{
    "slug": "pfaendungs-ueberweisungsbeschluss-829-835-zpo",
    "titre": "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist das zentrale Instrument der Forderungspfändung: Mit ihm greift der Gläubiger auf Geldforderungen des…",
    "resume_court": "Der **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)** ist das zentrale Instrument der **Forderungspfändung**: Mit ihm greift der Gläubiger auf Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte zu – etwa auf Arbeitseinkommen, ein Bankguthaben oder eine Steuererstattung. Zuständig ist das **Vollstreckungsgericht**, also das **Amtsgericht** (§ 828 ZPO). In der **Pfändung** verbietet das Gericht dem **Drittschuldner**, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem Schuldner, sich **jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten** (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung gilt **mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt** (§ 829 Abs. 3 ZPO). Erst die **Überweisung** nach **§ 835 ZPO** – nach Wahl des Gläubigers **zur Einziehung** oder **an Zahlungs statt zum Nennwert** – gibt dem Gläubiger das Recht, sich aus der Forderung zu befriedigen. Der Schuldner wird **vor der Pfändung nicht angehört** (§ 834 ZPO). Der Antrag muss auf dem **amtlichen Formular** gestellt werden, soweit ein solches eingeführt ist (§ 829 Abs. 4 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 828, 829, 834, 835, 836, 840 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "Vollstreckungsgericht = Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das nach § 23 ZPO zuständige Amtsgericht (§ 828 Abs. 1, 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Falsche Gerichtswahl",
            "valeur": "Abgabe auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht; die Abgabe ist nicht bindend (§ 828 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Pfändung",
            "valeur": "Zahlungsverbot an den Drittschuldner + Verfügungsverbot an den Schuldner (§ 829 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere Forderungen",
            "valeur": "Pfändung verschiedener Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag in einem einheitlichen Beschluss erfolgen, soweit geboten und keine schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner entgegenstehen (§ 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhörung des Schuldners",
            "valeur": "Keine vor der Pfändung (§ 834 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustellung",
            "valeur": "Der Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen; der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zu (§ 829 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schuldner im Ausland",
            "valeur": "Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern nicht unmittelbar anwendbares EU-Recht gilt (§ 829 Abs. 2 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirksamwerden der Pfändung",
            "valeur": "Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Formularzwang",
            "valeur": "Formulare per Rechtsverordnung einführbar; soweit eingeführt, muss der Antragsteller sie benutzen (§ 829 Abs. 4 ZPO; Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung, ZVFV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überweisung",
            "valeur": "nach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert (§ 835 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung „an Zahlungs statt\u0022",
            "valeur": "Gläubiger gilt, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Überweisung",
            "valeur": "ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz des Drittschuldners",
            "valeur": "Der Überweisungsbeschluss gilt auch bei Fehlerhaftigkeit zugunsten des Drittschuldners als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt wird (§ 836 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auskunftspflicht des Schuldners",
            "valeur": "Auskunft über die Forderung und Herausgabe der Urkunden; bei Verweigerung Auskunft zu Protokoll und eidesstattliche Versicherung (§ 836 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erklärungspflicht des Drittschuldners",
            "valeur": "binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses, auf Verlangen des Gläubigers (§ 840 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kontoguthaben natürlicher Personen",
            "valeur": "Auszahlung/Hinterlegung an den Gläubiger erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einmalige Vergütungen/sonstige Einkünfte",
            "valeur": "Drittschuldner darf erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses leisten (§ 835 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Zahlungs-/Verfügungsverbot, Zustellung, Formularzwang)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__834.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Einziehung/an Zahlungs statt, Monatsfristen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 836 ZPO – Wirkung der Überweisung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 793 ZPO – Sofortige Beschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZVFV – Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/BJNR236810022.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO)?",
            "reponse": "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist das zentrale Instrument der Forderungspfändung: Mit ihm greift der Gläubiger auf Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte zu – etwa auf Arbeitseinkommen, ein Bankguthaben oder eine Steuererstattung. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht (§ 828 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835…?",
            "reponse": "„Der Schuldner wird vorher gefragt.\u0022 Nein. Vor der Pfändung ist der Schuldner nicht zu hören (§ 834 ZPO). „Die Pfändung wirkt ab Erlass des Beschlusses.\u0022 Nein. Sie ist mit der Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). „Pfändung und Überweisung sind dasselbe.\u0022 Nein. Die Pfändung sperrt die Forderung; erst die Überweisung (§ 835 ZPO) gibt dem Gläubiger die Verwertungsbefugnis."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835… aus?",
            "reponse": "*(Fiktives Beispiel, keine amtlichen Werte.)* Gläubigerin G hat gegen Schuldner S ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldforderung. S wohnt in einer Stadt mit Amtsgericht A. G beantragt dort auf dem amtlichen Formular einen PfÜB gegen die Bank B als Drittschuldnerin. Das Gericht erlässt den Beschluss ohne Anhörung von S (§ 834 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-02",
    "derniere_verification": "2026-10-02",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/pfaendungs-ueberweisungsbeschluss-829-835-zpo"
}