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title: "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO)"
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# Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO)

## Kurzantwort

Der **Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)** ist das zentrale Instrument der **Forderungspfändung**: Mit ihm greift der Gläubiger auf Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte zu – etwa auf Arbeitseinkommen, ein Bankguthaben oder eine Steuererstattung. Zuständig ist das **Vollstreckungsgericht**, also das **Amtsgericht** (§ 828 ZPO). In der **Pfändung** verbietet das Gericht dem **Drittschuldner**, an den Schuldner zu zahlen, und gebietet dem Schuldner, sich **jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten** (§ 829 Abs. 1 ZPO). Die Pfändung gilt **mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt** (§ 829 Abs. 3 ZPO). Erst die **Überweisung** nach **§ 835 ZPO** – nach Wahl des Gläubigers **zur Einziehung** oder **an Zahlungs statt zum Nennwert** – gibt dem Gläubiger das Recht, sich aus der Forderung zu befriedigen. Der Schuldner wird **vor der Pfändung nicht angehört** (§ 834 ZPO). Der Antrag muss auf dem **amtlichen Formular** gestellt werden, soweit ein solches eingeführt ist (§ 829 Abs. 4 ZPO).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 828, 829, 834, 835, 836, 840 ZPO |
| Zuständigkeit | Vollstreckungsgericht = Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das nach § 23 ZPO zuständige Amtsgericht (§ 828 Abs. 1, 2 ZPO) |
| Falsche Gerichtswahl | Abgabe auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht; die Abgabe ist nicht bindend (§ 828 Abs. 3 ZPO) |
| Inhalt der Pfändung | Zahlungsverbot an den Drittschuldner + Verfügungsverbot an den Schuldner (§ 829 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO) |
| Mehrere Forderungen | Pfändung verschiedener Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag in einem einheitlichen Beschluss erfolgen, soweit geboten und keine schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner entgegenstehen (§ 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |
| Anhörung des Schuldners | Keine vor der Pfändung (§ 834 ZPO) |
| Zustellung | Der Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen; der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zu (§ 829 Abs. 2 ZPO) |
| Schuldner im Ausland | Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern nicht unmittelbar anwendbares EU-Recht gilt (§ 829 Abs. 2 Satz 3 ZPO) |
| Wirksamwerden der Pfändung | Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) |
| Formularzwang | Formulare per Rechtsverordnung einführbar; soweit eingeführt, muss der Antragsteller sie benutzen (§ 829 Abs. 4 ZPO; Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung, ZVFV) |
| Überweisung | nach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert (§ 835 Abs. 1 ZPO) |
| Wirkung „an Zahlungs statt" | Gläubiger gilt, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO) |
| Wirkung der Überweisung | ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Einziehungsberechtigung abhängt (§ 836 Abs. 1 ZPO) |
| Schutz des Drittschuldners | Der Überweisungsbeschluss gilt auch bei Fehlerhaftigkeit zugunsten des Drittschuldners als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt wird (§ 836 Abs. 2 ZPO) |
| Auskunftspflicht des Schuldners | Auskunft über die Forderung und Herausgabe der Urkunden; bei Verweigerung Auskunft zu Protokoll und eidesstattliche Versicherung (§ 836 Abs. 3 ZPO) |
| Erklärungspflicht des Drittschuldners | binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses, auf Verlangen des Gläubigers (§ 840 Abs. 1 ZPO) |
| Kontoguthaben natürlicher Personen | Auszahlung/Hinterlegung an den Gläubiger erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) |
| Einmalige Vergütungen/sonstige Einkünfte | Drittschuldner darf erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses leisten (§ 835 Abs. 4 ZPO) |

