Punkten** bewertet, bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Sperre mit **3 Punkten** (§ 4 Abs. 2 StVG). Entscheidend und im Einzelfall oft strittig ist die **Verwerflichkeit** (Abs. 2): Nur wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen ist, ist die Tat rechtswidrig und strafbar.

## Kernfakten

| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsnatur | Straftat (Vergehen), § 240 StGB |
| Grundtatbestand (Abs. 1) | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Tatmittel | Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel |
| Rechtswidrigkeit (Abs. 2) | nur bei Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation |
| Versuch (Abs. 3) | strafbar |
| Besonders schwerer Fall (Abs. 4) | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre |
| Fahrverbot (Nebenstrafe) | § 44 StGB, 1–6 Monate |
| Entziehung der Fahrerlaubnis | § 69 StGB bei Ungeeignetheit (kein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2) |
| Punkte (Fahreignungsregister) | 2 Punkte; mit Entziehung/Sperre 3 Punkte (§ 4 Abs. 2 StVG) |
| Verfolgung | Offizialdelikt – Verfolgung von Amts wegen, kein Strafantrag nötig |

## Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

§ 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen anderen **mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel** zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Im Straßenverkehr wird **Ausbremsen** oder das **Blockieren der Fahrbahn** regelmäßig als „Gewalt" eingeordnet, weil hier ein körperlich wirkender Zwang auf den anderen Fahrer ausgeübt wird. **Dichtes Auffahren** – das klassische „Drängeln" – gilt demgegenüber als **Drohung mit einem empfindlichen Übel**, nämlich mit einem drohenden Auffahrunfall, wenn der Vordermann nicht Platz macht.

Ob **Lichthupe** und **Hupen** für sich genommen ausreichen, hängt vom Einzelfall ab: Ein einmaliges Signal genügt nicht. Erst wenn der Fahrer den **Sicherheitsabstand deutlich unterschreitet** und über eine **längere Strecke** hartnäckig drängelt, hupt oder die Lichthupe betätigt, um den Vordermann zum Ausweichen zu zwingen, liegt der für § 240 StGB nötige Nötigungsdruck vor. Die Gerichte verlangen dafür konkrete Feststellungen zu **Abstand, Geschwindigkeit und Dauer** des Bedrängens; ein nur kurzes, wenige Sekunden dauerndes Auffahren reicht in der Regel nicht aus.

## Verwerflichkeit als Kernvoraussetzung (§ 240 Abs. 2 StGB)

Anders als bei den meisten Straftaten ist die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB **nicht schon dann rechtswidrig, wenn der Tatbestand erfüllt ist**. Rechtswidrig – und damit strafbar – ist die Tat nur, wenn die **Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen** ist. Die Gerichte nehmen deshalb eine wertende **Gesamtabwägung** von Mittel und Zweck vor. Wer aus purer Ungeduld oder Vergeltung einen anderen bedrängt, handelt regelmäßig verwerflich; kurzzeitige, situationsbedingte Drucksituationen ohne echte Gefährdung bleiben dagegen häufig straflos. Diese Verwerflichkeitsklausel macht die Nötigung im Straßenverkehr zu einem Delikt, das stark von den **konkreten Umständen** des Einzelfalls abhängt.

## Strafrahmen im Überblick

| Vorschrift | Voraussetzung | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| § 240 Abs. 1 StGB | Grundtatbestand (Gewalt/Drohung, verwerflich) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| § 240 Abs. 3 StGB | Versuch | strafbar |
| § 240 Abs. 4 StGB | besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre |

Die Nötigung ist ein **Offizialdelikt**: Die Staatsanwaltschaft verfolgt sie von Amts wegen, ein Strafantrag des Opfers ist nicht erforderlich.

## Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Neben der eigentlichen Strafe kann das Gericht ein **Fahrverbot** als Nebenstrafe nach § 44 StGB anordnen. Seit der Reform vom **24. August 2017** beträgt seine Dauer **ein bis sechs Monate** (zuvor höchstens drei Monate) und kann auch für Straftaten ohne unmittelbaren Kfz-Bezug verhängt werden. Bei der Nötigung im Straßenverkehr liegt der Kfz-Bezug ohnehin auf der Hand.

