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  "title": "Wer trägt die Pflichtteilslast? Kürzungsrecht des Erben und Innenausgleich nach §§ 2318–2324 BGB",
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  "facts": [
    {
      "claim": "Wer schuldet den Pflichtteil nach außen: Der Erbe; Pflichtteil, Vermächtnis und Auflage sind alle Nachlassverbindlichkeiten",
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    {
      "claim": "Mehrere Erben nach außen: Gesamtschuldnerische Haftung für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten",
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    {
      "claim": "Beschwerter eines Vermächtnisses: Erbe oder Vermächtnisnehmer; im Zweifel der Erbe",
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    {
      "claim": "Kürzungsrecht, § 2318 Abs. 1: „Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.“",
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    {
      "claim": "Rechtsnatur des Kürzungsrechts: Leistungsverweigerungsrecht – der Wortlaut spricht von „verweigern“, nicht von einem Erlöschen des Vermächtnisanspruchs",
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      "claim": "Schranke 1 – § 2318 Abs. 2: Gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer ist die Kürzung „nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt“",
      "label": "Schranke 1 – § 2318 Abs. 2",
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    {
      "claim": "Schranke 3 – § 2323: Der Erbe kann die Erfüllung „auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat“",
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    {
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    {
      "claim": "Zeitliche Grenze des § 2319: Die Einrede greift nach dem Wortlaut erst nach der Teilung des Nachlasses [§ 2319 Satz 1 BGB]; bis dahin gilt das Verweigerungsrecht des § 2059 Abs. 1 BGB",
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    {
      "claim": "Ersatzerbe, § 2320 Abs. 1: Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, trägt im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast – und, wenn der Berechtigte ein Vermächtnis annimmt, auch dieses – in Höhe des erlangten Vorteils",
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      "claim": "Gewillkürte Zuwendung des Erbteils: „Das Gleiche gilt im Zweifel“ für denjenigen, dem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat",
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    {
      "claim": "Vermächtnisausschlagung, § 2321: Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, trägt im Verhältnis der Erben und Vermächtnisnehmer zueinander derjenige die Pflichtteilslast, „welchem die Ausschlagung zustatten kommt“ – in Höhe des erlangten Vorteils",
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    {
      "claim": "Beschwerte Ausschlagung, § 2322: Ist die ausgeschlagene Erbschaft oder das ausgeschlagene Vermächtnis selbst mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann der Begünstigte diese „soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt“",
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    {
      "claim": "Erblasserwille, § 2324: Der Erblasser kann die Pflichtteilslast „im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen“ und von § 2318 Abs. 1 sowie den §§ 2320 bis 2323 BGB abweichende Anordnungen treffen",
      "label": "Erblasserwille, § 2324",
      "value": "Der Erblasser kann die Pflichtteilslast „im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen“ und von § 2318 Abs. 1 sowie den §§ 2320 bis 2323 BGB abweichende Anordnungen treffen",
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    {
      "claim": "Was § 2324 BGB nicht nennt: § 2318 Abs. 2, § 2318 Abs. 3 und § 2319 BGB stehen nicht in der Aufzählung des § 2324 BGB",
      "label": "Was § 2324 BGB nicht nennt",
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    {
      "claim": "Weitergabe der Kürzung an Untervermächtnisse: Wird ein Vermächtnis „wegen eines Pflichtteilsanspruchs“ gekürzt, kann der Vermächtnisnehmer die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen, sofern kein anderer Erblasserwille anzunehmen ist",
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    {
      "claim": "Vorrang einzelner Beschwerungen: Der Erblasser kann anordnen, dass ein bestimmtes Vermächtnis oder eine Auflage bei der Kürzung Vorrang hat",
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    {
      "claim": "Haftungsgrenze des Hauptvermächtnisnehmers: Er kann die Erfüllung verweigern, soweit das aus dem Vermächtnis Erlangte nicht ausreicht",
      "label": "Haftungsgrenze des Hauptvermächtnisnehmers",
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    {
      "claim": "Innenausgleich unter Miterben allgemein: Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander „zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist“; der Ausfall eines Schuldners trifft die übrigen",
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    {
      "claim": "Bezugsgröße der Last: Der Pflichtteil selbst ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils",
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    {
      "claim": "Erbschaftsteuer: Verbindlichkeiten „aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen“ sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig",
      "label": "Erbschaftsteuer",
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      "claim": "Steuerbarer Erwerb: Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs",
      "label": "Steuerbarer Erwerb",
      "value": "Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs",
      "source_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2318.html",
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      "confidence": "high",
      "inline_source_label": "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG",
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