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title: Ölheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Förderung (GEG)
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# Ölheizung austauschen – Pflichten, Fristen und Förderung (GEG)

## Kurzantwort

Eine funktionierende Ölheizung muss **nicht** pauschal ausgetauscht werden – das Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft die Austauschpflicht an das **Kesselalter**, nicht an den Brennstoff. Ein Öl-Heizkessel muss außer Betrieb, wenn er **vor dem 1. Januar 1991** eingebaut wurde oder **älter als 30 Jahre** ist (§ 72 GEG); Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW sind ausgenommen. Für selbst nutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern gilt zusätzlich die Ausnahme des § 73 GEG. Spätestens **ab dem 31. Dezember 2044** darf kein Heizkessel mehr mit Heizöl betrieben werden. Wird die Ölheizung getauscht, greift beim **Neueinbau** die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG – und der Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung wird über die KfW 458 mit **30 % Grundförderung plus 20 % Klimageschwindigkeitsbonus** (bis zu 70 % gesamt) gefördert.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Keine pauschale Austauschpflicht für funktionierende Ölheizungen [§ 72 GEG] |
| Betriebsverbot Altkessel vor 1991 | Öl-/Gas-Heizkessel, vor dem 1.1.1991 eingebaut, dürfen nicht mehr betrieben werden [§ 72 Abs. 1 GEG] |
| Betriebsverbot 30-Jahre-Regel | Öl-/Gas-Heizkessel ab 1.1.1991 eingebaut: außer Betrieb 30 Jahre nach Einbau/Aufstellung [§ 72 Abs. 2 GEG] |
| Ausnahme Kesseltyp | Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind vom Betriebsverbot ausgenommen [§ 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG] |
| Ausnahme Leistung | Anlagen mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung [§ 72 Abs. 3 Nr. 2 GEG] |
| Ausnahme selbstnutzende Alteigentümer | Ein-/Zweifamilienhaus, Eigentümer bewohnte am 1.2.2002 eine Wohnung selbst: Pflicht erst bei Eigentümerwechsel [§ 73 Abs. 1 GEG] |
| Frist nach Eigentümerwechsel | 2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002 [§ 73 Abs. 2 GEG] |
| Endgültiges Aus für fossile Kessel | Betrieb mit fossilen Brennstoffen (auch Heizöl) längstens bis Ablauf 31.12.2044 [§ 72 Abs. 4 GEG] |
| Pflicht beim Neueinbau | Neu eingebaute Heizung muss mind. 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien/Abwärme liefern [§ 71 Abs. 1 GEG] |
| Übergangsfrist Großstadt (>100.000 EW, Stand 1.1.2024) | Einbau nicht-65-%-Heizung im Bestand zulässig bis Ablauf 31.10.2026 [§ 71 Abs. 8 S. 1 GEG] |
| Übergangsfrist kleinere Gemeinde (≤100.000 EW) | zulässig bis Ablauf 30.6.2028 [§ 71 Abs. 8 S. 2 GEG] |
| Pflicht bei Übergangs-Ölheizung | Ab 2029 mind. 15 %, ab 2035 mind. 30 %, ab 2040 mind. 60 % Wärme aus erneuerbaren Brennstoffen [§ 71 Abs. 9 GEG] |
| Beratungspflicht | Vor Einbau einer neuen fossilen Heizung Pflichtberatung zu möglicher Unwirtschaftlichkeit [§ 71 Abs. 11 GEG] |
| Härtefall-Befreiung | Befreiung auf Antrag bei unbilliger Härte; automatisch bei Sozialleistungsbezug ≥ 6 Monate [§ 102 GEG] |
| Verstoß gegen Betriebsverbot | Ordnungswidrigkeit, wer entgegen § 72 einen Heizkessel weiterbetreibt [§ 108 Abs. 1 Nr. 20 GEG] |
| Grundförderung Austausch | 30 % der förderfähigen Kosten [KfW 458] |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % beim Austausch einer funktionstüchtigen Ölheizung – unabhängig vom Alter, nur Selbstnutzer [KfW 458] |
| Maximale Förderung | bis zu 70 % der auf 30.000 € (1. Wohneinheit) gedeckelten Kosten [KfW 458] |

