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title: "Personenbeförderung 2026 – Mitnahme auf Ladefläche, Fahrrad, Kinderanhänger und Kraftrad (§ 21 StVO, BKat Nr. 97)"
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# Personenbeförderung 2026 – Mitnahme auf Ladefläche, Fahrrad, Kinderanhänger und Kraftrad (§ 21 StVO, BKat Nr. 97)

## Kurzantwort

**§ 21 StVO** legt fest, **wer wo mitfahren darf**. In Kraftfahrzeugen dürfen „nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind" (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die **Mitnahme auf der Ladefläche oder in Laderäumen** von Kraftfahrzeugen ist verboten, ausgenommen Personen, die dort notwendige Arbeiten auszuführen haben, und Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen; auf **Anhängern** darf grundsätzlich niemand mitfahren (§ 21 Abs. 2 StVO). Auf dem **Fahrrad** dürfen nur mindestens 16-Jährige andere mitnehmen – Kinder bis zum vollendeten **siebten Lebensjahr** auf einem besonderen Sitz mit Speichenschutz, bis zu **zwei Kinder** im Kinderanhänger, ältere Personen nur auf Rädern, die zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind (§ 21 Abs. 3 StVO). Ein Verstoß gegen Abs. 1, 2 oder 3 kostet nach **BKat Nr. 97** regelmäßig **5 €** Verwarnungsgeld, ohne Punkt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Norm | § 21 StVO („Personenbeförderung"), Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO i. V. m. § 24 StVG |
| Wie viele Personen im Kfz? | höchstens so viele, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
| Kfz ohne Gurtpflicht für alle Plätze | so viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StVO) |
| Ausnahme Linienbus | Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StVO) |
| Ausdrücklich verboten | Mitnahme auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit, in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1–3 StVO) |
| Kinder in Kfz ohne Sicherheitsgurte | Kinder unter drei Jahren dürfen nicht befördert werden; Kinder ab drei Jahren unter 150 cm nur auf dem Rücksitz; gilt nicht für Kraftomnibusse (§ 21 Abs. 1b StVO) |
| Ladefläche / Laderaum Kfz | verboten (§ 21 Abs. 2 Satz 1); Ausnahmen: notwendige Arbeiten auf der Ladefläche (Satz 2), Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen (Satz 3) |
| Ladefläche / Laderaum Anhänger | niemand (§ 21 Abs. 2 Satz 4); Ausnahme: Anhänger für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit geeigneten Sitzgelegenheiten (Satz 5) |
| Stehen auf der Ladefläche | verboten, soweit nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 6 StVO) |
| Fahrrad – wer darf mitnehmen? | nur mindestens 16 Jahre alte Fahrende (§ 21 Abs. 3 Satz 1–3 StVO) |
| Fahrrad – Erwachsene oder ältere Kinder | nur, wenn das Rad zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist (§ 21 Abs. 3 Satz 1 StVO) |
| Fahrrad – Kindersitz | Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit besonderem Sitz und Radverkleidung oder gleich wirksamer Vorrichtung gegen die Speichen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StVO) |
| Fahrrad – Kinderanhänger | bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in einem zur Kinderbeförderung eingerichteten Anhänger (§ 21 Abs. 3 Satz 3 StVO) |
| Behindertes Kind | die Altersgrenze von sieben Jahren gilt nicht (§ 21 Abs. 3 Satz 4 StVO) |
| Pedelec (bis 25 km/h, 0,25 kW) | Fahrradvorschriften gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG) – also auch § 21 Abs. 3 StVO |
| E-Scooter (eKFV) | Personenbeförderung und Anhängerbetrieb nicht gestattet (§ 8 eKFV); OWi nach § 14 Nr. 4 eKFV, kein Regelsatz im BKat |
| Bußgeld | 5 € für Verstöße gegen § 21 Abs. 1, 2, 3 StVO (BKat Nr. 97) – Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV), kein Punkt |
| Ausnahmegenehmigung | möglich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO („Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21)") |

## Kraftfahrzeuge: Sitzplätze mit Gurt sind die Obergrenze (§ 21 Abs. 1 StVO)

Die Grundregel ist an die **Gurtausstattung** gekoppelt: Im Kraftfahrzeug darf nur mitfahren, wer einen Sitzplatz **mit Sicherheitsgurt** hat. Wer in einen Fünfsitzer einen sechsten Mitfahrer quetscht – etwa ein Kind auf den Schoß oder in den Fußraum –, verstößt gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO. Daneben greifen beim Kind die Sicherungspflichten des § 21 Abs. 1a StVO (Kindersitz) und für alle Insassen die Gurtpflicht des § 21a Abs. 1 StVO; diese Sicherungsregeln mit ihren eigenen Regelsätzen (BKat Nr. 98–100) sind auf der Seite [Gurtpflicht & Kindersicherung (§ 21a StVO)](/fakten/gurtpflicht-kindersicherung-21a-stvo.html) dargestellt und werden hier nicht wiederholt.