Schwerer wiegt die **Entziehung der Fahrerlaubnis** nach § 69 StGB: Sie ist eine **Maßregel** ohne feste Höchstdauer und setzt voraus, dass sich der Täter durch die Tat als **ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen** erwiesen hat. Anders als bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), dem verbotenen Rennen (§ 315d StGB) oder der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist die Nötigung **kein Regelbeispiel** des § 69 Abs. 2 StGB; die Entziehung kommt daher nur über die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, etwa bei besonders aggressivem oder wiederholtem Verhalten. Den grundsätzlichen Unterschied zwischen zeitlich befristetem Fahrverbot und der Entziehung erläutert die Seite [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).

## Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 StVG)

Die Nötigung im Straßenverkehr wird in **Flensburg** eingetragen. Nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 2 StVG erhalten **Straftaten, bei denen keine Fahrerlaubnis entzogen und keine Sperre angeordnet wird, zwei Punkte**; wird die Fahrerlaubnis **entzogen oder eine Sperre** verhängt, sind es **drei Punkte**. Wie sich Punkte summieren und ab welcher Stufe Ermahnung, Verwarnung und Entziehung drohen (ab 8 Punkten), erklärt die Seite [Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html); Möglichkeiten zum freiwilligen Punkteabbau beschreibt [Fahreignungsseminar – Punkteabbau](/fakten/fahreignungsseminar-punkteabbau.html).

## Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit und benachbarte Straftaten

Nicht jedes Drängeln ist gleich eine Nötigung. Ein bloßer **Abstandsverstoß** bleibt eine **Ordnungswidrigkeit** nach § 4 StVO und wird mit Bußgeld, Punkten und gegebenenfalls einem Regelfahrverbot aus der BKatV geahndet (siehe [Abstandsverstoß – Sicherheitsabstand, Bußgeld und Fahrverbot](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html)). Zur **Straftat** nach § 240 StGB wird das Verhalten erst, wenn ein zielgerichteter Nötigungsdruck hinzutritt und dieser als verwerflich anzusehen ist. Von der **Gefährdung des Straßenverkehrs** (§ 315c StGB) unterscheidet sich die Nötigung dadurch, dass § 315c eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte voraussetzt, während § 240 StGB auf den **Zwang** gegen den Willen des anderen abstellt. Steht ein Wettfahren oder eine Höchstgeschwindigkeitsfahrt im Vordergrund, greift § 315d StGB (siehe [Illegales Autorennen](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html)). Beleidigende Gesten wie der „Stinkefinger" sind demgegenüber keine Nötigung, sondern können als Beleidigung nach § 185 StGB verfolgt werden.

## Siehe auch

- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Abstandsverstoß – Sicherheitsabstand, Bußgeld und Fahrverbot](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html)
- [Fahreignungsregister & Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Fahreignungsseminar – Punkteabbau](/fakten/fahreignungsseminar-punkteabbau.html)
- [Illegales Autorennen & verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html)

## Quellen

- § 240 StGB (Nötigung, Abs. 1 Strafrahmen, Abs. 2 Verwerflichkeit, Abs. 3 Versuch, Abs. 4 besonders schwerer Fall): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html [A]
- § 44 StGB (Fahrverbot als Nebenstrafe, 1–6 Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html [A]
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis; Regelbeispiele Abs. 2 § 315c/§ 315d/§ 316/§ 142, Nötigung nicht erfasst): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html [A]
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs, Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html [A]
- § 4 StVG (Fahreignungsregister, Punktbewertung Abs. 2: 1/2/3 Punkte): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite; alle Quellen-URLs gegen gesetze-im-internet.de (StGB, StVG) gegengeprüft; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status=in_force, authority_level=A, wikidata_subjects Q2790486/Q674827/Q10552223). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-08
- Gültig ab: geltende Fassung des § 240 StGB (Fahrverbot § 44 StGB in der seit 24.08.2017 erweiterten Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StGB und StVG – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
