{
    "slug": "preiserhoehung-energievertrag-sonderkuendigung-41-abs5-enwg",
    "titre": "Preiserhöhung beim Strom- oder Gasvertrag – Ankündigung, Frist und Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5, 6 EnWG)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "B",
    "description": "Will ein Strom- oder Gaslieferant den Preis oder andere Vertragsbedingungen einseitig ändern, muss er den Kunden rechtzeitig und vor Ablauf einer…",
    "resume_court": "Will ein Strom- oder Gaslieferant den Preis oder andere Vertragsbedingungen einseitig ändern, muss er den Kunden rechtzeitig und vor Ablauf einer Abrechnungsperiode informieren. Preisänderungen sind mindestens **zwei Wochen**, bei **Haushaltskunden mindestens einen Monat** vor Wirksamwerden mitzuteilen. Die Mitteilung muss **Anlass, Voraussetzungen und Umfang** der Änderung nennen. Macht der Lieferant von seinem Änderungsrecht Gebrauch, kann der Kunde **ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens** kündigen; ein gesondertes Entgelt für die Kündigung darf nicht verlangt werden (**§ 41 Abs. 5 EnWG**). Für Kunden in der Grundversorgung gelten die eigenen Fristen der StromGVV/GasGVV (sechs Wochen, siehe Verwandte Themen).",
    "faits": [
        {
            "point": "Informationspflicht bei einseitiger Änderung",
            "valeur": "rechtzeitig, vor Ablauf einer Abrechnungsperiode [§ 41 Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Frist für Preisänderungen",
            "valeur": "mindestens 2 Wochen; bei Haushaltskunden mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden [§ 41 Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Mitteilung",
            "valeur": "Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung [§ 41 Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Sonderkündigung",
            "valeur": "ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung; kein gesondertes Entgelt [§ 41 Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Anpassung vertraglicher Leistungen",
            "valeur": "gilt ebenfalls als Vertragsänderung [§ 41 Abs. 5 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr-/Minderbelastungen und von Minderkosten nach § 40 Abs. 3 Nr. 1–5 EnWG: keine Informationspflicht, kein Sonderkündigungsrecht [§ 41 Abs. 6 EnWG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Gegenstand der Seite",
            "valeur": "Sonderverträge/Tarifverträge; Grundversorgung: § 5 StromGVV/GasGVV",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "§ 41 EnWG (Lesefassung, Stand 23.07.2026)",
            "url": "https://lxgesetze.de/enwg/41",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – VIII ZR 163/16",
            "url": "https://gesetze.co/urteile/VIII_ZR_163-16",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 349/14",
            "url": "https://rws-verlag.de/aktuell/wirtschaftsrecht-aktuell/bgh-urteil-vom-9-dezember-2015-viii-zr-34914-48871",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Preiserhöhung beim Strom- oder Gasvertrag – Ankündigung, Frist und Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5, 6 EnWG)?",
            "reponse": "Will ein Strom- oder Gaslieferant den Preis oder andere Vertragsbedingungen einseitig ändern, muss er den Kunden rechtzeitig und vor Ablauf einer Abrechnungsperiode informieren. Preisänderungen sind mindestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden mitzuteilen. Die Mitteilung muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung nennen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Preiserhöhung beim Strom- oder Gasvertrag?",
            "reponse": "„Ich muss die Erhöhung hinnehmen, bis die Mindestlaufzeit endet.\u0022 Nein; bei einer einseitigen Änderung besteht das Sonderkündigungsrecht unabhängig von der Laufzeit (§ 41 Abs. 5 EnWG). „Die Kündigung ist jederzeit später möglich.\u0022 Nach dem Wortlaut gilt sie ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens; deshalb rechtzeitig kündigen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Preiserhöhung beim Strom- oder Gasvertrag aus?",
            "reponse": "Frau M. hat einen Stromtarif mit Preisanpassungsrecht. Am 1. November erhält sie ein Schreiben: Zum 1. Dezember steigt der Arbeitspreis, weil die Beschaffungskosten gestiegen seien, mit Angabe des neuen Preises. Die Mitteilung kommt einen Monat vorher und nennt Anlass und Umfang. Frau M. kann bis zum 1. Dezember ohne Frist zu diesem Datum kündigen und zu einem neuen Anbieter wechseln, ohne Kündigungsentgelt."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2005-07-13",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-12",
    "derniere_verification": "2026-10-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/preiserhoehung-energievertrag-sonderkuendigung-41-abs5-enwg"
}