{
    "slug": "prozessvollmacht-80-89-zpo",
    "titre": "Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§ 80–89 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Prozessvollmacht ist die Vollmacht, mit der eine Partei jemanden ermächtigt, den Zivilprozess für sie zu führen. Die §§ 80–89 ZPO regeln vier Fragen: wie…",
    "resume_court": "Die **Prozessvollmacht** ist die Vollmacht, mit der eine Partei jemanden ermächtigt, den Zivilprozess für sie zu führen. Die §§ 80–89 ZPO regeln vier Fragen: **wie sie nachzuweisen** ist, **wie weit sie reicht**, **wann sie endet** und **was passiert, wenn sie fehlt**.\n\n**Nachweis.** Nach **§ 80 Satz 1 ZPO** ist die Vollmacht *„schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen\u0022*. Sie kann nach **§ 80 Satz 2 ZPO** nachgereicht werden; das Gericht kann dafür eine Frist bestimmen.\n\n**Umfang.** **§ 81 ZPO** gibt der Prozessvollmacht einen **gesetzlich festgelegten Umfang**: Sie ermächtigt zu *allen* den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen – einschließlich Widerklage, Wiederaufnahme, Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und Zwangsvollstreckung –, zur Bestellung eines Vertreters und eines Bevollmächtigten für höhere Instanzen, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch **Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis** und zur Empfangnahme der zu erstattenden Kosten.\n\n**Beschränkungen wirken kaum.** Eine Einschränkung dieses gesetzlichen Umfangs hat nach **§ 83 Abs. 1 ZPO** gegenüber dem Gegner **nur** insoweit Wirkung, als sie Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis betrifft. Alle anderen Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.\n\n**Zurechnung.** Nach **§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO** sind die Prozesshandlungen des Bevollmächtigten für die Partei *„in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen\u0022* wären. Und **§ 85 Abs. 2 ZPO** stellt klar: *„Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.\u0022* Das ist die praktisch folgenreichste Vorschrift des Abschnitts – ein Anwaltsfehler bei einer Frist ist ein Fehler der Partei.\n\n**Fortbestand.** **§ 86 ZPO** ordnet an, dass die Vollmacht *weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung* aufgehoben wird.\n\n**Fehlende Vollmacht.** Den Mangel kann der Gegner nach **§ 88 Abs. 1 ZPO** *„in jeder Lage des Rechtsstreits\u0022* rügen. Von Amts wegen prüft das Gericht ihn nach **§ 88 Abs. 2 ZPO** aber **nur dann, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt**. Wer ohne Vollmacht auftritt, kann nach **§ 89 Abs. 1 ZPO** einstweilen zur Prozessführung zugelassen werden – haftet aber für Kosten und Schäden, wenn die Genehmigung ausbleibt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 80–89 ZPO (Prozessbevollmächtigte und Beistände), ergänzend § 78 ZPO (Anwaltsprozess) und § 79 ZPO (Parteiprozess)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form des Nachweises",
            "valeur": "§ 80 Satz 1 ZPO – die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachreichung",
            "valeur": "§ 80 Satz 2 ZPO – die Vollmacht kann nachgereicht werden; das Gericht kann hierfür eine Frist bestimmen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzlicher Umfang",
            "valeur": "§ 81 ZPO – alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich Widerklage, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rüge nach § 321a ZPO und Zwangsvollstreckung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Befugnisse aus § 81 ZPO",
            "valeur": "Bestellung eines Vertreters und eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; Vergleich, Verzichtleistung, Anerkenntnis; Empfangnahme der zu erstattenden Kosten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebenverfahren",
            "valeur": "§ 82 ZPO – die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst Hauptintervention, Arrest und einstweilige Verfügung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirksame Beschränkung",
            "valeur": "§ 83 Abs. 1 ZPO – gegenüber dem Gegner nur, soweit sie Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis betrifft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einzelvollmacht",
            "valeur": "§ 83 Abs. 2 ZPO – zulässig nur, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere Bevollmächtigte",
            "valeur": "§ 84 Satz 1 ZPO – berechtigt, gemeinschaftlich als auch einzeln zu vertreten; § 84 Satz 2 ZPO: abweichende Bestimmung hat gegenüber dem Gegner keine rechtliche Wirkung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zurechnung der Prozesshandlungen",
            "valeur": "§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO – für die Partei verpflichtend wie eigene Handlungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerruf tatsächlicher Erklärungen",
            "valeur": "§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO – Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen nur, soweit sie von der miterschienenen Partei nicht sofort widerrufen oder berichtigt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verschuldenszurechnung",
            "valeur": "§ 85 Abs. 2 ZPO – „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 2 ZPO",
            "valeur": "Amtliche Fußnote bei gesetze-im-internet.de: mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 – 2 BvL 26/81",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tod des Vollmachtgebers",
            "valeur": "§ 86 ZPO – die Vollmacht wird nicht aufgehoben; dasselbe gilt bei Veränderung der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht nach Aussetzung",
