{
    "slug": "personalakte-einsichtsrecht-83-betrvg",
    "titre": "Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG) – Einsichtsrecht, Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, Gegendarstellung und nachvertraglicher Anspruch",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 83 Abs.",
    "resume_court": "**§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG** gibt dem Arbeitnehmer das Recht, „in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen“. Er kann dazu **ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen**, das über den Inhalt der Personalakte **Stillschweigen zu bewahren** hat, solange der Arbeitnehmer es im Einzelfall nicht davon entbindet (§ 83 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG). Nach **§ 83 Abs. 2 BetrVG** sind Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte dieser **auf sein Verlangen beizufügen** – das ist die gesetzliche Grundlage der Gegendarstellung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG **ausschließlich im bestehenden Arbeitsverhältnis** einen Anspruch vermittelt; **nach** dessen Beendigung folgt der Einsichtsanspruch aus **§ 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG** und setzt **kein** konkretes berechtigtes Interesse voraus (BAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, Leitsätze 1 und 2). Einen Anspruch auf **Herausgabe** der Personalakte begründen weder § 83 BetrVG noch die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (Rn. 53).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 83 BetrVG – Einsicht in die Personalakten [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtliche Überschrift",
            "valeur": "„Einsicht in die Personalakten“ (Plural)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsinhaber",
            "valeur": "Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG [§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt des Rechts",
            "valeur": "Einsicht in die über ihn geführten Personalakten [§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begleitperson",
            "valeur": "Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen [§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schweigepflicht der Begleitperson",
            "valeur": "Das Betriebsratsmitglied hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren [§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entbindung von der Schweigepflicht",
            "valeur": "Nur durch den Arbeitnehmer, im Einzelfall [§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegendarstellung",
            "valeur": "Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt sind der Akte auf sein Verlangen beizufügen [§ 83 Abs. 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Entfernungsanspruch in § 83",
            "valeur": "§ 83 Abs. 2 BetrVG ordnet das Beifügen an, nicht das Entfernen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitliche Reichweite des § 83 BetrVG",
            "valeur": "Anspruch nur im bestehenden Arbeitsverhältnis [BAG 9 AZR 573/09, Rn. 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründung der Begrenzung",
            "valeur": "Wortlaut (Arbeitnehmereigenschaft, § 5 Abs. 1 BetrVG), Systematik (§ 82 BetrVG) und Entstehungsgeschichte [Rn. 20]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch nach Beendigung",
            "valeur": "§ 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG [BAG 9 AZR 573/09, Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung des nachvertraglichen Anspruchs",
            "valeur": "Kein konkretes berechtigtes Interesse darzulegen [Leitsatz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufgabe früherer Rechtsprechung",
            "valeur": "Die gegenteilige Linie (BAG 11.05.1994 – 5 AZR 660/93) wird ausdrücklich nicht aufrechterhalten [Rn. 41]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachlicher Grund",
            "valeur": "Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten setzt Kenntnis vom Inhalt voraus [Leitsatz 2, Rn. 42]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortbestehende Gefährdungslage",
            "valeur": "Aufbewahrung über das Vertragsende hinaus, insbesondere Auskünfte gegenüber Dritten [Rn. 42]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltendmachung",
            "valeur": "Keine besonderen Geltendmachungserfordernisse, keiner Ausschlussfrist unterstellt [Rn. 45]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Herausgabeanspruch",
            "valeur": "Weder aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG noch aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht [Rn. 53]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitende Angestellte",
            "valeur": "Wortgleiche Parallelregelung in § 26 Abs. 2 SprAuG [Rn. 21]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitentscheidung",
            "valeur": "BAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09, 9. Senat, Entscheidungsstichwort „Einsicht in Personalakte – beendetes Arbeitsverhältnis“",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 83 BetrVG – Einsicht in die Personalakten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__83.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 82 BetrVG – Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__82.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 BetrVG – Arbeitnehmer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 BetrVG – Geheimhaltungspflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Betriebsverfassungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 SprAuG – Unterstützung einzelner leitender Angestellter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/__26.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 110 BBG – Auskunft (Personalakteneinsicht für Bundesbeamte)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 (Volltext mit Leitsätzen, Tenor und Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-573-09/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG) – Einsichtsrecht, Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, Gegendarstellung und nachvertraglicher Anspruch?",
            "reponse": "§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gibt dem Arbeitnehmer das Recht, „in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen“. Er kann dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, das über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren hat, solange der Arbeitnehmer es im Einzelfall nicht davon entbindet (§ 83 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG). Nach § 83 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG)?",
            "reponse": "§ 83 BetrVG steht im Vierten Abschnitt des Betriebsverfassungsgesetzes („Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers“) und ist ein individuelles Recht des einzelnen Arbeitnehmers – kein Recht des Betriebsrats. Der Betriebsrat kommt nur als Begleitperson ins Spiel, und auch das nur, wenn der Arbeitnehmer ihn hinzuzieht. Anspruchsinhaber ist der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG)?",
            "reponse": "Kein Anspruch auf Herausgabe der Akte. Das Einsichtsrecht ist nicht dasselbe wie ein Herausgabeanspruch. Der Neunte Senat hat den auf Herausgabe gerichteten Hilfsantrag ausdrücklich abgewiesen: Die gesetzlichen Akteneinsichtsrechte aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 26 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG)?",
            "reponse": "„Nach der Kündigung ist mit dem Einsichtsrecht Schluss.“ Der Anspruch aus § 83 BetrVG endet mit dem Arbeitsverhältnis (Rn. 20), der Einsichtsanspruch selbst aber nicht: Er besteht nach § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG fort, solange der frühere Arbeitgeber die Akte weiter aufbewahrt (Leitsatz 1)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG) aus?",
            "reponse": "Dem Urteil BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war bei einem Versicherungsunternehmen vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt, in den ersten acht Monaten als Trainee, seit 1. September 2006 als Schadensbüroleiter."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q101094815",
        "Q1287505",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2001-09-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-15",
    "derniere_verification": "2026-09-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/personalakte-einsichtsrecht-83-betrvg"
}