---
title: Pass, Visum und Einreiseformalitäten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) – Informationspflicht des Veranstalters, Beförderungsverweigerung, Stornokosten
seo_title: Pass, Visum und Einreiseformalitäten
slug: pass-visum-einreiseformalitaeten-250-3-egbgb
topic: reiserecht
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2021-07-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-08-28
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/pass-visum-einreiseformalitaeten-250-3-egbgb.md
wikidata_subjects: [Q14004]
factcheck_status: ok
---

# Pass, Visum und Einreiseformalitäten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB) – Informationspflicht des Veranstalters, Beförderungsverweigerung, Stornokosten

## Kurzantwort

Wer eine Pauschalreise bucht, muss vor der Buchung über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands unterrichtet werden (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB). Bei Einzelbuchungen – etwa einem reinen Flugticket – besteht diese Pflicht nicht.

Entscheidend ist das Wort **„allgemeine"**: Geschuldet ist die Auskunft, was für die typische Reise in dieses Land gilt, **nicht** eine auf die Person zugeschnittene Prüfung. Individuelle Besonderheiten – ausländische Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsbürgerschaft, abgelaufener Kinderreisepass, frühere Einreisestempel – muss der Reisende selbst klären. Scheitert die Reise daran, greift **kein** Ausgleich nach der EU-Fluggastrechteverordnung: Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004 nimmt „unzureichende Reiseunterlagen" ausdrücklich als vertretbaren Grund aus dem Begriff der Nichtbeförderung heraus. Und der Rücktritt von der Pauschalreise wegen eines fehlenden Visums ist ein gewöhnlicher Rücktritt nach **§ 651h Abs. 1 BGB** mit Entschädigungspflicht – kein „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" nach § 651h Abs. 3 BGB. Umgekehrt darf die Airline nach **EuGH C-584/18** nicht einseitig und endgültig darüber befinden, ob die Verweigerung vertretbar war: Reichten die Unterlagen objektiv aus, liegt eine Nichtbeförderung mit Ausgleichsanspruch vor.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Informationspflicht Pauschalreise | Allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, ungefähre Visa-Fristen, gesundheitspolizeiliche Formalitäten [Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB] |
| Umfang der Pflicht | Nur „allgemeine" Angaben – keine personenbezogene Einzelfallprüfung [Wortlaut Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB] |
| Anknüpfungspunkt | Bestimmungsland, nicht Staatsangehörigkeit des Reisenden [Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB] |
| Zeitpunkt | Vor Abgabe der Vertragserklärung des Reisenden [§ 651d Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Beweislast Veranstalter | Reiseveranstalter trägt die Beweislast für die Erfüllung [§ 651d Abs. 4 BGB] |
| Beweislast Vermittler | Reisevermittler trägt sie ebenfalls [§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB] |
| Gilt bei Nur-Flug/Einzelleistung | Nein – Art. 250 EGBGB gilt nur für Pauschalreisen [§ 651a, § 651d Abs. 1 BGB] |
| Ausgleich bei Abweisung wegen Dokumenten | Kein Ausgleich – „unzureichende Reiseunterlagen" sind vertretbarer Grund [Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004] |
| Grenze dieser Ausnahme | Airline darf nicht einseitig und endgültig entscheiden [EuGH 30.04.2020, C-584/18, ECLI:EU:C:2020:324] |
| Kein Ausschluss durch AGB | Verpflichtungen aus der VO dürfen vertraglich nicht eingeschränkt werden [Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004] |
| Rücktritt wegen fehlendem Visum | Rücktritt nach § 651h Abs. 1 BGB; angemessene Entschädigung fällig [§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB] |
| Kein außergewöhnlicher Umstand | § 651h Abs. 3 BGB verlangt Umstände am Bestimmungsort, nicht in der Person des Reisenden |
| Schadensersatz-Ausschluss | Kein Anspruch, soweit der Mangel vom Reisenden verschuldet ist [§ 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB] |
| Kontrollpflicht des Beförderers | Beförderer muss sich vergewissern, dass Reisedokumente vorliegen [Art. 26 Abs. 1 Buchst. b SDÜ] |
| Rückbeförderungspflicht | Bei Zurückweisung unverzügliche Rückbeförderung durch den Beförderer [Art. 26 Abs. 1 Buchst. a SDÜ; § 64 Abs. 1 AufenthG] |
| Beförderungsverbot Deutschland | Beförderung nur mit erforderlichem Pass und Aufenthaltstitel [§ 63 Abs. 1 AufenthG] |
| Zwangsgeld gegen Beförderer | 1.000 bis 5.000 Euro je Ausländer – nur nach Untersagungsverfügung nach Abs. 2 [§ 63 Abs. 3 S. 1 AufenthG] |
| Passgültigkeit Schengen-Einreise (Drittstaater) | Mindestens 3 Monate über die geplante Ausreise hinaus, ausgestellt in den vorangegangenen 10 Jahren [Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/399] |
| Passpflicht Deutsche | Gültigen Pass bei Aus- und Einreise mitführen [§ 1 Abs. 1 S. 1 PassG] |
| Gültigkeitsdauer deutscher Reisepass | 10 Jahre; 6 Jahre bei Personen unter 24 Jahren [§ 5 Abs. 1 PassG] |
| Verlängerung des Passes | Unzulässig [§ 5 Abs. 4 PassG] |
| EES (Entry/Exit-System) | Gestaffelter Start 12.10.2025, Vollbetrieb seit 10.04.2026 – nur für Drittstaatsangehörige [VO (EU) 2017/2226; Europäische Kommission] |
| ETIAS | Am 28.08.2026 nicht in Betrieb; kein Startdatum veröffentlicht [VO (EU) 2018/1240; Europäische Kommission] |
| Reisehinweise Auswärtiges Amt | Hilfestellung ohne Gewähr; rechtsverbindliche Auskunft nur durch die Auslandsvertretung des Ziellands [auswaertiges-amt.de] |

