{
    "slug": "prozessleitung-verhandlungsleitung-136-137-140-zpo",
    "titre": "Prozessleitung und Gang der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess – Aufgaben des Vorsitzenden, Anträge, freie Rede und Beanstandung (§§ 136, 137, 140 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Den Termin zur mündlichen Verhandlung leitet der Vorsitzende: Er eröffnet und leitet die Verhandlung, erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der…",
    "resume_court": "Den Termin zur mündlichen Verhandlung leitet der **Vorsitzende**: Er **eröffnet und leitet die Verhandlung**, **erteilt das Wort** und kann es demjenigen **entziehen**, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet (**§ 136 Abs. 1, 2 ZPO**). Die Verhandlung beginnt damit, dass die **Parteien ihre Anträge stellen** (**§ 137 Abs. 1 ZPO**); die Vorträge sind **in freier Rede** zu halten (**§ 137 Abs. 2 ZPO**). Hält eine beteiligte Person eine **Anordnung zur Sachleitung** oder eine **Frage** des Vorsitzenden oder eines Gerichtsmitglieds für **unzulässig**, kann sie das **beanstanden**; dann **entscheidet das Gericht** (**§ 140 ZPO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Normen",
            "valeur": "§ 136 ZPO (Prozessleitung durch Vorsitzenden), § 137 ZPO (Gang der mündlichen Verhandlung), § 140 ZPO (Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eröffnung und Leitung",
            "valeur": "Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wort",
            "valeur": "Der Vorsitzende erteilt das Wort und kann es bei Nichtbefolgung seiner Anordnungen entziehen; jedem Mitglied des Gerichts ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen (§ 136 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erschöpfende Erörterung",
            "valeur": "Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls bestimmt er die Fortsetzung der Sitzung sofort (§ 136 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schluss",
            "valeur": "Der Vorsitzende schließt die Verhandlung, wenn die Sache nach Ansicht des Gerichts vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse (§ 136 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einleitung",
            "valeur": "Die Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vortrag",
            "valeur": "Freie Rede; der Vortrag muss das Streitverhältnis tatsächlich und rechtlich umfassen (§ 137 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezugnahme auf Dokumente",
            "valeur": "Zulässig, soweit keine Partei widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält; Vorlesen nur, soweit es auf den wörtlichen Inhalt ankommt (§ 137 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltsprozess",
            "valeur": "Neben dem Anwalt ist auf Antrag auch der Partei selbst das Wort zu gestatten (§ 137 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beanstandung",
            "valeur": "Anordnung zur Sachleitung oder Frage als unzulässig beanstandet → das Gericht entscheidet (§ 140 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Protokoll",
            "valeur": "Im Protokoll sind u. a. die Anträge und die Entscheidungen des Gerichts festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 6 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 136 ZPO – Prozessleitung durch Vorsitzenden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__136.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 137 ZPO – Gang der mündlichen Verhandlung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__137.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 140 ZPO – Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__140.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 139 ZPO – Materielle Prozessleitung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__139.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 160 ZPO – Inhalt des Protokolls",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Prozessleitung und Gang der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess – Aufgaben des Vorsitzenden, Anträge, freie Rede und Beanstandung (§§ 136, 137, 140 ZPO)?",
            "reponse": "Den Termin zur mündlichen Verhandlung leitet der Vorsitzende: Er eröffnet und leitet die Verhandlung, erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet (§ 136 Abs. 1, 2 ZPO). Die Verhandlung beginnt damit, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO); die Vorträge sind in freier Rede zu halten (§ 137 Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Prozessleitung und Gang der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess?",
            "reponse": "§§ 136, 137, 140 ZPO gelten in der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess (Amtsgericht, Landgericht und – über die Verweisungen der ZPO – die höheren Instanzen). Sie betreffen nur die Verhandlungsleitung im Termin; die Ordnung im Sitzungssaal (Ordnungsmittel, Ausschluss der Öffentlichkeit) richtet sich nach dem GVG (siehe die Seite zu §§ 169–178 GVG). Bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Prozessleitung und Gang der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess?",
            "reponse": "„Ich muss meinen ganzen Schriftsatz vorlesen.\u0022 Nein. Es genügt die Bezugnahme auf Dokumente, wenn niemand widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält (§ 137 Abs. 3 ZPO). „Der Vorsitzende darf mir nichts verbieten.\u0022 Doch: Er kann das Wort erteilen und entziehen (§ 136 Abs. 2 ZPO). Gegen unzulässige Anordnungen zur Sachleitung oder Fragen gibt es aber die Beanstandung (§ 140 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Prozessleitung und Gang der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess aus?",
            "reponse": "In einer Zahlungsklage vor dem Landgericht eröffnet der Vorsitzende den Termin (§ 136 Abs. 1 ZPO). Die Parteivertreter stellen ihre Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO) und nehmen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug (§ 137 Abs. 3 ZPO). Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die offenen Punkte."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q7099379"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-30",
    "derniere_verification": "2026-10-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/prozessleitung-verhandlungsleitung-136-137-140-zpo"
}