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title: PV-Anlage im Marktstammdatenregister anmelden – Frist, Pflicht und Sanktionen
seo_title: PV-Anlage im Marktstammdatenregister anmelden
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# PV-Anlage im Marktstammdatenregister anmelden – Frist, Pflicht und Sanktionen

## Kurzantwort

Jede Photovoltaikanlage – auch jedes Balkonkraftwerk und jeder Batteriespeicher – muss im **Marktstammdatenregister (MaStR)** der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Registrierung hat **innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme** zu erfolgen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Sie ist **kostenlos** und läuft ausschließlich online über marktstammdatenregister.de. Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert, begeht eine **Ordnungswidrigkeit**, die mit einer Geldbuße von **bis zu 50.000 Euro** geahndet werden kann (§ 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG). Zusätzlich werden EEG-Zahlungen erst mit der Registrierung fällig (§ 23 MaStRV), und bei fehlender Registrierung entsteht eine Zahlungspflicht an den Netzbetreiber nach § 52 EEG.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Registrierungspflicht | Betreiber müssen ihre Einheiten sowie ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren [§ 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV] |
| Frist | **innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme** [§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV] |
| Register / Behörde | Marktstammdatenregister der **Bundesnetzagentur**, ausschließlich online unter marktstammdatenregister.de [Bundesnetzagentur] |
| Kosten | **gebührenfrei**; kein Gebührenbescheid [Bundesnetzagentur] |
| Gilt für | alle an ein Stromnetz angeschlossenen Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher und EEG-Anlagen – einschließlich Balkonkraftwerken [§ 5 Abs. 1, Abs. 2 MaStRV] |
| Ausnahme von der Pflicht | u. a. Einheiten, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV] |
| Netzbetreiber-Meldung Balkonkraftwerk | seit dem Solarpaket I (16.05.2024) **entfällt** die separate Meldung beim Netzbetreiber für steckerfertige Solaranlagen bis 2.000 W Bruttoleistung / 800 W Wechselrichterleistung; die MaStR-Registrierung informiert den Netzbetreiber automatisiert [Bundesnetzagentur] |
| Vereinfachung Balkonkraftwerk | seit 01.04.2024 nur noch fünf Angaben zum Balkonkraftwerk erforderlich [Bundesnetzagentur, PM 28.03.2024] |
| Bußgeld | **bis zu 50.000 Euro** bei vorsätzlich oder fahrlässig unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Registrierung [§ 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG] |
| Fälligkeit von EEG-Zahlungen | Ansprüche auf Marktprämie, Einspeisevergütung und Flexibilitätsprämie werden **erst fällig, wenn die Einheit registriert ist** [§ 23 Abs. 1 MaStRV] |
| Zahlung bei Pflichtverstoß | **10 Euro pro kW** installierter Leistung und Kalendermonat an den Netzbetreiber; Verringerung auf **2 Euro pro kW** rückwirkend, sobald die Registrierung nachgeholt ist [§ 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023] |

## Geltungsbereich

Die Registrierungspflicht trifft den **Betreiber** der Anlage – also die natürliche oder juristische Person, die die Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt. Erfasst sind grundsätzlich alle an ein Stromnetz angeschlossenen oder anzuschließenden Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 MaStRV). Das schließt die klassische Dachanlage ebenso ein wie das Balkonkraftwerk und einen zugehörigen Batteriespeicher.

Die Frist von einem Monat läuft ab der **Inbetriebnahme**, nicht ab Kauf oder Lieferung. Werden mehrere Solareinheiten von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen, sind sie summarisch als eine Einheit zu registrieren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Mit der Registrierung wird der Anschlussnetzbetreiber automatisiert über die Anlagen- und Betreiberdaten informiert.

## Ausnahmen

- **Nicht ans Stromnetz angeschlossene Anlagen:** Die Registrierungspflicht entfällt für Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV) – etwa reine Inselanlagen.
- **Meldung beim Netzbetreiber** (nicht mit der MaStR-Registrierung zu verwechseln): Für steckerfertige Balkonkraftwerke mit höchstens 2.000 W Bruttoleistung und 800 W Wechselrichterleistung, für die auf eine Einspeisevergütung verzichtet wird, entfällt seit dem 16.05.2024 die gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Pflicht zur Registrierung im **Marktstammdatenregister** bleibt hiervon unberührt.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Der Installateur meldet die Anlage schon an."** Verpflichtet ist der Betreiber. Ob ein Dritter die Registrierung übernimmt, ändert nichts an der eigenen Verantwortung, dass sie fristgerecht erfolgt.
- **„Ein Balkonkraftwerk muss ich nicht anmelden."** Doch. Auch steckerfertige Solargeräte sind im MaStR zu registrieren – lediglich die separate Netzbetreiber-Meldung ist seit dem Solarpaket I entfallen.
- **„MaStR-Registrierung und Netzbetreiber-Anmeldung sind dasselbe."** Es sind zwei verschiedene Vorgänge. Die MaStR-Registrierung bei der Bundesnetzagentur bleibt für alle Anlagen Pflicht.
- **„Verspätung kostet nichts."** Die verspätete oder unterlassene Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis 50.000 €) und kann bei EEG-Anlagen zur Zahlungspflicht nach § 52 EEG sowie zur aufgeschobenen Fälligkeit der Einspeisevergütung führen.
- **„Für die Anmeldung fällt eine Gebühr an."** Nein. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist kostenlos.