            "valeur": "§ 86 Halbsatz 2 ZPO – tritt der Bevollmächtigte nach Aussetzung für den Nachfolger auf, hat er dessen Vollmacht beizubringen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Verfahrensstillstand",
            "valeur": "§ 246 Abs. 1 ZPO – bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten tritt keine Unterbrechung ein; Aussetzung nur auf Antrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlöschen gegenüber dem Gegner",
            "valeur": "§ 87 Abs. 1 ZPO – die Kündigung wirkt erst durch die Anzeige des Erlöschens, im Anwaltsprozess erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Handeln nach eigener Kündigung",
            "valeur": "§ 87 Abs. 2 ZPO – der Bevollmächtigte darf weiter handeln, bis der Vollmachtgeber in anderer Weise für die Wahrnehmung seiner Rechte gesorgt hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rüge des Vollmachtsmangels",
            "valeur": "§ 88 Abs. 1 ZPO – durch den Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfung von Amts wegen",
            "valeur": "§ 88 Abs. 2 ZPO – nur, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollmachtloser Vertreter",
            "valeur": "§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO – einstweilige Zulassung zur Prozessführung, gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre für das Endurteil",
            "valeur": "§ 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO – das Endurteil darf erst nach Ablauf der Genehmigungsfrist erlassen werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung ohne Genehmigung",
            "valeur": "§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO – Verurteilung zum Ersatz der Kosten und der Schäden, die dem Gegner infolge der Zulassung entstanden sind",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Heilung",
            "valeur": "§ 89 Abs. 2 ZPO – die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen bei auch nur mündlicher Vollmacht oder bei ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fehlende Vertretung als Nichtigkeitsgrund",
            "valeur": "§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – Nichtigkeitsklage, wenn eine Partei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war – es sei denn, sie hat die Prozessführung genehmigt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustellungen",
            "valeur": "§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO – in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beistand",
            "valeur": "§ 90 Abs. 1 ZPO – Erscheinen mit Beistand in der Verhandlung; § 90 Abs. 2 ZPO: Vorgetragenes gilt als von der Partei vorgebracht, soweit nicht sofort widerrufen oder berichtigt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-17",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 80 ZPO – Prozessvollmacht (Satz 1: „Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.\u0022; Satz 2: Nachreichung möglich, Fristsetzung durch das Gericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 81 ZPO – Umfang der Prozessvollmacht (alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich Widerklage, Wiederaufnahme, Rüge nach § 321a und Zwangsvollstreckung; Bestellung eines Vertreters und eines Bevollmächtigten für höhere Instanzen; Vergleich, Verzichtleistung, Anerkennung; Empfangnahme der zu erstattenden Kosten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__81.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 82 ZPO – Geltung für Nebenverfahren (Hauptintervention, Arrest, einstweilige Verfügung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__82.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 83 ZPO – Beschränkung der Prozessvollmacht (Abs. 1: Außenwirkung nur bei Vergleich, Verzichtleistung, Anerkennung; Abs. 2: Einzelvollmacht nur, soweit Anwaltsvertretung nicht geboten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__83.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 84 ZPO – Mehrere Prozessbevollmächtigte (Satz 1: gemeinschaftliche und einzelne Vertretung; Satz 2: abweichende Bestimmung ohne rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__84.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht (Abs. 1 Satz 1: Prozesshandlungen wie eigene der Partei; Satz 2: Geständnisse und tatsächliche Erklärungen, sofortiger Widerruf durch die miterschienene Partei; Abs. 2: „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.\u0022; amtliche Fußnote zu Abs. 2: mit dem GG vereinbar nach Maßgabe der Entscheidungsformel, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 – 2 BvL 26/81)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__85.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 86 ZPO – Fortbestand der Prozessvollmacht (kein Erlöschen durch Tod, Veränderung der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung; Beibringung der Vollmacht des Nachfolgers nach Aussetzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__86.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 87 ZPO – Erlöschen der Vollmacht (Abs. 1: Wirksamkeit gegenüber dem Gegner erst durch Anzeige des Erlöschens, im Anwaltsprozess erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts; Abs. 2: Handlungsbefugnis nach eigener Kündigung bis zur anderweitigen Vorsorge)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 88 ZPO – Mangel der Vollmacht (Abs. 1: Rüge des Gegners in jeder Lage des Rechtsstreits; Abs. 2: Berücksichtigung von Amts wegen nur, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__88.