Ist ein Fahrzeug **nicht für alle Sitzplätze gurtpflichtig** ausgerüstet – etwa ältere Fahrzeuge, für die bei der Erstzulassung keine Gurte auf allen Plätzen vorgeschrieben waren –, ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StVO die **Zahl der Sitzplätze** maßgeblich. Für solche Fahrzeuge gilt zusätzlich § 21 Abs. 1b StVO: Kinder **unter drei Jahren** dürfen darin gar nicht befördert werden, Kinder ab drei Jahren unter 150 cm nur auf dem **Rücksitz**. § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO, der die bußgeldbewehrten Teile des § 21 aufzählt, nennt Absatz 1b allerdings nicht.

**In Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen** (typisch: Linienbus) gelten die Sätze 1 und 2 nicht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StVO); dort dürfen Fahrgäste auch stehend befördert werden.

§ 21 Abs. 1 Satz 4 StVO verbietet drei Konstellationen ausdrücklich:

1. **Krafträder ohne besonderen Sitz** – ein Sozius braucht einen eigenen Sitzplatz; das Mitfahren auf dem Tank oder Gepäckträger ist unzulässig. Für die Helmpflicht des Mitfahrenden siehe [Schutzhelmpflicht (§ 21a Abs. 2 StVO)](/fakten/schutzhelmpflicht-21a-stvo.html).
2. **Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit** – auf dem Traktor darf nur mitfahren, wer einen geeigneten Sitz hat; das Stehen auf Trittbrett oder Kotflügel ist verboten.
3. **Wohnanhänger hinter Kraftfahrzeugen** – während der Fahrt darf sich niemand im Wohnwagen aufhalten. Das Wohnmobil ist dagegen ein Kraftfahrzeug; dort gilt die Gurtplatz-Regel des Satzes 1.

## Ladefläche und Laderaum (§ 21 Abs. 2 StVO)

Die **Mitnahme auf der Ladefläche** (Pritsche, Pick-up) oder **im Laderaum** (Kastenwagen, Transporter) ist verboten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 StVO). Das Gesetz lässt nur zwei Ausnahmen zu:

- Personen, die **auf der Ladefläche oder im Laderaum notwendige Arbeiten auszuführen** haben (Satz 2) – etwa beim Streuen, beim Bedienen von Geräten oder beim Begleiten empfindlicher Ladung;
- die **Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen** (Satz 3).

Für **Anhänger** ist die Regel strenger: Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern „darf niemand mitgenommen werden" (Satz 4). Eine Ausnahme gilt nur für Anhänger, die **für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt** werden – und auch dann nur auf **geeigneten Sitzgelegenheiten** (Satz 5). Ein Anhänger, der nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, fällt nicht unter diese Ausnahme; für andere Fahrten auf Anhängern kommt nur eine **Ausnahmegenehmigung** der Straßenverkehrsbehörde in Betracht (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO).

Das **Stehen während der Fahrt** ist nach Satz 6 verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Vom Ladeflächenverbot können außerdem für die Dienstbereiche von **Bundeswehr, NATO-Hauptquartieren, Bundespolizei und Polizei** deren Dienststellen und für den **Katastrophenschutz** die zuständigen Landesbehörden Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StVO).