## Wann muss die Ölheizung raus?

Es gibt **keine allgemeine Pflicht**, eine funktionierende Ölheizung auszutauschen. Das GEG knüpft die Austauschpflicht an das Alter des Heizkessels:

- **Vor dem 1. Januar 1991 eingebaute** Öl- (oder Gas-)Heizkessel dürfen nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr betrieben werden.
- **Ab dem 1. Januar 1991 eingebaute** Kessel müssen nach § 72 Abs. 2 GEG spätestens **30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung** außer Betrieb genommen werden. Ein 1996 installierter Ölkessel muss also 2026 ersetzt werden.

Unabhängig vom Alter gilt: Nach § 72 Abs. 4 GEG dürfen Heizkessel **längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044** mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Da Heizöl ein fossiler Brennstoff ist, ist das das endgültige Betriebsende jeder rein mit Heizöl betriebenen Anlage.

## Ausnahmen vom Betriebsverbot

Das Betriebsverbot der 30-Jahre- bzw. 1991-Regel gilt nach § 72 Abs. 3 GEG **nicht** für:

- **Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel** – moderne Öl-Brennwertgeräte sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen (bis zur äußersten Grenze 31.12.2044).
- Heizungsanlagen mit einer **Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW**.
- Öl- (Flüssigbrennstoff-), Gas- oder Biomassefeuerungen als Bestandteil einer **Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung** nach § 71h, soweit sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Für **selbst nutzende Alteigentümer** greift zudem die Sonderregel des § 73 GEG: Bei einem Wohngebäude mit **nicht mehr als zwei Wohnungen**, von denen der Eigentümer am **1. Februar 2002** eine Wohnung selbst bewohnt hat, sind die Betriebsverbote des § 72 Abs. 1 und 2 erst **im Falle eines Eigentümerwechsels** nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen (§ 73 Abs. 1 GEG). Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt dann **zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang** nach dem 1. Februar 2002 (§ 73 Abs. 2 GEG).

Zusätzlich kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 102 GEG auf Antrag von den Anforderungen befreien, wenn deren Erfüllung zu einer **unbilligen Härte** führt (etwa wenn sich die Investition innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisiert). Wer seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht, ist nach § 102 Abs. 5 GEG auf Antrag von der 65-%-Pflicht des § 71 Abs. 1 zu befreien.

## Was darf beim Austausch neu eingebaut werden?

Wird die Ölheizung ausgetauscht, gilt für die **neu eingebaute** Anlage die 65-%-Erneuerbare-Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG: Sie muss mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Als erfüllt gilt das u. a. bei elektrischer Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Solarthermie, Biomasse-/Pelletheizung sowie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen (§ 71 Abs. 3 GEG). Gerade im ländlichen Bestand ohne Gasnetz sind Wärmepumpe, Pelletkessel und Hybridlösungen die typischen Nachfolger einer Ölheizung.

Für **Bestandsgebäude** gelten Übergangsfristen, die an die **kommunale Wärmeplanung** gekoppelt sind (§ 71 Abs. 8 GEG): In Gemeinden mit **mehr als 100.000 Einwohnern** (Stand 1.1.2024) darf noch **bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026** eine Heizung ohne 65-%-Anteil eingebaut werden; in kleineren Gemeinden **bis zum Ablauf des 30. Juni 2028**. Wer in dieser Übergangsphase noch eine fossile Heizung einbaut, muss nach § 71 Abs. 9 GEG einen **ansteigenden Anteil erneuerbarer Wärme** sicherstellen: ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Vor dem Einbau einer neuen fossilen Heizung ist eine **Pflichtberatung** zu möglicher Unwirtschaftlichkeit vorgeschrieben (§ 71 Abs. 11 GEG). Weitere Details: [65-Prozent-Regel beim Heizungstausch](/fakten/65-prozent-regel-erklaert.html) und [GEG – Übergangsfristen und Ausnahmen](/fakten/geg-uebergangsfristen-ausnahmen.html).