## Beispiel

Ein Eigentümer nimmt am 10. März eine 9-kW-(peak)-Dachanlage in Betrieb und speist Überschussstrom gegen Einspeisevergütung ein.

- Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss bis zum 10. April erfolgen (ein Monat nach Inbetriebnahme, § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV).
- Registriert er erst im Juni, liegt für die Monate der fehlenden Registrierung ein Pflichtverstoß nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG vor: 10 Euro je kW und Monat, hier 90 Euro pro Monat. Mit der nachgeholten Registrierung verringert sich der Betrag rückwirkend auf 2 Euro je kW und Monat (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG), hier 18 Euro pro Monat.
- Zusätzlich werden seine Ansprüche auf Einspeisevergütung erst mit der Registrierung fällig (§ 23 Abs. 1 MaStRV), und die verspätete Registrierung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

## Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten

Diese Seite behandelt die **Anmeldepflicht** im Marktstammdatenregister. Die **umsatzsteuerliche** Behandlung (0 % beim Kauf) findet sich unter [„Umsatzsteuer 0 % auf PV-Anlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)"](/fakten/umsatzsteuer-0-prozent-pv.html), die **einkommensteuerliche** Befreiung unter [„PV-Anlage steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG"](/fakten/pv-anlage-steuerfrei-estg.html). Fragen der **Einspeisevergütung** behandelt [„Photovoltaik im EEG 2026"](/fakten/photovoltaik-eeg-2026.html); die technischen und rechtlichen Regeln zum Balkonkraftwerk stehen unter [„Balkonkraftwerk – Regeln"](/fakten/balkonkraftwerk-regeln.html).






## Quellen

- § 5 MaStRV (Registrierungspflicht und Monatsfrist nach Inbetriebnahme):
  https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html
- § 21 MaStRV (Ordnungswidrigkeiten – Verweis auf § 95 EnWG):
  https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__21.html
- § 23 MaStRV (Fälligkeit von EEG-/KWKG-Zahlungen erst nach Registrierung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__23.html
- § 95 EnWG (Ordnungswidrigkeiten; Abs. 2 Nr. 6: Geldbuße bis 50.000 €):
  https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__95.html
- § 52 EEG 2023 (Zahlungen bei Pflichtverstößen; Abs. 1 Nr. 11 fehlende MaStR-Registrierung, 10 €/kW, Verringerung auf 2 €/kW):
  https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__52.html
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen und andere EE-Anlagen (Registrierung, Fristen, Balkonkraftwerk):
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/start.html
- Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 28.03.2024 (vereinfachte Registrierung von Balkonkraftwerken):
  https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240328_MaStR_Reg.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-05: Erstveröffentlichung. Registrierungspflicht und Monatsfrist (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 MaStRV), Ordnungswidrigkeit und Bußgeldrahmen bis 50.000 € (§ 21 MaStRV i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG), Fälligkeitshemmung von EEG-Zahlungen (§ 23 Abs. 1 MaStRV) sowie die Zahlung bei Pflichtverstoß (10 €/kW, Verringerung auf 2 €/kW rückwirkend – § 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 EEG 2023) je im Volltext auf gesetze-im-internet.de per curl ausgewertet; Verfahrenshinweise (Kostenfreiheit, Online-Registrierung, Wegfall der separaten Netzbetreiber-Meldung für Balkonkraftwerke seit Solarpaket I 16.05.2024, Vereinfachung 01.04.2024) über die Bundesnetzagentur belegt; alle sieben Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; wikidata_subjects verifiziert (Q61037348 Marktstammdatenregister, Q192127 Photovoltaik, Q269138 Bundesnetzagentur). | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-05
- Gültig ab: 2019-01-31 (Inkrafttreten der MaStRV-Registrierungspflicht; laufende Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (MaStRV, EnWG und EEG im Volltext auf gesetze-im-internet.de; ergänzend Bundesnetzagentur als B-Quelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