## Geltungsbereich

Die Informationspflicht aus **Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB** gilt für **Pauschalreiseverträge** nach § 651a BGB. Sie ist Teil des Katalogs der vorvertraglichen Angaben, die der Reiseveranstalter nach § 651d Abs. 1 S. 1 BGB zu erteilen hat, bevor der Reisende seine Vertragserklärung abgibt. Über § 651v Abs. 1 S. 1 BGB trifft dieselbe Pflicht den Reisevermittler; erfüllt sie einer von beiden, ist auch der andere entlastet (§ 651d Abs. 1 S. 2, § 651v Abs. 1 S. 2 BGB).

Für **Einzelleistungen** – ein separat gebuchtes Flugticket, eine Hotelbuchung ohne weitere Reiseleistung, einen Mietwagen – gilt Art. 250 EGBGB **nicht**. Wer nur einen Flug bucht, trägt das Dokumentenrisiko allein. Ebenso wenig verschafft die EU-Fluggastrechteverordnung eine Beratungspflicht: Sie regelt Ausgleich und Betreuung, nicht die Vorbereitung der Einreise.

Die Vorschrift ist nach **§ 651y BGB halbzwingend**: Von ihr kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die aktuelle Fassung des Art. 250 EGBGB gilt seit dem **1. Juli 2021** (Gesetz vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2114).

## Was der Veranstalter genau schuldet (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB)

Der Wortlaut der Nummer 6 verlangt Angaben über

> „allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten".

Drei Merkmale sind dabei entscheidend:

**„Allgemeine".** Geschuldet ist die typisierte Auskunft, nicht die individuelle Prüfung. Ob der konkrete Reisende mit seinem konkreten Dokument einreisen darf, ist damit nicht abgedeckt. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos ist, mit einem Fremdenpass oder Reiseausweis reist oder Kinder mit eigenem Kinderreisepass mitnimmt, muss selbst nachfragen – sinnvollerweise bei der Auslandsvertretung des Ziellands und, wo die Pflicht besteht, unter Hinweis auf die abweichende Staatsangehörigkeit gegenüber dem Veranstalter.

**„Des Bestimmungslands".** Die Norm knüpft an das Zielland an, nicht an die Person. Eine Einschränkung auf Staatsangehörige eines bestimmten Mitgliedstaats enthält der deutsche Gesetzestext **nicht** – anders als es in älteren Darstellungen zur früheren Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG teilweise zu lesen ist.

