{
    "slug": "pauschalreise-mindestteilnehmerzahl-ruecktritt-veranstalter-651h-abs4-bgb",
    "titre": "Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht – Rücktritt des Reiseveranstalters (§ 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB) – Fristen 20 Tage, 7 Tage, 48 Stunden, Erstattung binnen 14 Tagen",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Reiseveranstalter darf eine Pauschalreise vor Reisebeginn absagen, wenn sich weniger Personen angemeldet haben als die im Vertrag angegebene…",
    "resume_court": "Ein Reiseveranstalter darf eine Pauschalreise **vor Reisebeginn absagen, wenn sich weniger Personen angemeldet haben als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl** (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB). Er muss den Rücktritt **innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist** erklären, **spätestens** aber **20 Tage vor Reisebeginn** bei einer Reisedauer von **mehr als sechs Tagen**, **sieben Tage vorher** bei **zwei bis sechs Tagen** und **48 Stunden vorher** bei **weniger als zwei Tagen**. Mindestteilnehmerzahl und Rücktrittsfrist müssen dem Reisenden bereits **vorvertraglich** mitgeteilt worden sein (Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB). Tritt der Veranstalter wirksam zurück, **verliert er den Anspruch auf den Reisepreis** (§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB) und muss bereits gezahlte Beträge **unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt** erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Eine **Entschädigung** schuldet der Veranstalter für die Absage aus diesem Grund nach dem Gesetzeswortlaut nicht.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Weniger Anmeldungen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl [§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erklärungsfrist",
            "valeur": "Innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist, jedoch spätestens die gesetzlichen Höchstfristen [§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reisedauer mehr als 6 Tage",
            "valeur": "Spätestens 20 Tage vor Reisebeginn [Buchst. a]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reisedauer 2 bis 6 Tage",
            "valeur": "Spätestens 7 Tage vor Reisebeginn [Buchst. b]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reisedauer unter 2 Tagen",
            "valeur": "Spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn [Buchst. c]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorvertragliche Angabe",
            "valeur": "Mindestteilnehmerzahl und Zeitpunkt, bis zu dem die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss [Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge für den Reisepreis",
            "valeur": "Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis [§ 651h Abs. 4 S. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erstattungsfrist",
            "valeur": "Unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt [§ 651h Abs. 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwingendes Recht",
            "valeur": "Abweichung zum Nachteil des Reisenden unzulässig [§ 651y BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung seit",
            "valeur": "01.07.2018 (Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 250 § 3 EGBGB – Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_250__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht – Rücktritt des Reiseveranstalters (§ 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB) – Fristen 20 Tage, 7 Tage, 48 Stunden, Erstattung binnen 14 Tagen?",
            "reponse": "Ein Reiseveranstalter darf eine Pauschalreise vor Reisebeginn absagen, wenn sich weniger Personen angemeldet haben als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB). Er muss den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären, spätestens aber 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vorher bei zwei bis sechs Tagen und 48 Stunden…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht?",
            "reponse": "Die Regel gilt für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB, also für die Kombination von mindestens zwei Arten von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Mindestteilnehmerzahlen sind typisch bei Rundreisen, Gruppen- und Studienreisen, Wanderreisen oder Kreuzfahrten mit festem Termin."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht?",
            "reponse": "„Der Veranstalter kann bis kurz vor Abreise absagen, wenn zu wenige buchen.\u0022 Falsch – die gesetzlichen Höchstfristen von 20 Tagen, sieben Tagen oder 48 Stunden vor Reisebeginn dürfen nicht überschritten werden (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB). „Eine Mindestteilnehmerzahl muss nicht im Vertrag stehen.\u0022 Falsch – sie ist vorvertraglich anzugeben (Art. 250 § 3 Nr. 5 EGBGB) und im Vertrag auszuweisen."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2018-07-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-05",
    "derniere_verification": "2026-10-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/pauschalreise-mindestteilnehmerzahl-ruecktritt-veranstalter-651h-abs4-bgb"
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