## Ablauf in der Praxis

1. **Vollstreckbarer Titel.** Voraussetzung ist ein Schuldtitel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung und den weiteren allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – siehe die verlinkten Seiten unten.
2. **Antrag beim Amtsgericht.** Der Gläubiger stellt den Antrag auf dem amtlichen Formular und bezeichnet Schuldner, Drittschuldner und die zu pfändende Forderung. Eine Anhörung des Schuldners findet nicht statt (§ 834 ZPO), damit dieser nicht vorher über das Guthaben verfügen kann.
3. **Erlass des Beschlusses.** Das Gericht erlässt Zahlungs- und Verfügungsverbot (§ 829 Abs. 1 ZPO) und – regelmäßig im selben Beschluss – die Überweisung (§ 835 ZPO). Daher der Name „Pfändungs- **und** Überweisungsbeschluss".
4. **Zustellung.** Der Gläubiger lässt den Beschluss dem Drittschuldner zustellen; damit ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 2, 3 ZPO). Der Gerichtsvollzieher stellt den Beschluss sofort dem Schuldner zu.
5. **Erklärung des Drittschuldners.** Verlangt der Gläubiger es, muss der Drittschuldner sich binnen zwei Wochen erklären (§ 840 Abs. 1 ZPO): ob er die Forderung anerkennt und zahlungsbereit ist, ob andere Personen Ansprüche erheben, ob die Forderung schon für andere Gläubiger gepfändet ist, ob in den letzten zwölf Monaten eine Unpfändbarkeitsfestsetzung nach § 907 ZPO erfolgte und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) oder Gemeinschaftskonto (§ 850l ZPO) handelt. Für den Schaden aus einer **Nichterfüllung** haftet der Drittschuldner dem Gläubiger (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
6. **Zahlung an den Gläubiger.** Bei Überweisung zur Einziehung zieht der Gläubiger die Forderung im eigenen Namen ein. Bei Bankguthaben natürlicher Personen darf die Bank frühestens **einen Monat** nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen oder hinterlegen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

## Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt

Bei der **Überweisung zur Einziehung** bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung; der Gläubiger darf sie einziehen und sich daraus bis zur Höhe seiner Forderung befriedigen. Fällt der Drittschuldner aus, bleibt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestehen.

Bei der **Überweisung an Zahlungs statt** geht die Forderung **auf den Gläubiger über**; dieser gilt, **soweit die Forderung besteht**, wegen seiner eigenen Forderung als **befriedigt** (§ 835 Abs. 2 ZPO). Das Ausfallrisiko trägt dann der Gläubiger. Deshalb ist diese Variante **in der Praxis selten**.

## Schutz des Schuldners

Die Pfändung erfasst nur **pfändbare** Forderungen. Beim **Arbeitseinkommen** gelten die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO), beim **Girokonto** der Schutz durch das Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Für Einwendungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, ist die **Vollstreckungserinnerung** (§ 766 Abs. 1 ZPO) vorgesehen; gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet die **sofortige Beschwerde** statt (§ 793 ZPO). Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall passt, ergibt sich aus der Entscheidungsform; Einzelheiten siehe die verlinkte Seite.

## Beispiel

*(Fiktives Beispiel, keine amtlichen Werte.)* Gläubigerin G hat gegen Schuldner S ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldforderung. S wohnt in einer Stadt mit Amtsgericht A. G beantragt dort auf dem amtlichen Formular einen PfÜB gegen die Bank B als Drittschuldnerin. Das Gericht erlässt den Beschluss ohne Anhörung von S (§ 834 ZPO). Sobald B den Beschluss zugestellt bekommen hat, ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). B darf nun nicht mehr an S auszahlen. An G darf B – weil S eine natürliche Person ist – erst **einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses** zahlen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Hat G die Erklärung nach § 840 ZPO verlangt, muss B binnen zwei Wochen antworten.

