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title: Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
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last_reviewed: 2026-08-08
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# Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

## Kurzantwort

Der Prozessvergleich ist ein **vor Gericht geschlossener Vergleich**, mit dem die Parteien ihren Rechtsstreit ganz oder teilweise durch **gegenseitiges Nachgeben** beilegen. Er hat eine **Doppelnatur**: Er ist zugleich eine **Prozesshandlung**, die den Rechtsstreit beendet, und ein **materiell-rechtlicher Vertrag** im Sinne des § 779 BGB. Anders als ein bloßer außergerichtlicher Vergleich ist der Prozessvergleich ein **eigener Vollstreckungstitel**: Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung auch aus Vergleichen statt, die zur Beilegung des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder vor einer anerkannten **Gütestelle** abgeschlossen wurden. Aus dem Vergleich kann der Gläubiger deshalb unmittelbar vollstrecken – regelmäßig braucht er dafür nur noch eine **Vollstreckungsklausel** (§ 795 i. V. m. §§ 724 ff. ZPO). Ein Vergleich kann auch **schriftlich** nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden; das Gericht stellt sein Zustandekommen und seinen Inhalt dann durch **Beschluss** fest. Wird ein vereinbarter **Widerrufsvorbehalt** fristgerecht ausgeübt oder ist der Vergleich materiell unwirksam (etwa nach § 779 BGB), wird der Rechtsstreit **nicht beendet** und im alten Verfahren fortgesetzt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | **§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO** (Vollstreckungstitel); **§ 779 BGB** (materieller Vergleichsbegriff) |
| Was es ist | Vertrag zur **Beilegung des Rechtsstreits** durch **gegenseitiges Nachgeben**, vor Gericht protokolliert |
| Doppelnatur | Zugleich **Prozesshandlung** (beendet den Rechtsstreit) und **materiell-rechtlicher Vertrag** |
| Vollstreckbarkeit | **Eigener Vollstreckungstitel** – aus dem Vergleich kann unmittelbar vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) |
| Vor welcher Stelle | Vor einem **deutschen Gericht** oder einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten/anerkannten **Gütestelle** |
| Vollstreckungsklausel | **Erforderlich** (§ 795 i. V. m. §§ 724 ff. ZPO) |
| Schriftlicher Vergleich | Möglich nach **§ 278 Abs. 6 ZPO**; Gericht stellt Zustandekommen und Inhalt durch **Beschluss** fest |
| Widerrufsvorbehalt | Häufig mit Frist vereinbart; **fristgerechter Widerruf** verhindert das Wirksamwerden |
| Unwirksamkeit | **§ 779 BGB** (Wegfall der Vergleichsgrundlage); bei Unwirksamkeit **lebt der alte Rechtsstreit wieder auf** |
| Formersetzung | Der gerichtliche Vergleich **ersetzt die notarielle Beurkundung** (§ 127a BGB) |
| Räumungsvergleich (Wohnraum) | Räumungsfrist auf Antrag durch das Amtsgericht, **höchstens ein Jahr** ab Vergleichsschluss (§ 794a ZPO) |
| Kosten | Vergleichskosten gelten als **gegeneinander aufgehoben**, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 98 ZPO) |
| Verjährung | Ansprüche aus **vollstreckbaren Vergleichen** verjähren in **30 Jahren** (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) |

## Doppelnatur: Prozesshandlung und materieller Vertrag

Der Prozessvergleich hat nach ständiger Rechtsprechung eine **Doppelnatur**. Zum einen ist er eine **Prozesshandlung**: Mit seinem wirksamen Abschluss ist der Rechtsstreit **beendet**, ohne dass es eines Urteils bedarf. Zum anderen ist er ein **materiell-rechtlicher Vertrag** im Sinne des § 779 BGB, also ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis **im Wege gegenseitigen Nachgebens** beseitigt wird.

Diese Doppelnatur hat praktische Folgen: Ist der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag **unwirksam** – etwa wegen eines Formmangels, einer wirksamen Anfechtung oder nach § 779 BGB –, so entfällt zugleich seine **prozessbeendende Wirkung**. Der ursprüngliche Rechtsstreit ist dann nicht erledigt und wird **im selben Verfahren fortgesetzt**. Über den Streit, ob der Vergleich wirksam ist, wird also nicht in einem neuen Prozess, sondern durch Fortsetzung des alten Rechtsstreits entschieden.

