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  "slug": "pflichtteilsberechnung-nachlasswert-2311-bgb",
  "title": "Berechnung des Pflichtteils (§§ 2310–2313, 2315, 2316 BGB) – Stichtag, Nachlassbewertung, Anrechnung, Ausgleichung und Stundung nach § 2331a BGB",
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  "summary": "Der Pflichtteil ist eine reine **Geldforderung** in Höhe der **Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils** (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie hoch dieser Betrag ausfällt, entscheiden drei Rechengrößen: die **Pflichtteilsquote**, der…",
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  "facts": [
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      "claim": "Höhe des Pflichtteils: Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils",
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    {
      "claim": "Rechtsnatur: Geldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass in Natur",
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    {
      "claim": "Bewertungsstichtag: Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls",
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      "claim": "Wertermittlung: „Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“",
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      "claim": "Wertbestimmung des Erblassers: „Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.“",
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    {
      "claim": "Voraus des Ehegatten: Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz",
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    {
      "claim": "Landgut: Wird ein Landgut zum Ertragswert übernommen (§ 2049 BGB), ist der Ertragswert auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend – aber nur, wenn der übernehmende Erbe selbst zu den in § 2303 BGB genannten Personen gehört",
      "label": "Landgut",
      "value": "Wird ein Landgut zum Ertragswert übernommen (§ 2049 BGB), ist der Ertragswert auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend – aber nur, wenn der übernehmende Erbe selbst zu den in § 2303 BGB genannten Personen gehört",
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    {
      "claim": "Aufschiebend bedingte Posten: Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, bleiben außer Ansatz; tritt die Bedingung ein, hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen",
      "label": "Aufschiebend bedingte Posten",
      "value": "Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, bleiben außer Ansatz; tritt die Bedingung ein, hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen",
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    {
      "claim": "Auflösend bedingte Posten: Kommen als unbedingte in Ansatz",
      "label": "Auflösend bedingte Posten",
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    {
      "claim": "Ungewisse und zweifelhafte Posten: Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für aufschiebend bedingte",
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      "value": "Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für aufschiebend bedingte",
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    {
      "claim": "Mitwirkungspflicht des Erben: Der Erbe muss gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für die Feststellung eines ungewissen und die Verfolgung eines unsicheren Rechts sorgen, soweit es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht",
      "label": "Mitwirkungspflicht des Erben",
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    {
      "claim": "Dingliche Belastung (Grundschuld): Amtlicher Leitsatz: Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen bleiben als zweifelhafte Verbindlichkeiten nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist; das gilt auch, wenn sie eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten absichert",
      "label": "Dingliche Belastung (Grundschuld)",
      "value": "Amtlicher Leitsatz: Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen bleiben als zweifelhafte Verbindlichkeiten nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist; das gilt auch, wenn sie eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten absichert",
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    {
      "claim": "Grabpflegekosten: Amtlicher Leitsatz: Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB; eine letztwillige Auflage zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs",
      "label": "Grabpflegekosten",
      "value": "Amtlicher Leitsatz: Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB; eine letztwillige Auflage zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs",
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      "inline_source_label": "BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20, amtliche Leitsätze 1 und 2",
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    {
      "claim": "Wertermittlung nach Verkauf: Amtlicher Leitsatz: Dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde",
      "label": "Wertermittlung nach Verkauf",
      "value": "Amtlicher Leitsatz: Dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde",
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    {
      "claim": "Quotenberechnung: Mitgezählt werden, wer enterbt ist, ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt ist",
      "label": "Quotenberechnung",
      "value": "Mitgezählt werden, wer enterbt ist, ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt ist",
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    {
      "claim": "Erbverzicht: Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt – die Quoten der übrigen steigen",
      "label": "Erbverzicht",
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    {
      "claim": "Anrechnung, § 2315: Nur, was der Erblasser bei der Zuwendung mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll",