## Häufige Fehler

- **„Der Schuldner wird vorher gefragt."** Nein. Vor der Pfändung ist der Schuldner **nicht zu hören** (§ 834 ZPO).
- **„Die Pfändung wirkt ab Erlass des Beschlusses."** Nein. Sie ist **mit der Zustellung an den Drittschuldner** bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO).
- **„Pfändung und Überweisung sind dasselbe."** Nein. Die Pfändung sperrt die Forderung; erst die **Überweisung** (§ 835 ZPO) gibt dem Gläubiger die Verwertungsbefugnis.
- **„Die Bank zahlt sofort an den Gläubiger."** Bei Guthaben natürlicher Personen gilt die **Monatsfrist** des § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
- **„Der Gläubiger kann den Antrag formlos stellen."** Soweit ein Formular eingeführt ist, **muss** es benutzt werden (§ 829 Abs. 4 ZPO).
- **„Das Gericht prüft den Titel inhaltlich."** Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckungsvoraussetzungen, nicht die materielle Richtigkeit des Titels.
- **„Der Drittschuldner muss immer Auskunft geben."** Die Erklärungspflicht besteht **auf Verlangen des Gläubigers** (§ 840 Abs. 1 ZPO) und ist an die **Zustellung des Pfändungsbeschlusses** geknüpft.

## Siehe auch

- [Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vorpfaendung-845-zpo.html)
- [Kontopfändung – Ablauf und Schutz](https://nexvyra.de/fakten/kontopfaendung-ablauf-zpo.html)
- [Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/lohnpfaendung-arbeitgeberpflichten-840-zpo.html)
- [Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo.html)
- [P-Konto – Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/p-konto-pfaendungsschutz-850k-zpo.html)
- [Pfändungspfandrecht und Rangfolge (§ 804 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo.html)
- [Mehrfache Pfändung und Hinterlegung (§§ 853–856 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/mehrfache-pfaendung-hinterlegung-853-856-zpo.html)
- [Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungserinnerung-766-zpo.html)
- [Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsklausel-724-zpo.html)
- [Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/voraussetzungen-zwangsvollstreckung-750-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut von §§ 828, 829, 834, 835, 836 und 840 ZPO am 2026-09-30 direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de (Autorität A) abgeglichen. Wikidata-Q-IDs Q186302 (Pfändung/distraint; am 2026-09-30 über Special:EntityData verifiziert), Q231695 (Zwangsvollstreckung) und Q206893 (ZPO) aus dem AGENT_GUIDE übernommen. Keine konkreten Euro-Werte genannt. |
- 2026-10-01: Faktencheck gegen gesetze-im-internet.de: Wortlaut §§ 828, 829, 834, 835, 836, 840 ZPO bestätigt, keine Abweichungen. Korrigiert: Rechtsbehelf-Satz (§ 766 Abs. 1 und § 793 ZPO statt unbelegter Zuordnung nach Entscheidungsart). | change_type=factcheck field="legal_content" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck"
- 2026-10-02: valid_from belegt und gesetzt. Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 829 ZPO am 01.10.2026 aus dem Gesetzestext ermittelt: Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152), Art. 1 Nr. 12 (neue Überschrift „Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung“, Neufassung Abs. 4) und Art. 1 Nr. 14 (§ 840 Abs. 2 Satz 1: Aufforderung „zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt“), Inkrafttreten nach Art. 18 Abs. 1 am 01.10.2026; Wortlaut am Gesetzesbeschluss BR-Drs. 210/26 gegengelesen. Kernaussagen der Seite (Formularzwang § 829 Abs. 4 Satz 3 n. F., Zustellung, Wirksamwerden, §§ 834, 835, 836, 840 Abs. 1) bleiben durch die Novelle inhaltlich zutreffend; keine Korrektur nötig. Hinweis: Art. 2 (neuer § 829 Abs. 5, PDF/XML) tritt erst am 01.01.2027 in Kraft. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2026-10-01" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"

## Stand

- Stand: 2026-10-02
- Gültig ab: 2026-10-01 (geltende Fassung des § 829 ZPO nach Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. 2026 I Nr. 152); ab 2027-01-01 tritt § 829 Abs. 5 ZPO (PDF/XML-Formularübermittlung) hinzu
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Zahlungs-/Verfügungsverbot, Zustellung, Formularzwang):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- § 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__834.html
- § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Einziehung/an Zahlungs statt, Monatsfristen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html
- § 836 ZPO – Wirkung der Überweisung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html
- § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html
- § 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html
- § 793 ZPO – Sofortige Beschwerde:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html
- ZVFV – Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/BJNR236810022.html
- ZPO – Gesamtausgabe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-02
- Letzte Prüfung: 2026-10-02
- In Kraft seit: 2026-10-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
