{
    "slug": "pfaendung-herausgabeanspruch-846-zpo",
    "titre": "Pfändung von Herausgabeansprüchen – Ansprüche auf Sachen (§§ 846–849 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Hat der Schuldner gegen einen Dritten einen Anspruch darauf, dass dieser ihm eine körperliche Sache herausgibt oder leistet (z. B. einen gekauften, aber noch…",
    "resume_court": "Hat der Schuldner gegen einen **Dritten** einen Anspruch darauf, dass dieser ihm eine **körperliche Sache herausgibt oder leistet** (z. B. einen gekauften, aber noch nicht übergebenen Gegenstand), kann der Gläubiger **diesen Anspruch pfänden**. Das Gesetz regelt das in **§ 846 ZPO**: Die Zwangsvollstreckung in solche Ansprüche erfolgt **nach den §§ 829 bis 845 ZPO** (also wie bei der Forderungspfändung durch **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss**), **unter Berücksichtigung der §§ 847 bis 849 ZPO**. Bei einer **beweglichen Sache** ist anzuordnen, dass sie **an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben** ist (§ 847 Abs. 1 ZPO); verwertet wird sie danach **wie eine gepfändete Sache** (§ 847 Abs. 2 ZPO). Bei einer **unbeweglichen Sache** (Grundstück) erfolgt die Herausgabe an einen **Sequester**, den das Amtsgericht der belegenen Sache bestellt (§ 848 Abs. 1 ZPO). Eine **Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig** (§ 849 ZPO) – der Gläubiger kann also nicht einfach „den Anspruch übernehmen\u0022 und gilt damit als befriedigt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 846–849 ZPO (Buch 8, Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche), ergänzend § 847a ZPO (Schiffe)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstand",
            "valeur": "Ansprüche des Schuldners, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben (§ 846 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren",
            "valeur": "nach §§ 829 bis 845 ZPO – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, soweit §§ 847–849 nichts Besonderes bestimmen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittschuldner",
            "valeur": "der Dritte, der die Sache an den Schuldner herauszugeben hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirksamkeit der Pfändung",
            "valeur": "mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO, anwendbar über § 846 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bewegliche Sache",
            "valeur": "Anordnung der Herausgabe an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher (§ 847 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwertung beweglicher Sachen",
            "valeur": "Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen (§ 847 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unbewegliche Sache",
            "valeur": "Herausgabe an einen Sequester, bestellt auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch auf Eigentumsübertragung (Grundstück)",
            "valeur": "Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners; mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek (§ 848 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Vollstreckung ins Grundstück",
            "valeur": "nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (§ 848 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schiffe",
            "valeur": "Herausgabe an einen vom Vollstreckungsgericht bestellten Treuhänder; Schiffshypothek (§ 847a ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überweisung",
            "valeur": "an Zahlungs statt unzulässig (§ 849 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Liegt eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, wird dem Gläubiger bei eigenem Herausgabetitel der Anspruch des Schuldners nach den Regeln der Geldforderungspfändung überwiesen (§ 886 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 846 ZPO – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__846.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 847 ZPO – Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__847.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 847a ZPO – Herausgabeanspruch auf ein Schiff",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__847a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 848 ZPO – Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__848.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 849 ZPO – Keine Überweisung an Zahlungs statt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__849.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 886 ZPO – Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__886.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 846 ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/846.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 848 ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/848.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Pfändung von Herausgabeansprüchen – Ansprüche auf Sachen (§§ 846–849 ZPO)?",
            "reponse": "Hat der Schuldner gegen einen Dritten einen Anspruch darauf, dass dieser ihm eine körperliche Sache herausgibt oder leistet (z. B. einen gekauften, aber noch nicht übergebenen Gegenstand), kann der Gläubiger diesen Anspruch pfänden. Das Gesetz regelt das in § 846 ZPO: Die Zwangsvollstreckung in solche Ansprüche erfolgt nach den §§ 829 bis 845 ZPO (also wie bei der Forderungspfändung durch Pfändungs- und…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Pfändung von Herausgabeansprüchen?",
            "reponse": "§ 846 ZPO erfasst Ansprüche des Schuldners, die auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind. Das sind Ansprüche gegen einen Dritten, bei dem sich die Sache befindet oder der sie schuldet – etwa der Anspruch eines Käufers gegen den Verkäufer auf Übergabe der gekauften Ware, der Anspruch auf Herausgabe einer verliehenen oder verwahrten Sache oder der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Pfändung von Herausgabeansprüchen?",
            "reponse": "Keine Überweisung an Zahlungs statt (§ 849 ZPO). Anders als bei der Geldforderung (§ 835 Abs. 1 ZPO) kann der Anspruch auf Herausgabe nicht an Zahlungs statt überwiesen werden. Der Gläubiger gilt erst dann als befriedigt, wenn die Sache verwertet und der Erlös ausgekehrt ist. Schiffe (§ 847a ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Pfändung von Herausgabeansprüchen?",
            "reponse": "„Ich pfände einfach die Sache beim Dritten.\u0022 Der Gerichtsvollzieher darf bei Sachen im Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten nicht ohne Weiteres zugreifen; der richtige Weg ist die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners. „Der Beschluss gilt ab Erlass.\u0022 Die Pfändung ist erst mit Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). „Der Gläubiger bekommt die Sache direkt.\u0022 Nach § 847 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Pfändung von Herausgabeansprüchen aus?",
            "reponse": "Gläubiger G hat einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen Schuldner S. S hat bei Händler H eine Maschine gekauft und bezahlt, H hat sie aber noch nicht geliefert. G beantragt beim Vollstreckungsgericht die Pfändung von S\u0027 Anspruch auf Übergabe der Maschine gegen H."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/pfaendung-herausgabeanspruch-846-zpo"
}