{
    "slug": "prozesskostensicherheit-110-zpo",
    "titre": "Prozesskostensicherheit – Sicherheitsleistung durch ausländische Kläger (§§ 110–113 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer in Deutschland verklagt wird und befürchtet, seine Prozesskosten später nicht eintreiben zu können, weil der Kläger im außereuropäischen Ausland sitzt…",
    "resume_court": "Wer in Deutschland verklagt wird und befürchtet, seine Prozesskosten später nicht eintreiben zu können, weil der Kläger im außereuropäischen Ausland sitzt, hat ein eigenes Druckmittel: die **Prozesskostensicherheit** (historisch **aktorische Kaution**, lateinisch *cautio judicatum solvi*).\n\n**§ 110 Abs. 1 ZPO** lautet:\n\n\u003E „Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.\u0022\n\nDrei Punkte entscheiden über alles Weitere:\n\n- Es geht um den **gewöhnlichen Aufenthalt**, nicht um die Staatsangehörigkeit. Die Norm nennt die Staatsangehörigkeit mit keinem Wort.\n- Das Gericht ordnet die Sicherheit **nicht von Amts wegen** an. Sie tritt nur „auf Verlangen des Beklagten\u0022 ein – der Beklagte muss die Einrede erheben, und zwar nach **§ 282 Abs. 3 ZPO** vor seiner Verhandlung zur Hauptsache.\n- Gesichert werden die **Prozesskosten des Beklagten**, nicht die Gerichtskosten. Der Gerichtskostenvorschuss ist eine davon getrennte Sache (**§ 12 GKG**).\n\nLeistet der Kläger die angeordnete Sicherheit innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht, wird die **Klage auf Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklärt** (**§ 113 Satz 2 ZPO**) – mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 110–113 ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 6 („Sicherheitsleistung\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anknüpfungspunkt",
            "valeur": "gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers außerhalb von EU und EWR (§ 110 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "EWR-Staaten neben der EU",
            "valeur": "Island, Liechtenstein, Norwegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Staatsangehörigkeit",
            "valeur": "unerheblich – § 110 ZPO stellt ausschließlich auf den Aufenthalt ab",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer muss tätig werden",
            "valeur": "der Beklagte – Sicherheit nur „auf Verlangen\u0022, keine Anordnung von Amts wegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitpunkt der Rüge",
            "valeur": "§ 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO – Rügen zur Zulässigkeit gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache; bei gesetzter Klageerwiderungsfrist schon innerhalb dieser Frist (Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesicherter Betrag",
            "valeur": "die voraussichtlichen Prozesskosten des Beklagten (§ 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerklagekosten",
            "valeur": "nicht zu berücksichtigen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Festsetzung der Höhe",
            "valeur": "durch das Gericht nach freiem Ermessen (§ 112 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachschuss",
            "valeur": "§ 112 Abs. 3 ZPO – weitere Sicherheit, wenn sich die geleistete als unzureichend erweist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachträgliche Sicherheit",
            "valeur": "§ 111 ZPO – auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen",
            "valeur": "§ 110 Abs. 2 Nr. 1–5 ZPO (völkerrechtliche Verträge, Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung, inländisches Grundvermögen, Widerklagen, Klagen auf öffentliche Aufforderung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art der Sicherheit",
            "valeur": "§ 108 Abs. 1 ZPO – Bestimmung durch das Gericht nach freiem Ermessen; sonst Bankbürgschaft (schriftlich, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet) oder Hinterlegung von Geld/geeigneten Wertpapieren",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertpapiere",
            "valeur": "nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristsetzung",
            "valeur": "§ 113 Satz 1 ZPO – das Gericht hat eine Frist zu bestimmen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge der Fristversäumung",
            "valeur": "§ 113 Satz 2 ZPO – Klage wird auf Antrag für zurückgenommen erklärt; ein Rechtsmittel des Klägers wird verworfen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenfolge",
            "valeur": "§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO – der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsform",
            "valeur": "Zwischenurteil über die Zulässigkeit (§§ 280, 303 ZPO); nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO für Rechtsmittel als Endurteil anzusehen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückgabe",
            "valeur": "§ 109 ZPO – auf Antrag Fristsetzung, dann Anordnung der Rückgabe bzw. des Erlöschens der Bürgschaft; sofortige Beschwerde nach Abs. 4",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-19",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 110 ZPO – Prozesskostensicherheit (Abs. 1: Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat leisten auf Verlangen des Beklagten Sicherheit; Abs. 2 Nr. 1–5: Ausnahmen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 111 ZPO – Nachträgliche Prozesskostensicherheit (Sicherheit auch, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten, sofern kein zur Deckung ausreichender Teil des Anspruchs unbestritten ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__111.