## Fahrrad, Lastenrad und Kinderanhänger (§ 21 Abs. 3 StVO)

§ 21 Abs. 3 StVO knüpft alle drei Mitnahmeformen an dieselbe Voraussetzung: Die **fahrende Person muss mindestens 16 Jahre alt** sein.

| Mitnahmeform | Voraussetzungen | Norm |
|---|---|---|
| Person auf dem Fahrrad (allgemein) | Fahrrad ist **zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet** | § 21 Abs. 3 Satz 1 |
| Kind im Kindersitz | Kind **bis zum vollendeten 7. Lebensjahr**; **besonderer Sitz**; **Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtung**, damit die Füße nicht in die Speichen geraten | § 21 Abs. 3 Satz 2 |
| Kinder im Fahrradanhänger | Anhänger **zur Beförderung von Kindern eingerichtet**; **bis zu zwei Kinder** bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | § 21 Abs. 3 Satz 3 |
| Behindertes Kind | Altersgrenze von sieben Jahren gilt **nicht** | § 21 Abs. 3 Satz 4 |

Daraus folgt: Ein **achtjähriges Kind** darf nicht mehr im gewöhnlichen Kindersitz oder Kinderanhänger mitfahren. Ältere Kinder und Erwachsene dürfen nur auf Fahrrädern mitgenommen werden, die **zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet** sind – etwa **Tandems** oder **Lastenräder mit Sitzbank und Sicherung** für Mitfahrende. Ein Gepäckträger ohne Sitz erfüllt diese Anforderung nicht.

**Pedelecs** mit Unterstützung bis 25 km/h und höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung sind keine Kraftfahrzeuge; für sie „sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden" (§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG). § 21 Abs. 3 StVO gilt dort also unverändert. Ein **S-Pedelec** ist dagegen ein Kleinkraftrad; für die Mitnahme gelten die Regeln für Krafträder (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVO) – siehe [Pedelec, E-Bike und S-Pedelec](/fakten/pedelec-s-pedelec-recht.html).

Die allgemeinen Verhaltensregeln für Radfahrende – Radwegbenutzungspflicht, Nebeneinanderfahren, Pflichtausstattung – stehen auf der Seite [Radfahren im Straßenverkehr](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html).

## E-Scooter: keine Mitnahme (§ 8 eKFV)

Für **Elektrokleinstfahrzeuge** gilt eine eigene, strengere Vorschrift: „Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet" (§ 8 eKFV). Wer entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 14 Nr. 4 eKFV). Der Bußgeldkatalog enthält für diesen Tatbestand **keinen Regelsatz**; die Höhe wird im Einzelfall nach § 17 OWiG bemessen. Weitere Regeln: [E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html).

## Bußgeld (BKat Nr. 97)

| Lfd. Nr. BKat | Tatbestand | Norm | Regelsatz | Punkt |
|---|---|---|---|---|
| 97 | Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen | § 21 Abs. 1, 2, 3, § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO | **5 €** | nein |

Der Regelsatz von 5 € gilt für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Weil er unter 55 € liegt, ist ein **Verwarnungsgeld** zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) – siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html). Eine Eintragung im Fahreignungsregister setzt bei Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße von **mindestens 60 €** voraus (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG); Anlage 13 Nr. 3.2.13 FeV bewertet im Bereich „Personenbeförderung, Sicherungspflichten" nur die Nummern **99.1 und 99.2** (fehlende Kindersicherung bzw. Kind ohne Helm auf dem Kraftrad) mit einem Punkt, nicht Nr. 97.

Die vergleichsweise geringe Ahndung darf nicht täuschen: Ein Unfall mit einer unzulässig auf der Ladefläche mitgenommenen Person kann **zivil- und strafrechtliche Folgen** haben, die weit über das Verwarnungsgeld hinausgehen – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung (siehe [Fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr](/fakten/fahrlaessige-toetung-koerperverletzung-strassenverkehr-222-229-stgb.html)) oder bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG.

## Verantwortung des Fahrers

Wer ein Fahrzeug führt, „hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die **Besetzung** vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet" (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO). Zudem darf die **Sicht und das Gehör** des Fahrers nicht durch die Besetzung beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO). Adressat des § 21 StVO ist damit in erster Linie der Fahrer, der Personen mitnimmt. Mehr dazu: [Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html).

## Häufige Fehler

- **„Nur kurz auf der Pritsche"**: Auch kurze Strecken auf der Ladefläche eines Pick-ups oder im Laderaum eines Transporters sind verboten, solange niemand dort notwendige Arbeiten ausführt (§ 21 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO).
- **Mitfahren im Wohnwagen**: Während der Fahrt darf sich niemand im Wohnanhänger aufhalten (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 StVO).
- **Achtjähriges Kind im Kindersitz am Fahrrad**: Die Altersgrenze des § 21 Abs. 3 Satz 2 StVO endet mit dem vollendeten siebten Lebensjahr; danach nur auf einem zur Personenbeförderung gebauten Rad.
- **Drei Kinder im Anhänger**: Zulässig sind höchstens zwei Kinder (§ 21 Abs. 3 Satz 3 StVO).
- **15-jähriges Geschwisterkind fährt mit Kindersitz**: Mitnehmen dürfen nur mindestens 16 Jahre alte Personen (§ 21 Abs. 3 StVO).
- **Zu zweit auf dem E-Scooter**: generell unzulässig (§ 8 eKFV).