## Förderung des Austauschs

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung (z. B. Wärmepumpe oder Pelletkessel) wird über die **BEG-Heizungsförderung** bezuschusst. Im Programm **KfW 458** (Privatpersonen – Wohngebäude) gibt es eine **Grundförderung von 30 %** der förderfähigen Kosten. Für Ölheizungen besonders relevant: Selbst nutzende Eigentümer erhalten den **Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %** beim Austausch einer **funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung – und zwar unabhängig vom Alter der Anlage** (anders als bei Gasheizungen, die dafür mindestens 20 Jahre alt sein müssen). Hinzu kommen ein Einkommensbonus von 30 % (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 €) und ein Effizienzbonus von 5 % für bestimmte Wärmepumpen. Die Boni sind auf einen **maximalen Fördersatz von 70 %** gedeckelt; die förderfähigen Kosten liegen bei **30.000 €** für die erste Wohneinheit. Der Antrag ist stets **vor** Auftragsvergabe zu stellen. Details siehe [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html) und – für vermietete Objekte – [Heizungstausch-Förderung für Vermieter](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Jede Ölheizung muss sofort raus."** Falsch – eine funktionierende Ölheizung darf weiterlaufen und repariert werden. Eine Pflicht ergibt sich nur aus dem Kesselalter (§ 72) oder spätestens 2045 aus dem fossilen Betriebsende.
- **„Mein Öl-Brennwertkessel muss nach 30 Jahren raus."** Nein – Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind vom 30-Jahre-Betriebsverbot ausdrücklich ausgenommen (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG).
- **„Als selbst nutzender Eigentümer trifft mich die 30-Jahre-Pflicht immer."** Nicht zwingend – bei Ein-/Zweifamilienhäusern mit Selbstnutzung seit 1.2.2002 greift das Betriebsverbot erst beim Eigentümerwechsel, dann mit 2-Jahres-Frist (§ 73 GEG).
- **„Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt für Ölheizungen nur ab 20 Jahren."** Nein – für funktionstüchtige Ölheizungen gilt er altersunabhängig; die 20-Jahre-Grenze betrifft nur Gas- und Biomasseheizungen.

## Beispiel

Ein 1995 eingebauter Öl-Standardkessel (kein Brennwertgerät) in einem selbst genutzten Einfamilienhaus in einer Gemeinde mit 30.000 Einwohnern: Der Eigentümer hat das Haus bereits vor 2002 bewohnt, daher greift das 30-Jahre-Betriebsverbot nach § 73 GEG erst bei einem Eigentümerwechsel. Entscheidet er sich freiwillig für den Austausch gegen eine Wärmepumpe, erfüllt er die 65-%-Pflicht sofort und kann über KfW 458 die Grundförderung von 30 % plus den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % erhalten – zusammen 50 % der auf 30.000 € gedeckelten Kosten, bei niedrigem Haushaltseinkommen bis zur Kappungsgrenze von 70 %.




## Quellen

- § 72 GEG (Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__72.html
- § 73 GEG (Ausnahme für selbst nutzende Eigentümer): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__73.html
- § 71 GEG (Anforderungen an eine Heizungsanlage – 65-%-Pflicht, Übergangsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 102 GEG (Befreiungen – unbillige Härte, Sozialleistungsbezug): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GEG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/

## Änderungsverlauf

- 2026-07-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-07-03
- Gültig ab: 2024-01-01 (GEG in der Fassung der Heizungsnovelle)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programmseite)
- Lizenz: CC BY 4.0