**„Ungefähre Fristen".** Für Visa genügt eine Größenordnung der Bearbeitungsdauer. Wird sie deutlich zu kurz angegeben und verpasst der Reisende deshalb den Reisetermin, liegt eine Pflichtverletzung nahe.

Für die **Erfüllung** dieser Pflicht trägt der Reiseveranstalter die Beweislast (§ 651d Abs. 4 BGB), der Vermittler ebenso (§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB). Praktisch heißt das: Der Reisende muss nicht beweisen, dass er nicht informiert wurde – der Veranstalter muss beweisen, dass er informiert hat.

## Warum die Fluggesellschaft die Dokumente prüft

Airlines kontrollieren Pässe und Visa am Schalter nicht aus Servicegründen, sondern weil sie selbst haften. Rechtsgrundlage ist **Art. 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens**:

- **Abs. 1 Buchst. b** verpflichtet den Beförderer, „alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt".
- **Abs. 1 Buchst. a** verpflichtet ihn, einen zurückgewiesenen Passagier unverzüglich zurückzunehmen.
- **Abs. 2** verlangt von den Vertragsparteien Sanktionen gegen Beförderer, die Personen ohne die erforderlichen Dokumente befördern.

Im deutschen Recht ist das in **§§ 63, 64 AufenthG** umgesetzt. § 63 Abs. 1 AufenthG untersagt die Beförderung von Ausländern ohne erforderlichen Pass und Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet. Wird gegen einen Beförderer eine **Untersagungsverfügung nach § 63 Abs. 2 AufenthG** erlassen und verstößt er dagegen, beträgt das Zwangsgeld nach § 63 Abs. 3 S. 1 AufenthG **mindestens 1.000 und höchstens 5.000 Euro je Ausländer**. § 64 Abs. 1 AufenthG verpflichtet den Beförderer zur unverzüglichen Rückbeförderung eines Zurückgewiesenen.

Weil dieses Risiko beim Beförderer liegt, entscheidet im Zweifel die Airline restriktiv. Das erklärt die Praxis – rechtfertigt sie aber nicht in jedem Einzelfall (siehe nächster Abschnitt).

## Beförderungsverweigerung und die Fluggastrechteverordnung

**Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004** definiert die Nichtbeförderung als

> „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen".

Fehlen die Reiseunterlagen tatsächlich, ist die Weigerung schon begrifflich keine Nichtbeförderung. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 (250, 400 oder 600 Euro je nach Flugentfernung) entsteht dann nicht, ebenso wenig die Betreuungsleistungen nach Art. 8 und 9.

Diese Ausnahme hat jedoch eine Grenze. Nach dem Urteil des **EuGH vom 30.04.2020, C-584/18 (D. Z./Blue Air – Airline Management Solutions SRL), ECLI:EU:C:2020:324** verleiht die Verordnung dem Luftfahrtunternehmen nicht die Befugnis, einseitig und endgültig zu beurteilen und zu entscheiden, ob eine Beförderungsverweigerung vertretbar begründet ist, und den Fluggast dadurch um den Schutz der Verordnung zu bringen. Waren die vorgelegten Unterlagen objektiv ausreichend, liegt eine Nichtbeförderung vor – mit Ausgleichsanspruch. Die Beurteilung obliegt letztlich dem nationalen Gericht. Nach **Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004** kann die Airline diesen Anspruch auch nicht über ihre Beförderungsbedingungen ausschließen.

**Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004** lässt weiter gehenden Schadensersatz nach nationalem Recht unberührt. Hat die Airline oder das Reisebüro auf ausdrückliche Nachfrage eine **falsche Auskunft** zu den Einreisebestimmungen erteilt, kommt daher ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Betracht – unabhängig davon, dass die Verordnung selbst nicht greift.

## Rücktritt, Stornokosten und Schadensersatz

Wird das Visum nicht rechtzeitig erteilt oder stellt sich kurz vor Abflug heraus, dass der Pass abgelaufen ist, bleibt dem Reisenden nur der **Rücktritt nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB**. Der Veranstalter verliert dann zwar den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine **angemessene Entschädigung** verlangen – in der Praxis die Stornostaffel der Reisebedingungen.

