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title: "Preiserhöhung beim Strom- oder Gasvertrag – Ankündigung, Frist und Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5, 6 EnWG)"
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# Preiserhöhung beim Strom- oder Gasvertrag – Ankündigung, Frist und Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5, 6 EnWG)

## Kurzantwort

Will ein Strom- oder Gaslieferant den Preis oder andere Vertragsbedingungen einseitig ändern, muss er den Kunden rechtzeitig und vor Ablauf einer Abrechnungsperiode informieren. Preisänderungen sind mindestens **zwei Wochen**, bei **Haushaltskunden mindestens einen Monat** vor Wirksamwerden mitzuteilen. Die Mitteilung muss **Anlass, Voraussetzungen und Umfang** der Änderung nennen. Macht der Lieferant von seinem Änderungsrecht Gebrauch, kann der Kunde **ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens** kündigen; ein gesondertes Entgelt für die Kündigung darf nicht verlangt werden (**§ 41 Abs. 5 EnWG**). Für Kunden in der Grundversorgung gelten die eigenen Fristen der StromGVV/GasGVV (sechs Wochen, siehe Verwandte Themen).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Informationspflicht bei einseitiger Änderung | rechtzeitig, vor Ablauf einer Abrechnungsperiode [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Frist für Preisänderungen | mindestens 2 Wochen; bei Haushaltskunden mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Inhalt der Mitteilung | Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Sonderkündigung | ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung; kein gesondertes Entgelt [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Anpassung vertraglicher Leistungen | gilt ebenfalls als Vertragsänderung [§ 41 Abs. 5 EnWG] |
| Ausnahme | unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr-/Minderbelastungen und von Minderkosten nach § 40 Abs. 3 Nr. 1–5 EnWG: keine Informationspflicht, kein Sonderkündigungsrecht [§ 41 Abs. 6 EnWG] |
| Gegenstand der Seite | Sonderverträge/Tarifverträge; Grundversorgung: § 5 StromGVV/GasGVV |

## Wer ist betroffen?

Die Regeln betreffen Letztverbraucher mit einem Energieliefervertrag nach § 41 EnWG, insbesondere Haushaltskunden mit Sondertarifen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist außerdem, dass der Vertrag dem Lieferanten überhaupt ein wirksames einseitiges Änderungsrecht einräumt; fehlt es daran oder ist die Klausel nach AGB-Recht unwirksam (§§ 305 ff. BGB), hilft auch die Ankündigung nicht.

## Ablauf einer Preisänderung

**Ankündigung.** Der Lieferant muss die Änderung vor Ablauf einer Abrechnungsperiode und mit den genannten Fristen mitteilen und dabei Anlass, Voraussetzungen und Umfang nennen. Eine bloße Mitteilung des neuen Preises ohne Angabe des Grundes genügt der Norm nach ihrem Wortlaut nicht.

**Kündigung.** Der Kunde kann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Bundesgerichtshof hat das Kündigungsrecht in einem Urteil zu Gaslieferverträgen (VIII ZR 349/14, 9. Dezember 2015, nach einer Zusammenfassung Dritter) so verstanden, dass es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung begrenzt werden darf; es soll nur verhindern, dass der Kunde an eine Erhöhung gebunden bleibt.

**Steuern und Abgaben.** Nach einer Zusammenfassung des Urteils BGH VIII ZR 163/16 (4. Juli 2017) gilt die Informationspflicht auch für Preisänderungen, die nur neue, weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen weitergeben; seither hat der Gesetzgeber in § 41 Abs. 6 EnWG eine ausdrückliche Ausnahme für die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Änderungen geschaffen. Wie sich beides zueinander verhält, ist anhand der aktuellen Gesetzesfassung zu prüfen.

## Beispiel

Frau M. hat einen Stromtarif mit Preisanpassungsrecht. Am 1. November erhält sie ein Schreiben: Zum 1. Dezember steigt der Arbeitspreis, weil die Beschaffungskosten gestiegen seien, mit Angabe des neuen Preises. Die Mitteilung kommt einen Monat vorher und nennt Anlass und Umfang. Frau M. kann bis zum 1. Dezember ohne Frist zu diesem Datum kündigen und zu einem neuen Anbieter wechseln, ohne Kündigungsentgelt.