## Abschluss vor Gericht und schriftlicher Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO)

Der klassische Prozessvergleich wird in der **mündlichen Verhandlung** geschlossen und in das gerichtliche **Protokoll** aufgenommen. Erst mit der Protokollierung – Vorlesen und Genehmigung – wird er wirksam.

Daneben lässt § 278 Abs. 6 ZPO einen **schriftlichen Vergleich** zu. Er kommt zustande, indem die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz annehmen. Das Gericht **stellt das Zustandekommen und den Inhalt** des Vergleichs anschließend **durch Beschluss** fest. Auch dieser festgestellte Vergleich ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der schriftliche Weg erspart den Parteien einen gesonderten Gerichtstermin.

## Der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel (§§ 794, 795 ZPO)

Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus **Vergleichen**, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten **zur Beilegung des Rechtsstreits** seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teils des Streitgegenstands **vor einem deutschen Gericht** oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten **Gütestelle** abgeschlossen sind. Der Prozessvergleich ist damit – anders als ein rein außergerichtlicher Vergleich – ein **unmittelbar vollstreckbarer Titel**.

Für die Vollstreckung aus diesem Titel gelten über § 795 ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 724 ff. ZPO entsprechend. Der Gläubiger benötigt also grundsätzlich eine **vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel** (§ 724 ZPO). Voraussetzung für die Vollstreckung ist außerdem, dass der Vergleich einen **vollstreckungsfähigen Inhalt** hat, also eine hinreichend bestimmte Leistungspflicht (z. B. Zahlung eines bezifferten Betrags, Räumung, Herausgabe).

## Widerruf und Unwirksamkeit des Vergleichs

In der Praxis werden Prozessvergleiche häufig unter einem **Widerrufsvorbehalt** geschlossen: Eine Partei behält sich vor, den Vergleich bis zu einem bestimmten Termin durch Schriftsatz zu **widerrufen**, etwa um Rücksprache mit einem Mandanten oder einer Versicherung zu halten. Wird der Widerruf **fristgerecht** erklärt, wird der Vergleich **nicht wirksam** und der Rechtsstreit läuft weiter. Verstreicht die Frist, ist der Vergleich endgültig wirksam.

Unabhängig vom Widerrufsvorbehalt kann ein Vergleich **materiell unwirksam** sein. § 779 BGB ordnet an, dass ein Vergleich unwirksam ist, wenn der nach seinem Inhalt **als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt** der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre (Wegfall der Vergleichsgrundlage). Daneben kommen die allgemeinen Unwirksamkeits- und Anfechtungsgründe des BGB in Betracht (z. B. Irrtum, arglistige Täuschung). Ist der Vergleich unwirksam, entfällt auch die prozessbeendende Wirkung, und der **ursprüngliche Rechtsstreit wird fortgesetzt**.

## Formersetzung durch den gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB)

Ein gerichtlicher Vergleich kann auch **formbedürftige Verpflichtungen** wirksam begründen. § 127a BGB bestimmt, dass bei einem gerichtlichen Vergleich die **notarielle Beurkundung** durch die Aufnahme der Erklärungen in ein **nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll** ersetzt wird. Verpflichten sich die Parteien im Prozessvergleich also zu einem Geschäft, das an sich der notariellen Beurkundung bedürfte (etwa eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks nach § 311b BGB), ist die Form durch das gerichtliche Protokoll gewahrt.

## Räumungsvergleich und Räumungsfrist (§ 794a ZPO)

Hat sich der Schuldner in einem Vergleich zur **Räumung von Wohnraum** verpflichtet, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt, ihm auf Antrag eine **angemessene Räumungsfrist** gewähren (§ 794a Abs. 1 ZPO). Der Antrag ist **spätestens zwei Wochen** vor dem Tag zu stellen, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist; für die Wiedereinsetzung gelten die §§ 233 bis 238 ZPO entsprechend.

Die Räumungsfrist darf **insgesamt höchstens ein Jahr** betragen, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs an (§ 794a Abs. 2 ZPO); soll nach dem Vergleich erst zu einem späteren Tag geräumt werden, läuft die Frist von diesem Tag an. Die Frist kann auf Antrag **verlängert oder verkürzt** werden. Die Regelung gilt nicht bei Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB und nicht in den Fällen des § 575 BGB (Zeitmietvertrag).