Der Ausnahmetatbestand des **§ 651h Abs. 3 BGB** hilft nicht: Er setzt „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" voraus, die **am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe** auftreten. Ein fehlendes oder abgelaufenes Dokument liegt in der Sphäre des Reisenden, nicht am Bestimmungsort. Anders liegt es, wenn das Zielland **kurzfristig neue Einreisesperren** verhängt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen – das kann ein außergewöhnlicher Umstand sein.

Hat dagegen der **Veranstalter** falsch oder gar nicht informiert, kommt Schadensersatz in Betracht. § 651n Abs. 1 BGB gewährt ihn bei einem Reisemangel, schließt ihn aber aus, soweit der Mangel

1. vom Reisenden verschuldet ist,
2. von einem nicht beteiligten Dritten verschuldet und für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder
3. durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Bei einer Dokumentenfrage überlagern sich diese Ebenen regelmäßig: Der Veranstalter schuldet nur die allgemeine Auskunft, der Reisende die Umsetzung. Ein **Mitverschulden nach § 254 BGB** ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Strandet der Reisende bereits im Ausland, greift zusätzlich die **Beistandspflicht nach § 651q Abs. 1 BGB**: Der Veranstalter muss unverzüglich in angemessener Weise Beistand leisten, insbesondere durch Informationen über Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Hilfe bei Fernkommunikation und bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

## Passgültigkeit: welche Regel wann gilt

Für **deutsche Staatsangehörige** gilt bei Aus- und Einreise die Passpflicht des § 1 Abs. 1 S. 1 PassG. Der deutsche Reisepass ist nach § 5 Abs. 1 PassG **zehn Jahre** gültig, bei Personen unter 24 Jahren **sechs Jahre**; eine **Verlängerung ist nach § 5 Abs. 4 PassG ausgeschlossen**. Ein abgelaufener Pass muss also neu beantragt werden – der vorläufige Reisepass nach § 5 Abs. 3 PassG ist höchstens ein Jahr gültig und wird nicht von allen Staaten akzeptiert.

Die vielzitierte **Drei-Monats-Regel** stammt aus **Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)** und gilt für **Drittstaatsangehörige bei der Einreise in den Schengen-Raum**: Das Reisedokument muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sein und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein; in begründeten Notfällen kann davon abgesehen werden. Für einen Deutschen, der nach Thailand oder in die USA reist, gilt sie **nicht** – dort zählen die Regeln des Ziellands, häufig eine Sechs-Monats-Frist. Die Vorschriften sind also spiegelbildlich und werden regelmäßig verwechselt.

## EES und ETIAS – wen sie betreffen

Das **Entry/Exit-System (EES)** nach VO (EU) 2017/2226 registriert Ein- und Ausreisen von **Drittstaatsangehörigen** an den Schengen-Außengrenzen einschließlich biometrischer Daten. Der gestaffelte Betrieb begann am **12.10.2025**, der **Vollbetrieb seit dem 10.04.2026**; seither ersetzt das System den Passstempel.

**ETIAS** nach VO (EU) 2018/1240 ist eine Reisegenehmigung für **visumbefreite Drittstaatsangehörige**. Nach Angaben der Europäischen Kommission ist ETIAS **derzeit nicht in Betrieb**; Anträge werden nicht entgegengenommen, und die EU will über den konkreten Starttermin mehrere Monate im Voraus informieren. Verbreitete Angaben zu einem festen Startquartal sind durch die Kommissionsangaben zum Stichtag dieser Seite **nicht** gedeckt.

Für **deutsche Staatsangehörige** sind beide Systeme ohne Bedeutung: Als Unionsbürger sind sie keine Drittstaatsangehörigen und werden weder im EES erfasst noch benötigen sie ETIAS. Wer aus Deutschland in ein anderes Schengen-Land reist, passiert ohnehin keine Außengrenze (Art. 22 VO (EU) 2016/399). Relevant werden vergleichbare Systeme für Deutsche erst bei **Drittstaaten**, etwa ESTA für die USA oder die ETA des Vereinigten Königreichs.

