{
    "slug": "persoenliches-erscheinen-partei-141-zpo",
    "titre": "Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess – Ladung, Vertreter und Ordnungsgeld (§ 141 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 141 Abs. 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.",
    "resume_court": "Nach **§ 141 Abs. 1 ZPO** **soll** das Gericht das **persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen**, wenn dies **zur Aufklärung des Sachverhalts geboten** erscheint. Es kann das Erscheinen auch als **Teilnahme an einer Videoverhandlung** (§ 128a ZPO) gestatten oder anordnen. Ist einer Partei das Erscheinen **aus wichtigem Grund nicht zuzumuten**, sieht das Gericht von der Anordnung ab. Die Partei wird **von Amts wegen** geladen; die Ladung geht an die **Partei selbst**, auch wenn sie einen Anwalt hat, und muss auf die **Folgen des Ausbleibens** hinweisen (§ 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 ZPO). Bleibt die Partei aus, **kann** gegen sie ein **Ordnungsgeld** festgesetzt werden – wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen (§ 141 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 380 ZPO); der gesetzliche Rahmen beträgt **5 bis 1.000 Euro** (Art. 6 Abs. 1 EGStGB). Kein Ordnungsgeld droht, wenn die Partei einen **informierten und zum Vergleich ermächtigten Vertreter** entsendet (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 141 ZPO („Anordnung des persönlichen Erscheinens\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Erscheinen ist zur Aufklärung des Sachverhalts geboten (Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art der Entscheidung",
            "valeur": "„soll\u0022 anordnen – Regelfall bei Aufklärungsbedarf, keine Pflicht in jedem Verfahren",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Videoverhandlung",
            "valeur": "Gericht kann das Erscheinen auch als Teilnahme per Video nach § 128a ZPO gestatten oder anordnen (Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Absehen von der Anordnung",
            "valeur": "wenn das Erscheinen der Partei aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist (Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ladung",
            "valeur": "von Amts wegen; an die Partei selbst, auch bei bestelltem Prozessbevollmächtigten; keine Zustellung erforderlich (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Belehrung",
            "valeur": "Ladung muss auf die Folgen des Ausbleibens hinweisen (Abs. 3 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge des Ausbleibens",
            "valeur": "Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen (Abs. 3 Satz 1) – Ermessen („kann\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe des Ordnungsgeldes",
            "valeur": "5 bis 1.000 Euro (Art. 6 Abs. 1 EGStGB, da § 380 ZPO keinen Rahmen nennt)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Ordnungsgeld",
            "valeur": "wenn ein Vertreter erscheint, der den Sachverhalt aufklären kann und zu den gebotenen Erklärungen, insbesondere zum Vergleichsabschluss, ermächtigt ist (Abs. 3 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel gegen Ordnungsgeld",
            "valeur": "sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3 ZPO, über die Verweisung in § 141 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Güteverhandlung",
            "valeur": "persönliches Erscheinen soll angeordnet werden; § 141 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend (§ 278 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Terminsvorbereitung",
            "valeur": "Vorsitzender kann das Erscheinen schon vorbereitend anordnen (§ 273 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitsgericht",
            "valeur": "eigene Regelung in § 51 ArbGG (Anordnung „in jeder Lage des Rechtsstreits\u0022; Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten möglich)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 141 ZPO – Anordnung des persönlichen Erscheinens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__141.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 380 ZPO – Folgen des Ausbleibens des Zeugen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__380.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 381 ZPO – Genügende Entschuldigung des Ausbleibens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__381.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 273 ZPO – Vorbereitung des Termins",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__273.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 6 EGStGB – Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_6.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 51 ArbGG – Persönliches Erscheinen der Parteien",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__51.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess – Ladung, Vertreter und Ordnungsgeld (§ 141 ZPO)?",
            "reponse": "Nach § 141 Abs. 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Es kann das Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung (§ 128a ZPO) gestatten oder anordnen. Ist einer Partei das Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, sieht das Gericht von der Anordnung ab."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess?",
            "reponse": "§ 141 ZPO gilt im Zivilprozess nach der ZPO, über § 278 Abs. 3 ZPO auch für die Güteverhandlung und über § 273 Abs. 4 ZPO für vorbereitende Anordnungen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren enthält § 51 ArbGG eine eigene Regelung mit Verweis auf § 141 Abs. 2 und 3 ZPO. Andere Verfahrensordnungen (z. B. FamFG, VwGO, SGG) haben jeweils eigene Vorschriften."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess?",
            "reponse": "Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund: Das Gericht sieht von der Anordnung ab (§ 141 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Geeigneter Vertreter: Kein Ordnungsgeld, wenn ein informierter und ermächtigter Vertreter erscheint (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Fehlende Belehrung: Die Ladung muss auf die Folgen des Ausbleibens hinweisen (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess?",
            "reponse": "Ladung ignoriert, weil ein Anwalt beauftragt ist: Die Anordnung richtet sich an die Partei selbst. Der Anwalt ersetzt sie nur, wenn er die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfüllt (informiert und vergleichsbefugt). Vertreter ohne Vergleichsvollmacht geschickt: Ein Vertreter, der keine Erklärungen abgeben oder keinen Vergleich schließen darf, schützt nicht vor dem Ordnungsgeld."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess aus?",
            "reponse": "*(Fiktives Beispiel.)* In einem Rechtsstreit über eine Werklohnforderung ordnet das Landgericht für den Termin das persönliche Erscheinen beider Parteien an, weil streitig ist, welche Zusatzarbeiten mündlich vereinbart wurden. Die Ladung geht an die Parteien selbst und weist auf ein mögliches Ordnungsgeld hin."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q65242585",
        "Q1686000"
    ],
    "valid_from": "2024-07-19",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-17",
    "derniere_verification": "2026-10-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/persoenliches-erscheinen-partei-141-zpo"
}