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 89 ZPO – Vollmachtloser Vertreter (Abs. 1 Satz 1: einstweilige Zulassung gegen oder ohne Sicherheitsleistung; Satz 2: Endurteil erst nach Ablauf der Genehmigungsfrist; Satz 3: Verurteilung zum Ersatz von Kosten und Schäden des Gegners; Abs. 2: Wirkung bei auch nur mündlich erteilter Vollmacht oder ausdrücklicher bzw. stillschweigender Genehmigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__89.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 90 ZPO – Beistand (Abs. 1: Erscheinen mit Beistand in der Verhandlung, Zulassung anderer Personen; Abs. 2: Vorgetragenes gilt als von der Partei vorgebracht, soweit nicht sofort widerrufen oder berichtigt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__90.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess (Abs. 1: Vertretungszwang vor Landgerichten und Oberlandesgerichten, beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt; Abs. 3: Ausnahmen; Abs. 4: Selbstvertretung des Rechtsanwalts)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 ZPO – Parteiprozess (Abs. 1 Satz 1: Selbstvertretung, soweit Anwaltsvertretung nicht geboten; Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–4: abschließender Kreis der vertretungsbefugten Bevollmächtigten – Beschäftigte, volljährige Familienangehörige/Personen mit Befähigung zum Richteramt/Streitgenossen ohne entgeltliche Tätigkeit, Verbraucherzentralen, registrierte Inkassodienstleister im Mahnverfahren und in der Mobiliarvollstreckung; Abs. 3: Zurückweisung durch unanfechtbaren Beschluss, Wirksamkeit der Handlungen bis dahin)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 130a ZPO – Elektronisches Dokument (Abs. 1: schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente; Abs. 3 Satz 3: Übertragung des unterschriebenen Dokuments und Übermittlung durch den Bevollmächtigten; Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31a, 31b BRAO als sicherer Übermittlungsweg)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 172 ZPO – Zustellung an Prozessbevollmächtigte (Abs. 1 Satz 1: Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten; Satz 3: Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug; Abs. 2 Satz 3: Zustellung an die Partei selbst, wenn kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__172.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 246 ZPO – Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten (Abs. 1: keine Unterbrechung bei Tod, Verlust der Prozessfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen Vertreters, Nachlassverwaltung, Nacherbfolge; Aussetzung nur auf Antrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__246.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage (Abs. 1 Nr. 4: nicht nach Vorschrift der Gesetze vertretene Partei, sofern sie die Prozessführung nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__579.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht (Satz 1: Bestimmung nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; Satz 2: Widerruflichkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__168.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 89 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/89.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§ 80–89 ZPO)?",
            "reponse": "Die Prozessvollmacht ist die Vollmacht, mit der eine Partei jemanden ermächtigt, den Zivilprozess für sie zu führen. Die §§ 80–89 ZPO regeln vier Fragen: wie sie nachzuweisen ist, wie weit sie reicht, wann sie endet und was passiert, wenn sie fehlt. Nachweis. Nach § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht *„schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen\u0022*."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§…?",
            "reponse": "Die §§ 80–89 ZPO stehen im Ersten Buch, Erster Abschnitt, Dritter Titel der ZPO („Prozessbevollmächtigte und Beistände\u0022) und gelten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten – im Amtsgerichts-, Landgerichts-, Berufungs- und Revisionsverfahren gleichermaßen. Die Vorschriften gelten sowohl im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) als auch im Parteiprozess (§ 79 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§…?",
            "reponse": "Keine Außenwirkung haben Beschränkungen der Vollmacht, soweit sie nicht Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis betreffen (§ 83 Abs. 1 ZPO), und abweichende Bestimmungen über das Zusammenwirken mehrerer Bevollmächtigter (§ 84 Satz 2 ZPO). Keine Zurechnung tatsächlicher Erklärungen erfolgt, soweit die miterschienene Partei sie sofort widerruft oder berichtigt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§…?",
            "reponse": "„Ohne eingereichte Vollmacht ist alles unwirksam.\u0022 Nein. § 80 Satz 2 ZPO lässt die Nachreichung ausdrücklich zu; das Gericht *kann* dafür eine Frist bestimmen. „Die Prozessvollmacht muss schriftlich erteilt werden.\u0022 § 80 ZPO regelt den Nachweis gegenüber dem Gericht. Dass die Erteilung selbst formfrei möglich ist, zeigt § 89 Abs. 2 ZPO, der eine *„auch nur mündlich\u0022* erteilte Vollmacht genügen lässt."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§… aus?",
            "reponse": "Eine Handwerkerin klagt vor dem Landgericht auf 30.000 Euro Werklohn. Weil § 78 Abs. 1 ZPO gilt, beauftragt sie eine Anwältin. Die unterschriebene Vollmacht scannt die Kanzlei ein und übermittelt sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach – nach § 130a Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q159733",
        "Q206893",
        "Q206914"
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    "valid_from": "2026-09-17",
    "valid_to": "2027-12-31",
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    "url": "https://nexvyra.de/fakten/prozessvollmacht-80-89-zpo"
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