## Häufige Fehler

- **„Der Veranstalter muss mir sagen, ob ich mit meinem Pass einreisen darf."** Nein – geschuldet sind nur **allgemeine** Angaben zum Bestimmungsland (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB), keine personenbezogene Prüfung.
- **„Ich habe nur einen Flug gebucht, das Reisebüro hätte mich warnen müssen."** Art. 250 EGBGB gilt nur für Pauschalreisen. Bei Einzelleistungen besteht diese vorvertragliche Informationspflicht nicht.
- **„Wenn man mich am Gate abweist, bekomme ich 400 Euro."** Nicht bei unzureichenden Reiseunterlagen – die sind nach Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004 ein vertretbarer Grund und damit keine Nichtbeförderung.
- **„Die Airline entscheidet, ob meine Papiere reichen."** Faktisch ja, rechtlich nicht abschließend – nach EuGH C-584/18 darf sie nicht einseitig und endgültig über die Vertretbarkeit befinden.
- **„Ein fehlendes Visum ist ein außergewöhnlicher Umstand, ich zahle keine Stornokosten."** Falsch – § 651h Abs. 3 BGB verlangt Umstände **am Bestimmungsort**, nicht in der Person des Reisenden.
- **„Mein Pass lässt sich verlängern."** Nein – § 5 Abs. 4 PassG schließt die Verlängerung aus; es muss ein neuer Pass beantragt werden.
- **„Die Drei-Monats-Regel gilt für meinen deutschen Pass."** Nein – Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/399 betrifft Drittstaatsangehörige bei der Einreise in den Schengen-Raum, nicht Deutsche bei der Ausreise.
- **„Ich brauche als Deutscher ETIAS für Spanien."** Nein – ETIAS gilt für visumbefreite Drittstaatsangehörige und war zum Stand dieser Seite ohnehin nicht in Betrieb.
- **„Die Airline zahlt ein Bußgeld nach § 98 AufenthG, wenn sie mich mitnimmt."** § 98 AufenthG enthält keinen Bußgeldtatbestand für § 63 AufenthG. Die Sanktion ist ein **Zwangsgeld** nach § 63 Abs. 3 AufenthG und setzt eine vorherige Untersagungsverfügung voraus.
- **„Die Reisehinweise des Auswärtigen Amts sind verbindlich."** Nein – sie sind ausdrücklich eine Hilfestellung ohne Gewähr; rechtsverbindliche Auskünfte erteilt nur die Auslandsvertretung des Ziellands.

## Ausnahmen

- **Falsche Auskunft auf konkrete Nachfrage.** Erteilt der Veranstalter, das Reisebüro oder die Airline auf eine ausdrückliche Frage eine unrichtige Auskunft, geht es nicht mehr um „allgemeine Angaben", sondern um eine eigenständige Pflichtverletzung. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 lässt weiter gehenden Schadensersatz nach nationalem Recht ausdrücklich unberührt.
- **Objektiv ausreichende Unterlagen.** Verweigert die Airline die Beförderung, obwohl die Dokumente den Einreisebestimmungen genügten, greift die Ausnahme des Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004 nicht (EuGH C-584/18).
- **Kurzfristige Einreisesperren des Ziellands.** Verhängt der Zielstaat nach Buchung neue Einreisebeschränkungen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, kann § 651h Abs. 3 BGB eingreifen – dann entfällt die Entschädigung.
- **Gesundheitspolizeiliche Formalitäten.** Impf- und Attestpflichten sind von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB ausdrücklich mit erfasst; ihre Verletzung folgt denselben Regeln wie Pass- und Visumangaben.
- **Begründete Notfälle an der Schengen-Grenze.** Von der Drei-Monats-Anforderung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i VO (EU) 2016/399 kann in begründeten Notfällen abgesehen werden.

## Beispiel

Ein Ehepaar bucht bei einem deutschen Veranstalter eine Pauschalreise nach Vietnam. Im Buchungsvorgang steht der Hinweis, dass deutsche Staatsangehörige ein E-Visum benötigen und die Bearbeitung etwa drei Arbeitstage dauert.