## Beispiel

Ein Vater fährt mit seinem Pedelec, einem Kindersitz für die sechsjährige Tochter und einem Kinderanhänger, in dem der vierjährige Sohn und dessen achtjähriger Freund sitzen. Für die Tochter sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn Sitz und Speichenschutz vorhanden sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 StVO). Im Anhänger dürfen zwar zwei Kinder mitfahren, aber nur **bis zum vollendeten siebten Lebensjahr** (Satz 3); der Achtjährige ist zu alt. Es liegt ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 StVO vor, Regelsatz **5 €** nach BKat Nr. 97, kein Punkt. Da das Pedelec ein Fahrrad im Rechtssinn ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG), gelten dieselben Regeln wie für ein Fahrrad ohne Motor.

## Was das praktisch bedeutet

- **Im Auto**: Zahl der Gurtplätze ist die Obergrenze; Kinder brauchen zusätzlich eine geeignete Rückhalteeinrichtung (§ 21 Abs. 1a StVO).
- **Pritsche, Transporter, Anhänger**: Mitfahren nur in den engen Ausnahmen des § 21 Abs. 2 StVO oder mit Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO.
- **Fahrrad**: Mindestalter 16 Jahre für die fahrende Person; Kinder bis sieben Jahre im Sitz mit Speichenschutz oder im Kinderanhänger (höchstens zwei); alle anderen nur auf Rädern, die für Mitfahrende gebaut sind.
- **E-Scooter**: niemals zu zweit.
- **Bußgeld gering, Risiko nicht**: 5 € Verwarnungsgeld, aber bei einem Unfall drohen straf- und zivilrechtliche Folgen.

## Siehe auch

- [Gurtpflicht & Kindersicherung im Auto (§ 21a StVO)](/fakten/gurtpflicht-kindersicherung-21a-stvo.html)
- [Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrende (§ 21a Abs. 2 StVO)](/fakten/schutzhelmpflicht-21a-stvo.html)
- [Radfahren im Straßenverkehr](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html)
- [Pedelec, E-Bike und S-Pedelec](/fakten/pedelec-s-pedelec-recht.html)
- [E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html)
- [Anhängerbetrieb, Anhängelast & Stützlast](/fakten/anhaengerbetrieb-anhaengelast-stuetzlast.html)
- [Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Sicht, Gehör & Fahrzeugzustand (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html)
- [Ausnahmegenehmigung & Erlaubnis (§§ 46, 29 StVO)](/fakten/ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo.html)
- [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)

## Quellen

- § 21 StVO (Personenbeförderung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__21.html [A]
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1 Satz 1, 2: Besetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis – Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a, Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 20): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 97, 98, 99): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 BKatV (Bußgeldkatalog – Regelsätze, Verwarnungsgeld bis 55 €): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- § 1 StVG (Abs. 3: Pedelec, Anwendung der Fahrradvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html [A]
- § 28 StVG (Fahreignungsregister – Abs. 3 Nr. 3: Speicherung ab 60 € Geldbuße): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- Anlage 13 FeV (Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem, Nr. 3.2.13): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 8 eKFV (Personenbeförderung und Anhängerbetrieb): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__8.html [A]
- § 14 eKFV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__14.html [A]
- Wikidata – Straßenverkehrs-Ordnung: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata – Fahrradanhänger: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392524 [D]
- Wikidata – Lastenrad: https://www.wikidata.org/wiki/Q573863 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-10-23: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 21, 23, 46, 49 StVO; §§ 1, 28 StVG; §§ 8, 14 eKFV; § 1 BKatV), Regelsatz BKat Nr. 97 (Anlage BKatV) und Anlage 13 Nr. 3.2.13 FeV am 23.10.2026 im amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (HTTP 200, Normtitel geprüft). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-23
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013 und BKatV 2013); zitiert ist der Wortlaut von § 21 StVO und der BKatV in der am 23.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, BKatV, FeV, eKFV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-23
- Letzte Prüfung: 2026-10-23
- In Kraft seit: 2013-04-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
