{
    "slug": "pfaendungsumfang-fortlaufende-bezuege-832-833-zpo",
    "titre": "Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen – künftige Lohnzahlungen, Gehaltserhöhung, neues Arbeitsverhältnis (§§ 832, 833 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wird eine Gehaltsforderung oder eine ähnliche Forderung aus fortlaufenden Bezügen gepfändet, muss der Gläubiger nicht jeden Monat neu pfänden: Das Pfandrecht…",
    "resume_court": "Wird eine **Gehaltsforderung** oder eine **ähnliche Forderung aus fortlaufenden Bezügen** gepfändet, muss der Gläubiger nicht jeden Monat neu pfänden: Das Pfandrecht erstreckt sich nach **§ 832 ZPO** auch auf die **nach der Pfändung fällig werdenden Beträge**. Nach **§ 833 Abs. 1 ZPO** erfasst die Pfändung eines Diensteinkommens außerdem das Einkommen nach einer **Versetzung in ein anderes Amt**, der **Übertragung eines neuen Amtes** oder einer **Gehaltserhöhung** – **nicht** aber bei einem **Wechsel des Dienstherrn**. Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen **Schuldner und derselbe Drittschuldner innerhalb von neun Monaten** ein neues, erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem **neuen Verhältnis** (§ 833 Abs. 2 ZPO). Wie viel tatsächlich an den Gläubiger fließt, bestimmen die **Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 832 ZPO (Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen), § 833 ZPO (Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Forderungen",
            "valeur": "Gehaltsforderung oder ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung (§ 832 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitliche Reichweite",
            "valeur": "auch die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge – eine Pfändung genügt (§ 832 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirksamwerden der Pfändung",
            "valeur": "mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner, etwa den Arbeitgeber (§ 829 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versetzung, neues Amt, Gehaltserhöhung",
            "valeur": "vom Pfandrecht mit erfasst (§ 833 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wechsel des Dienstherrn / Arbeitgebers",
            "valeur": "nicht erfasst (§ 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Neues Arbeitsverhältnis beim selben Drittschuldner",
            "valeur": "erfasst, wenn es innerhalb von neun Monaten nach Ende des alten begründet wird (§ 833 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfändbarer Betrag",
            "valeur": "nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (§ 850 Abs. 1 ZPO), insbesondere Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 832 ZPO – Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__832.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 833 ZPO – Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__833.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Wirksamkeit mit Zustellung an den Drittschuldner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 833a ZPO – Pfändungsumfang bei Kontoguthaben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__833a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht (Abs. 3: Rang nach Zeitpunkt der Pfändung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 313 AO – Pfändung fortlaufender Bezüge (Verwaltungsvollstreckung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__313.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 832 ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/832.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 833 ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/833.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen – künftige Lohnzahlungen, Gehaltserhöhung, neues Arbeitsverhältnis (§§ 832, 833 ZPO)?",
            "reponse": "Wird eine Gehaltsforderung oder eine ähnliche Forderung aus fortlaufenden Bezügen gepfändet, muss der Gläubiger nicht jeden Monat neu pfänden: Das Pfandrecht erstreckt sich nach § 832 ZPO auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Nach § 833 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen?",
            "reponse": "Die Vorschriften gehören zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen (§§ 828 ff. ZPO). Sie betreffen den Fall, dass der Gläubiger auf Grund eines Vollstreckungstitels beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine laufende Forderung des Schuldners erwirkt – typischerweise den Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber (Lohnpfändung) oder die Besoldung gegen den…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen?",
            "reponse": "Arbeitgeberwechsel. Ein neuer Arbeitgeber ist von der bisherigen Pfändung nicht betroffen (§ 833 Abs. 1 Satz 2 ZPO); es braucht einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellung an den neuen Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Neueinstellung nach mehr als neun Monaten."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen?",
            "reponse": "„Die Lohnpfändung gilt nur für den Monat, in dem sie zugestellt wurde.“ Falsch: Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge (§ 832 ZPO). „Nach einer Gehaltserhöhung muss der Gläubiger neu pfänden.“ Falsch: Gehaltserhöhung, Versetzung und neues Amt werden automatisch erfasst (§ 833 Abs. 1 Satz 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen aus?",
            "reponse": "Gläubigerin G hat gegen S einen Vollstreckungsbescheid und erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über dessen Lohnanspruch gegen die Firma A. Mit der Zustellung an A ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO); A behält ab sofort jeden Monat den pfändbaren Betrag ein – ohne dass G erneut pfänden muss (§ 832 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-16",
    "derniere_verification": "2026-10-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsumfang-fortlaufende-bezuege-832-833-zpo"
}