## Kosten des Vergleichs (§ 98 ZPO)

Für die Kosten gilt eine gesetzliche **Auffangregel**: Nach § 98 Satz 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als **gegeneinander aufgehoben** anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Jede Partei trägt dann ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Gerichtskosten werden geteilt. Die Parteien können und sollten im Vergleich aber ausdrücklich eine **abweichende Kostenregelung** treffen (z. B. „Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte"). Endet ein Rechtsstreit durch Vergleich, ermäßigen sich zudem regelmäßig die **Gerichtsgebühren**; für die anwaltliche Mitwirkung am Vergleich entsteht typischerweise eine **Einigungsgebühr** nach dem RVG.

## Häufige Fehler

- **„Ein außergerichtlicher Vergleich ist genauso vollstreckbar."** Nein. Nur der **vor Gericht oder vor einer anerkannten Gütestelle** geschlossene Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus einem rein privat geschlossenen Vergleich muss erst geklagt werden.
- **„Nach dem Vergleich ist der Streit endgültig vom Tisch – auch wenn der Vergleich unwirksam ist."** Nein. Ist der Vergleich unwirksam oder wird er fristgerecht widerrufen, entfällt die prozessbeendende Wirkung und der **alte Rechtsstreit wird fortgesetzt**.
- **„Aus dem Vergleich kann ich sofort ohne Weiteres vollstrecken."** In der Regel braucht der Gläubiger zunächst eine **vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel** (§ 795 i. V. m. §§ 724 ff. ZPO).
- **„Für eine Grundstücksverpflichtung im Vergleich muss ich trotzdem zum Notar."** Nein. Der gerichtliche Vergleich **ersetzt die notarielle Beurkundung** (§ 127a BGB).
- **„Die Räumungsfrist im Räumungsvergleich kann beliebig lang sein."** Nein. Sie beträgt **höchstens ein Jahr** ab Vergleichsschluss und muss beim Amtsgericht beantragt werden (§ 794a ZPO).
- **„Wenn wir uns vergleichen, zahlt automatisch der Gegner alle Kosten."** Nein. Ohne abweichende Vereinbarung gelten die Kosten als **gegeneinander aufgehoben** (§ 98 ZPO).

## Siehe auch

- [Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsklausel-724-zpo.html)
- [Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/klageerhebung-zivilprozess-253-zpo.html)
- [Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/raeumungsvollstreckung-885-zpo.html)
- [Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kostenfestsetzungsbeschluss-103-zpo.html)
- [Gerichtskosten & Streitwert (GKG)](https://nexvyra.de/fakten/gerichtskosten-streitwert-gkg.html)

## Quellen

- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 1: Vergleiche vor deutschem Gericht oder anerkannter Gütestelle): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- § 794a ZPO – Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich (Räumungsfrist, Höchstdauer ein Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794a.html
- § 795 ZPO – Anwendung der allgemeinen Vollstreckungsvorschriften (§§ 724 ff.) auf die Titel des § 794: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795.html
- § 278 ZPO – Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich; Abs. 6: schriftlicher Vergleich und Feststellung durch Beschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__278.html
- § 98 ZPO – Kosten bei Vergleich (gegeneinander aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__98.html
- § 779 BGB – Begriff des Vergleichs; Unwirksamkeit bei Wegfall der Vergleichsgrundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__779.html
- § 127a BGB – Ersetzung der notariellen Beurkundung durch gerichtlichen Vergleich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127a.html
- § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährung (Abs. 1 Nr. 4: Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
- § 794 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html
- § 779 BGB (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/BGB/779.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-08: Erstveröffentlichung der Faktenseite; alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen (gesetze-im-internet.de) gegengeprüft; Wortlaut § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 794a ZPO (Räumungsfrist), § 278 Abs. 6 ZPO (schriftlicher Vergleich), § 98 ZPO (Kosten), § 779 BGB und § 127a BGB via WebSearch (allowed_domains gesetze-im-internet.de) belegt; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status in_force, authority_level A, wikidata_subjects Q167412/Q206893/Q25593566, alle drei via WebSearch auf wikidata.org verifiziert). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-08
- Status: aktuell (geltendes Recht; Prozessvergleich als Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
