{
    "slug": "oeffentlicher-glaube-erbschein-2365-2367-bgb",
    "titre": "Öffentlicher Glaube des Erbscheins (§§ 2365–2367 BGB) – Richtigkeitsvermutung, Gutglaubensschutz und seine Grenzen",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Erbschein hat zwei Wirkungen. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass dem im Erbschein genannten Erben das angegebene Erbrecht zusteht und dass er nur durch…",
    "resume_court": "Der Erbschein hat zwei Wirkungen. Nach **§ 2365 BGB** wird vermutet, dass dem im Erbschein genannten Erben das angegebene Erbrecht zusteht und dass er nur durch die im Schein angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Diese Vermutung ist **widerlegbar**. Nach **§ 2366 BGB** darf sich zudem ein **Dritter, der von dem im Erbschein Genannten durch Rechtsgeschäft** einen Nachlassgegenstand, ein Recht daran oder die Befreiung von einem Nachlassrecht erwirbt, auf den Inhalt des Erbscheins **verlassen** (öffentlicher Glaube). Geschützt ist er nur, wenn er die **Unrichtigkeit nicht kennt** und nicht weiß, dass das Nachlassgericht die **Rückgabe** des Scheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. **§ 2367 BGB** erstreckt den Schutz auf **Leistungen** an den Scheinerben und auf bestimmte **Verfügungsgeschäfte** über Nachlassrechte.",
    "faits": [
        {
            "point": "Richtigkeitsvermutung",
            "valeur": "§ 2365 BGB: Erbrecht und Umfang stehen dem im Schein Genannten zu, Beschränkungen nur wie angegeben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gutglaubensschutz",
            "valeur": "§ 2366 BGB: Erwerb durch Rechtsgeschäft vom Scheinerben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz entfällt bei",
            "valeur": "Kenntnis der Unrichtigkeit oder Kenntnis vom Rückgabeverlangen des Nachlassgerichts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab",
            "valeur": "Positive Kenntnis; einfache oder grobe Fahrlässigkeit schadet nach dem Wortlaut des § 2366 BGB nicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leistungen und Verfügungen",
            "valeur": "§ 2367 BGB: entsprechende Anwendung des § 2366",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ende der Wirkung",
            "valeur": "Mit Einziehung oder Kraftloserklärung des Scheins (§ 2361 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht erfasst",
            "valeur": "Die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Parallele",
            "valeur": "Gutglaubensschutz des Grundbuchs, § 892 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren",
            "valeur": "§§ 352 ff. FamFG; eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2365.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2366 BGB – Öffentlicher Glaube des Erbscheins",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2366.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2367 BGB – Leistung an Erbscheinserben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2367.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2361 BGB – Einziehung oder Kraftloserklärung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2361.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 892 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__892.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 352 FamFG – Erbscheinsverfahren, eidesstattliche Versicherung in Abs. 3",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 69 VO (EU) 650/2012 – Wirkungen des Nachlasszeugnisses",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/650/oj",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Öffentlicher Glaube des Erbscheins (§§ 2365–2367 BGB) – Richtigkeitsvermutung, Gutglaubensschutz und seine Grenzen?",
            "reponse": "Der Erbschein hat zwei Wirkungen. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass dem im Erbschein genannten Erben das angegebene Erbrecht zusteht und dass er nur durch die im Schein angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Nach § 2366 BGB darf sich zudem ein Dritter, der von dem im Erbschein Genannten durch Rechtsgeschäft einen Nachlassgegenstand, ein Recht daran oder die Befreiung von einem…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Öffentlicher Glaube des Erbscheins (§§ 2365–2367 BGB)?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten für den Erbschein nach § 2353 BGB einschließlich Teil- und gemeinschaftlichem Erbschein. Sie betreffen Rechtsgeschäfte mit Banken, Käufern von Nachlassgrundstücken, Schuldnern von Nachlassforderungen und anderen Dritten. Für das Europäische Nachlasszeugnis besteht eine eigene Regelung zum Schutz Dritter in Art."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Öffentlicher Glaube des Erbscheins (§§ 2365–2367 BGB)?",
            "reponse": "„Der Erbschein beweist das Erbrecht endgültig.\u0022 Falsch. Er begründet eine widerlegbare Vermutung (§ 2365 BGB). „Wer fahrlässig nicht nachfragt, ist nicht geschützt.\u0022 Nach dem Wortlaut des § 2366 BGB schadet nur Kenntnis. „Nach Einziehung kann man noch gutgläubig erwerben.\u0022 Falsch. Mit der Einziehung entfällt die Wirkung. „Das Testament reicht der Bank genauso wie der Erbschein.\u0022 Rechtlich nicht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Öffentlicher Glaube des Erbscheins (§§ 2365–2367 BGB) aus?",
            "reponse": "Der im Erbschein genannte Sohn S verkauft ein Nachlassgrundstück an K. Später taucht ein Testament auf, nach dem die Tochter T Alleinerbin ist; der Erbschein wird eingezogen. K hatte beim Kauf keine Kenntnis von der Unrichtigkeit. K erwirbt wirksam, soweit auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. T kann von S den Erlös herausverlangen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1356128"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-20",
    "derniere_verification": "2026-10-20",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/oeffentlicher-glaube-erbschein-2365-2367-bgb"
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