{
    "slug": "obligatorische-streitschlichtung-15a-egzpo",
    "titre": "Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§ 15a EGZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) können die Länder durch Landesgesetz bestimmen, dass eine Klage erst…",
    "resume_court": "Nach **§ 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO)** können die **Länder durch Landesgesetz** bestimmen, dass eine Klage **erst zulässig** ist, nachdem eine **von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle** versucht hat, den Streit einvernehmlich beizulegen. Bundesrechtlich zugelassen ist das für **vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis 750 Euro**, bestimmte **Nachbarstreitigkeiten**, **Ehrverletzungen außerhalb von Presse und Rundfunk** und Ansprüche nach **Abschnitt 3 des AGG**. Der Kläger muss der Klage eine **Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch** beifügen. Ob und in welchem Umfang die Schlichtung Pflicht ist, entscheidet das **jeweilige Landesrecht**. Eine ohne den vorgeschriebenen Einigungsversuch erhobene Klage ist **unzulässig**; der Versuch kann nach Klageerhebung **nicht nachgeholt** werden (BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 15a EGZPO (Öffnungsklausel für die Länder) in Verbindung mit dem Schlichtungsgesetz des jeweiligen Landes",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "Erhebung der Klage ist erst zulässig nach einem Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Abs. 1 Satz 1) – besondere Prozessvoraussetzung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fallgruppe 1",
            "valeur": "vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, Gegenstand bis 750 Euro (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fallgruppe 2",
            "valeur": "Nachbarrecht: §§ 910, 911, 923 BGB, § 906 BGB sowie landesrechtliche Vorschriften i. S. d. Art. 124 EGBGB – nicht bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fallgruppe 3",
            "valeur": "Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fallgruppe 4",
            "valeur": "Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG (Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr) (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweis",
            "valeur": "Bescheinigung der Gütestelle über den erfolglosen Einigungsversuch, mit der Klage einzureichen; auf Antrag auch, wenn das Verfahren binnen drei Monaten nicht durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme Mahnverfahren",
            "valeur": "keine Schlichtungspflicht für das streitige Verfahren nach einem Mahnverfahren (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parteien in verschiedenen Ländern",
            "valeur": "keine Schlichtungspflicht, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen bzw. ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere Gütestellen",
            "valeur": "Pflicht entfällt bei einvernehmlichem Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle; Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene Gütestelle oder eine Gütestelle der IHK, Handwerkskammer oder Innung angerufen hat (Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "Kosten der Gütestelle gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 Abs. 1, 2 ZPO (Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergleich",
            "valeur": "Vor anerkannten Gütestellen geschlossene Vergleiche gelten als Vergleiche i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – also als Vollstreckungstitel (Abs. 6)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung",
            "valeur": "Bekanntgabe des Güteantrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB); Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 15a EGZPO (ZPOEG) – Gütestellen, obligatorische Streitschlichtung (Abs. 1–6; Wortlaut am 2026-10-10 über die Suche auf gesetze-im-internet.de belegt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__15a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03 (BGHZ 161, 145; keine Nachholung des Schlichtungsversuchs nach Klageerhebung)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=23.11.2004\u0026Aktenzeichen=VI+ZR+336/03",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§ 15a EGZPO)?",
            "reponse": "Nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) können die Länder durch Landesgesetz bestimmen, dass eine Klage erst zulässig ist, nachdem eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle versucht hat, den Streit einvernehmlich beizulegen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§…?",
            "reponse": "§ 15a EGZPO gilt für Klagen vor den ordentlichen Gerichten nach der ZPO, soweit ein Land eine Schlichtungspflicht eingeführt hat. Die Wertgrenze von 750 Euro betrifft nur Fallgruppe 1 (vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht). Abzugrenzen ist die gerichtliche Güteverhandlung nach § 278 ZPO, die das Gericht selbst nach Klageerhebung durchführt (siehe [Güteverhandlung und…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§…?",
            "reponse": "Mahnverfahren: Das streitige Verfahren nach Widerspruch oder Einspruch ist nicht schlichtungspflichtig (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Parteien in verschiedenen Bundesländern: keine Schlichtungspflicht (Abs. 2 Satz 2). Fristgebundene Klagen, Widerklagen, Urkunden- und Wechselprozess, Wiederaufnahme, Vollstreckungsklagen: ausgenommen (Abs. 2 Satz 1)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§…?",
            "reponse": "Direkt klagen, obwohl das Land die Schlichtung vorschreibt: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen; die Gerichtskosten trägt dann in der Regel der Kläger. Nachholen im laufenden Prozess hilft nicht. Annehmen, § 15a EGZPO gelte bundesweit gleich: Die Vorschrift ist nur der Rahmen. Maßgeblich ist das Schlichtungsgesetz des Landes. Die Bescheinigung vergessen: Sie ist mit der Klage einzureichen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Obligatorische Streitschlichtung vor der Klage (§… aus?",
            "reponse": "Eine Nachbarin verlangt, dass über ihre Grundstücksgrenze ragende Äste zurückgeschnitten werden (§ 910 BGB). Ihr Bundesland schreibt für solche Nachbarstreitigkeiten nach seinem Schlichtungsgesetz einen Einigungsversuch vor; beide Parteien wohnen im selben Land. Sie stellt deshalb zunächst einen Güteantrag bei der zuständigen Gütestelle. Der Nachbar erscheint nicht, der Einigungsversuch scheitert."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q17321939",
        "Q13479560",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2016-04-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-10",
    "derniere_verification": "2026-10-10",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/obligatorische-streitschlichtung-15a-egzpo"
}