## Häufige Fehler

- **„Ich muss die Erhöhung hinnehmen, bis die Mindestlaufzeit endet."** Nein; bei einer einseitigen Änderung besteht das Sonderkündigungsrecht unabhängig von der Laufzeit (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- **„Die Kündigung ist jederzeit später möglich."** Nach dem Wortlaut gilt sie ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens; deshalb rechtzeitig kündigen.
- **„Schweigen bedeutet Zustimmung zu jeder Vertragsänderung."** Eine Klausel, die sonstige Vertragsänderungen durch Schweigen eintreten lässt, hat der BGH in VIII ZR 349/14 (Klausel 10.2) nach einer Zusammenfassung Dritter als unwirksam bewertet (§ 308 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- **„Steuererhöhungen darf der Lieferant ohne Information durchreichen."** Nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist die Ausnahme in § 41 Abs. 6 EnWG.

## Was Betroffene tun können

1. Mitteilung auf **Zugang, Fristen, Anlass, Voraussetzungen und Umfang** prüfen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
2. Preisanpassungsklausel im Vertrag prüfen (AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB).
3. Neuen Vertrag suchen und die Kündigung **so rechtzeitig** abgeben, dass sie vor Wirksamwerden der Erhöhung zugeht; Textform und Zugangsnachweis nutzen.
4. Bei Streit Schlichtungsstelle Energie (§ 111b EnWG) oder Verbraucherzentrale einschalten.

## Stand und Grenzen dieser Seite

1. Wortlaut von § 41 Abs. 5 und 6 EnWG am 12.10.2026 über lxgesetze.de (Stand laut Seite: zuletzt geändert 23.07.2026) gelesen und sinngemäß wiedergegeben; ein Abgleich mit gesetze-im-internet.de steht aus, weil der direkte Abruf blockiert war.
2. Die BGH-Urteile VIII ZR 349/14 und VIII ZR 163/16 wurden nur über Sekundärzusammenfassungen (rws-verlag.de, gesetze.co) ausgewertet, nicht im Volltext; die Randnummern und die damals geltende Absatzzählung von § 41 EnWG sind nicht verifiziert.
3. Das genaue Inkrafttreten der heutigen Fassung von § 41 Abs. 5 und 6 EnWG und das Verhältnis zur Ausnahme in Abs. 6 wurden nicht ermittelt; `valid_from` bezeichnet daher nur das Datum des Erstgesetzes.
4. Die Sonderregeln für die Grundversorgung (§ 5 StromGVV/GasGVV) werden nur verwiesen, nicht erneut geprüft.

## Verwandte Themen

- [Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas)](/fakten/energievertrag-kuendigung-enwg)
- [Grundversorgung und Ersatzversorgung bei Strom und Gas](/fakten/grundversorgung-ersatzversorgung-36-38-enwg)
- [Strom- oder Gassperre wegen Zahlungsrückstand](/fakten/strom-gassperre-versorgungsunterbrechung-41f-41g-enwg)
- [AGB-Kontrolle (§§ 305–307 BGB)](/fakten/agb-kontrolle-305-307-bgb)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-12: Erstfassung, factcheck_status=review_needed (offene Punkte siehe „Stand und Grenzen dieser Seite").

## Stand

- Stand: 2026-10-12
- Gültig ab: 2005-07-13
- Status: aktuell
- Quellenautorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern:
  https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html
- § 41 EnWG (Lesefassung, Stand 23.07.2026):
  https://lxgesetze.de/enwg/41
- BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – VIII ZR 163/16:
  https://gesetze.co/urteile/VIII_ZR_163-16
- BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 349/14:
  https://rws-verlag.de/aktuell/wirtschaftsrecht-aktuell/bgh-urteil-vom-9-dezember-2015-viii-zr-34914-48871

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-12
- Letzte Prüfung: 2026-10-12
- In Kraft seit: 2005-07-13
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0