**Variante 1 – der Ehemann besitzt nur die ukrainische Staatsangehörigkeit.** Er verlässt sich auf den Hinweis und wird am Flughafen abgewiesen, weil für ihn andere Regeln gelten. Der Veranstalter hat seine Pflicht aus Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB erfüllt – geschuldet waren nur allgemeine Angaben. Ein Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung entfällt nach Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004, weil die Reiseunterlagen unzureichend waren. Die Stornokosten nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB bleiben.

**Variante 2 – der Pass der Ehefrau ist seit vier Wochen abgelaufen.** Gleiches Ergebnis. § 5 Abs. 4 PassG lässt keine Verlängerung zu; der Umstand liegt in ihrer Sphäre und ist kein außergewöhnlicher Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB.

**Variante 3 – beide haben gültige Pässe und E-Visa, die Airline zweifelt am QR-Code und verweigert die Beförderung.** Stellt sich heraus, dass die Visa gültig waren, waren die Unterlagen objektiv ausreichend. Dann liegt nach EuGH C-584/18 eine Nichtbeförderung vor; der Ausgleichsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 entsteht und kann nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung nicht durch Beförderungsbedingungen ausgeschlossen werden. Zusätzlich schuldet der Veranstalter Beistand nach § 651q Abs. 1 BGB.

## Quellen

- Art. 250 § 3 EGBGB – Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250__3.html
- § 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651d.html
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- § 651n BGB – Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651n.html
- § 651q BGB – Beistandspflicht des Reiseveranstalters: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651q.html
- § 651v BGB – Reisevermittlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651v.html
- § 63 AufenthG – Pflichten der Beförderungsunternehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__63.html
- § 64 AufenthG – Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__64.html
- § 1 PassG – Passpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__1.html
- § 5 PassG – Gültigkeitsdauer: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__5.html
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Fluggastrechte (Art. 2 Buchst. j, Art. 4, 7, 12, 15): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0261:de:HTML
- Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex (Art. 6, Art. 22): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj?locale=de
- Schengener Durchführungsübereinkommen, Art. 26 – Pflichten der Beförderungsunternehmer: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:42000A0922(02):DE:HTML
- EuGH, Urteil vom 30.04.2020, C-584/18 (D. Z./Blue Air), ECLI:EU:C:2020:324: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:62018CJ0584
- Europäische Kommission – Entry/Exit System (EES): https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen/smart-borders/entry-exit-system_en
- Europäische Kommission – Smart Borders / ETIAS-Status: https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen/smart-borders_en
- Auswärtiges Amt – Haftungsausschluss zu Reise- und Sicherheitshinweisen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/haftungsausschluss-2500954

## Änderungsverlauf

- 2026-08-28: Erstveröffentlichung. Wortlaut Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB, §§ 651d, 651h, 651i, 651n, 651q, 651v BGB, §§ 63, 64 AufenthG, §§ 1, 5 PassG sowie Art. 2 Buchst. j VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/399 und Art. 26 SDÜ gegen Primär- bzw. Volltextquellen verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2021-07-01 (Fassung Art. 250 EGBGB, Gesetz vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2114)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EGBGB, BGB, AufenthG, PassG, EU-Verordnungen, EuGH)
- Lizenz: CC BY 4.0
- Einschränkungen der Verifikation: Die Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de lieferten beim Abruf leere Inhalte; die deutschen Normwortlaute wurden deshalb gegen dejure.org und lxgesetze.de doppelt abgeglichen. Der deutsche Urteilstenor von EuGH C-584/18 war über curia.europa.eu und EUR-Lex nicht abrufbar; die Kernaussage ist der Rechtsprechungsübersicht der Europäischen Kommission (GD MOVE) entnommen, Datum und ECLI stammen aus Verzeichnisdaten. Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/399 wurde gegen die Ursprungsfassung (ABl. L 77 vom 23.03.2016) geprüft; ob VO (EU) 2024/1717 den Absatz unverändert gelassen hat, konnte nicht primärquellenmäßig bestätigt werden. Der ETIAS-Status gibt den Stand der Kommissionsseite wieder und kann sich kurzfristig ändern.
- factcheck_status: review_needed
