{
    "slug": "oeffentlichkeit-sitzungspolizei-169-178-gvg",
    "titre": "Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei (§§ 169–178 GVG)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG öffentlich – einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen.",
    "resume_court": "Die **Verhandlung vor dem erkennenden Gericht** ist nach **§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG öffentlich** – einschließlich der **Verkündung** von Urteilen und Beschlüssen. **Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen** sowie **Ton- und Filmaufnahmen** zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind **unzulässig** (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Ausgeschlossen werden kann die Öffentlichkeit nur aus den im Gesetz genannten Gründen – etwa zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs (**§ 171b GVG**) oder bei Gefährdung der Staatssicherheit, wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren (**§ 172 GVG**). Das **Urteil** wird dagegen **in jedem Falle öffentlich verkündet** (**§ 173 Abs. 1 GVG**). **Familiensachen** und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind von vornherein **nicht öffentlich** (**§ 170 Abs. 1 GVG**).\n\nFür **Ruhe und Ordnung im Saal** ist der **Vorsitzende** zuständig (**§ 176 Abs. 1 GVG**). Wer Anordnungen nicht befolgt, kann aus dem Sitzungszimmer **entfernt** und bis zu **24 Stunden** festgehalten werden (**§ 177 GVG**); bei **Ungebühr** in der Sitzung kann ein **Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro** oder **Ordnungshaft bis zu einer Woche** festgesetzt und sofort vollstreckt werden (**§ 178 Abs. 1 GVG**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 169–179 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz, Titel „Öffentlichkeit und Sitzungspolizei\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich Verkündung von Urteilen und Beschlüssen ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufnahmeverbot",
            "valeur": "Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tonübertragung",
            "valeur": "Übertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter kann das Gericht zulassen (§ 169 Abs. 1 Satz 3 GVG); teilweise Untersagung zum Schutz schutzwürdiger Interessen oder des ordnungsgemäßen Ablaufs möglich (Satz 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wissenschaft/Geschichte",
            "valeur": "Aufnahmen bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken können zugelassen werden; sie gehören nicht zu den Akten (§ 169 Abs. 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "BGH-Verkündungen",
            "valeur": "In besonderen Fällen können Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen bei der Verkündung von BGH-Entscheidungen zugelassen werden (§ 169 Abs. 3 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtbarkeit",
            "valeur": "Beschlüsse nach § 169 Abs. 1–3 GVG sind unanfechtbar (§ 169 Abs. 4 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht öffentlich",
            "valeur": "Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, nicht gegen den Willen eines Beteiligten (§ 170 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss – persönlicher Lebensbereich",
            "valeur": "Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten zur Sprache kommen und die öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde – es sei denn, das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt (§ 171b Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss – Antrag",
            "valeur": "Auf Antrag der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Ausschluss",
            "valeur": "Wenn die betroffenen Personen dem Ausschluss widersprechen (§ 171b Abs. 4 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss – weitere Gründe",
            "valeur": "Gefährdung der Staatssicherheit, öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit; Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person; Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis; strafbewehrtes privates Geheimnis; Vernehmung einer Person unter 18 Jahren (§ 172 Nr. 1–4 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urteilsverkündung",
            "valeur": "in jedem Falle öffentlich; nur für die Entscheidungsgründe kann die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden (§ 173 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren des Ausschlusses",
            "valeur": "Verhandlung darüber in nicht öffentlicher Sitzung, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält; der Beschluss ist öffentlich zu verkünden und der Grund anzugeben (§ 174 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geheimhaltungspflicht",
            "valeur": "Bei Ausschluss aus bestimmten Gründen kann das Gericht den Anwesenden die Geheimhaltung auferlegen; der Beschluss ist anfechtbar, die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 174 Abs. 3 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zutritt",
            "valeur": "Kann Unerwachsenen und Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen (§ 175 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sitzungsleitung",
            "valeur": "Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesichtsverhüllung",
            "valeur": "An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen; Ausnahmen kann der Vorsitzende gestatten (§ 176 Abs. 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entfernung",
            "valeur": "Wer Ordnungsanordnungen nicht Folge leistet, kann aus dem Sitzungszimmer entfernt, zur Ordnungshaft abgeführt und höchstens 24 Stunden festgehalten werden (§ 177 Satz 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ordnungsmittel bei Ungebühr",
            "valeur": "Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche, sofort vollstreckbar; zugleich ist Ersatzordnungshaft zu bestimmen (§ 178 Abs. 1 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "Gegenüber nicht an der Verhandlung beteiligten Personen entscheidet der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht (§ 177 Satz 2, § 178 Abs. 2 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anrechnung",
            "valeur": "Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, werden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angerechnet (§ 178 Abs. 3 GVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckung",
            "valeur": "Der Vorsitzende veranlasst die Vollstreckung unmittelbar (§ 179 GVG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 169 GVG – Öffentlichkeit; Ton- und Filmaufnahmen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 170 GVG – Nichtöffentlichkeit in Familiensachen und freiwilliger Gerichtsbarkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__170.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 171b GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit (persönlicher Lebensbereich)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__171b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 172 GVG – Ausschluss der Öffentlichkeit (weitere Gründe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__172.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 173 GVG – Öffentliche Urteilsverkündung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__173.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 174 GVG – Verfahren beim Ausschluss der Öffentlichkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__174.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 175 GVG – Zutritt zu Verhandlungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__175.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 176 GVG – Sitzungspolizei",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__176.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 177 GVG – Entfernung aus dem Sitzungszimmer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__177.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 178 GVG – Ordnungsmittel bei Ungebühr",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__178.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 179 GVG – Vollstreckung der Ordnungsmittel",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__179.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei (§§ 169–178 GVG)?",
            "reponse": "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG öffentlich – einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei…?",
            "reponse": "Die §§ 169 ff. GVG gelten für die ordentliche Gerichtsbarkeit und damit für den Zivilprozess wie für das Strafverfahren. Für andere Gerichtsbarkeiten (z. B. Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte) gelten sie über die jeweiligen Verfahrensgesetze entsprechend oder mit Sondervorschriften; ob und wie weit das im Einzelfall zutrifft, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei…?",
            "reponse": "Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit: nicht öffentlich (§ 170 Abs. 1 GVG), mit Zulassungsmöglichkeit durch das Gericht – nicht gegen den Willen eines Beteiligten. Urteilsverkündung: in jedem Falle öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG), nur die Entscheidungsgründe können ausgeschlossen werden (§ 173 Abs. 2 GVG). Widerspruch der Betroffenen: Die Öffentlichkeit darf nach § 171b Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei…?",
            "reponse": "Handyfoto oder Mitschnitt im Saal: Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung sind nach § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig; wer im Gericht filmt oder aufzeichnet, riskiert Maßnahmen der Sitzungspolizei. Annahme, die Verkündung könne nie öffentlich sein oder werde immer ausgeschlossen: Das Urteil wird nach § 173 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Öffentlichkeit der Verhandlung und Sitzungspolizei… aus?",
            "reponse": "*(Fiktives Beispiel.)* In einem Zivilprozess um die Herausgabe von Konstruktionsunterlagen soll ein Zeuge zu einem Produktionsverfahren aussagen, das die Beklagte als Betriebsgeheimnis bezeichnet. Die Beklagte beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Vorsitzende lässt über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung verhandeln (§ 174 Abs. 1 GVG). Hält das Gericht den Ausschluss nach § 172 Nr."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q294604",
        "Q2290759",
        "Q1436241"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-18",
    "derniere_verification": "2026-10-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/oeffentlichkeit-sitzungspolizei-169-178-gvg"
}