      "label": "Anrechnung, § 2315",
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    {
      "claim": "Anrechnung – Rechenweg: Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass hinzugerechnet, die Quote auf den erhöhten Betrag angewandt und die Zuwendung dann abgezogen",
      "label": "Anrechnung – Rechenweg",
      "value": "Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass hinzugerechnet, die Quote auf den erhöhten Betrag angewandt und die Zuwendung dann abgezogen",
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    {
      "claim": "Anrechnung – Wertzeitpunkt: Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist",
      "label": "Anrechnung – Wertzeitpunkt",
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    {
      "claim": "Ausgleichung, § 2316: Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich nach dem, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde – Voraussetzung: mehrere Abkömmlinge und ein ausgleichungspflichtiger Vorgang",
      "label": "Ausgleichung, § 2316",
      "value": "Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich nach dem, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde – Voraussetzung: mehrere Abkömmlinge und ein ausgleichungspflichtiger Vorgang",
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    {
      "claim": "Ausgleichungspflichtige Vorgänge: Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB), übermäßige Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen (§ 2050 Abs. 2 BGB), sonstige Zuwendungen mit Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB) sowie Pflege- und Mitarbeitsleistungen (§ 2057a BGB)",
      "label": "Ausgleichungspflichtige Vorgänge",
      "value": "Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB), übermäßige Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen (§ 2050 Abs. 2 BGB), sonstige Zuwendungen mit Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB) sowie Pflege- und Mitarbeitsleistungen (§ 2057a BGB)",
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    {
      "claim": "Erbverzicht bei § 2316: Ein durch Erbverzicht ausgeschlossener Abkömmling bleibt bei der Ausgleichungsberechnung außer Betracht",
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    {
      "claim": "Zusatzpflichtteil nach § 2316 Abs. 2: Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und ist sein Pflichtteil nach Absatz 1 höher als der hinterlassene Erbteil, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen – auch wenn der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt",
      "label": "Zusatzpflichtteil nach § 2316 Abs. 2",
      "value": "Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und ist sein Pflichtteil nach Absatz 1 höher als der hinterlassene Erbteil, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen – auch wenn der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt",
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    {
      "claim": "Ausstattung ist unentziehbar: Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 BGB bezeichneten Art (Ausstattung) kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen",
      "label": "Ausstattung ist unentziehbar",
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    {
      "claim": "Anrechnung und Ausgleichung: Trifft beides auf dieselbe Zuwendung zu, kommt sie auf den Pflichtteil nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung",
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    {
      "claim": "Entstehung des Anspruchs: Mit dem Erbfall; der Anspruch ist vererblich und übertragbar",
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    {
      "claim": "Verjährung: Regelmäßige Frist drei Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB]; kenntnisunabhängige Höchstfrist 30 Jahre ab Entstehung für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen",
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    {
      "claim": "Stundung, § 2331a: Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre – insbesondere bei Zwang zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet",
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    {
      "claim": "Interessenabwägung: „Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.“",
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    {
      "claim": "Zuständigkeit für die Stundung: Wird der Anspruch nicht bestritten: das Nachlassgericht; § 1382 Abs. 2 bis 6 BGB gilt entsprechend",
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    {
      "claim": "Verzinsung bei Stundung: Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen; über Höhe und Fälligkeit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen",
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    {
      "claim": "Sicherheitsleistung: Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für die gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat",
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    {
      "claim": "Abgrenzung Pflichtteilsergänzung: Schenkungen an Dritte laufen nicht über § 2311 BGB, sondern über den gesonderten Ergänzungsanspruch mit Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr",
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    {
      "claim": "Eigengeschenk des Berechtigten: Ein eigenes Geschenk wird dem Nachlass hinzugerechnet und dem Berechtigten auf die Ergänzung angerechnet; ein nach § 2315 BGB anzurechnendes Geschenk wird auf den Gesamtbetrag aus Pflichtteil und Ergänzung angerechnet",
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    {
      "claim": "Anstandsschenkungen: Auf Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen, finden die §§ 2325 bis 2329 BGB keine Anwendung",
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    {
      "claim": "Auskunft als Vorstufe: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, schuldet der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last",
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