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 112 ZPO – Höhe der Prozesskostensicherheit (Abs. 1: Festsetzung nach freiem Ermessen; Abs. 2: wahrscheinliche Prozesskosten des Beklagten, Widerklagekosten bleiben außer Betracht; Abs. 3: weitere Sicherheit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__112.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 113 ZPO – Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit (Satz 1: zwingende Fristsetzung; Satz 2: Klage auf Antrag für zurückgenommen zu erklären bzw. Rechtsmittel zu verwerfen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__113.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 ZPO – Art und Höhe der Sicherheit (Abs. 1 Satz 1: Bestimmung durch das Gericht nach freiem Ermessen; Satz 2: subsidiär schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Hinterlegung von Geld/Wertpapieren nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 109 ZPO – Rückgabe der Sicherheit (Abs. 1: Fristsetzung auf Antrag; Abs. 2: Anordnung der Rückgabe bzw. des Erlöschens der Bürgschaft, Wirksamkeit erst mit Rechtskraft; Abs. 3: Beschluss; Abs. 4: sofortige Beschwerde)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 282 ZPO – Rechtzeitigkeit des Vorbringens (Abs. 3 Satz 1: Zulässigkeitsrügen gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache; Satz 2: bei gesetzter Frist schon innerhalb der Klageerwiderungsfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__282.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 280 ZPO – Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage (Abs. 1: Anordnung möglich; Abs. 2 Satz 1: Zwischenurteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__280.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 303 ZPO – Zwischenurteil (Entscheidung über einen entscheidungsreifen Zwischenstreit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__303.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 269 ZPO – Klagerücknahme (Abs. 3 Satz 1: Rechtsstreit gilt als nicht anhängig geworden; Satz 2: Kostentragung durch den Kläger; Abs. 6: Verweigerung der Einlassung bis zur Kostenerstattung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 234 BGB – Geeignete Wertpapiere (Abs. 3: Sicherheitsleistung mit Wertpapieren nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__234.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 GKG – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung (Abs. 1 Satz 1: Zustellung der Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr; Abs. 2 Nr. 1: gilt nicht für die Widerklage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPÜbkHaagG – Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (Ausfertigungsdatum 18.12.1958, zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zp_bkhaagg/BJNR009390958.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 110 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 112 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/112.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Prozesskostensicherheit – Sicherheitsleistung durch ausländische Kläger (§§ 110–113 ZPO)?",
            "reponse": "Wer in Deutschland verklagt wird und befürchtet, seine Prozesskosten später nicht eintreiben zu können, weil der Kläger im außereuropäischen Ausland sitzt, hat ein eigenes Druckmittel: die Prozesskostensicherheit (historisch aktorische Kaution, lateinisch *cautio judicatum solvi*). § 110 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Prozesskostensicherheit?",
            "reponse": "Sachlich: §§ 110–113 ZPO gelten im Zivilprozess für Klagen und – über § 113 Satz 2 ZPO – für Rechtsmittel des Klägers. Die allgemeinen Vorschriften über Art, Höhe und Rückgabe prozessualer Sicherheiten (§§ 108, 109 ZPO) gelten daneben. Zeitlich: Die §§ 110–113 ZPO gelten in der hier dargestellten Fassung als geltendes Recht. Räumlich: Bundesrecht, bundesweit."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Prozesskostensicherheit?",
            "reponse": "Völkerrechtliche Befreiung – § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aufgrund völkerrechtlicher Verträge – § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hinreichendes inländisches Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen – § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Widerklagen – § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Klagen aufgrund öffentlicher Aufforderung – § 110 Abs. 2 Nr. 5 ZPO."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Prozesskostensicherheit?",
            "reponse": "„Das Gericht ordnet die Sicherheit von Amts wegen an.\u0022 Nein. § 110 Abs. 1 ZPO verlangt ausdrücklich ein Verlangen des Beklagten; auch die Folge des § 113 Satz 2 ZPO tritt nur „auf Antrag des Beklagten\u0022 ein. „Ausländer müssen immer Sicherheit leisten.\u0022 Nein. Maßgeblich ist allein der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb von EU und EWR – nicht die Staatsangehörigkeit. „Deutsche sind nie betroffen.\u0022 Auch das nicht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Prozesskostensicherheit aus?",
            "reponse": "Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb von EU und EWR verklagt ein deutsches Bauunternehmen vor dem Landgericht auf Zahlung von 120.000 Euro aus einem Liefervertrag. Der Ablauf: 1. Das Gericht stellt die Klage zu und setzt dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung. 2. Der Beklagte verlangt innerhalb dieser Frist – also vor jeder Verhandlung zur Hauptsache (§ 282 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q423447",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "2026-09-19",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-09-19",
    "derniere_verification": "2026-09-19",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/prozesskostensicherheit-110-zpo"
}