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title: "Radonschutz in Gebäuden (§§ 121–130 StrlSchG, §§ 153–155 StrlSchV) – Referenzwert 300 Bq/m³, Radonvorsorgegebiete, Neubau-Pflicht und Messpflicht am Arbeitsplatz"
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# Radonschutz in Gebäuden (§§ 121–130 StrlSchG, §§ 153–155 StrlSchV) – Referenzwert 300 Bq/m³, Radonvorsorgegebiete, Neubau-Pflicht und Messpflicht am Arbeitsplatz

## Kurzantwort

Das **Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)** setzt für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen einen **Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter** (§ 124, § 126 StrlSchG). **Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, muss geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt von Radon aus dem Baugrund treffen** (§ 123 Abs. 1 StrlSchG); die Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Feuchteschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird und – nur in festgelegten **Radonvorsorgegebieten** – zusätzlich mindestens eine der fünf Maßnahmen des § 154 StrlSchV umgesetzt ist. **Für bestehende Wohngebäude gibt es keine Sanierungs- oder Messpflicht**; wer aber an einem Arbeitsplatz im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Vorsorgegebiet verantwortlich ist, muss innerhalb von 18 Monaten messen lassen (§ 127 StrlSchG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Referenzwert Aufenthaltsräume | 300 Bq/m³, über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration [§ 124 Satz 1 StrlSchG] |
| Referenzwert Arbeitsplätze | 300 Bq/m³, über das Jahr gemittelt [§ 126 StrlSchG] |
| Rechtsnatur des Referenzwerts | Orientierungs- und Auslösewert, kein Grenzwert; an Arbeitsplätzen löst die Überschreitung Reduzierungspflichten aus [§ 128 Abs. 1 StrlSchG] |
| Neubau-Grundpflicht | Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren [§ 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG] |
| Erfüllungsvermutung (überall) | Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden [§ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StrlSchG] |
| Zusatzpflicht in Vorsorgegebieten | In den nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festgelegten Gebieten muss zusätzlich mindestens eine der Maßnahmen des § 154 StrlSchV durchgeführt werden [§ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StrlSchG; § 154 StrlSchV] |
| Andere Erfüllung | Die Pflicht kann auch auf andere Weise erfüllt werden [§ 123 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG] |
| Maßnahmenkatalog Neubau im Vorsorgegebiet | (1) Verringerung der Radonkonzentration unter dem Gebäude, (2) gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft, (3) Begrenzung der Rissbildung und diffusionshemmende Betonsorten, (4) Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen, (5) diffusionshemmende, konvektionsdicht verarbeitete Materialien oder Konstruktionen [§ 154 Nr. 1–5 StrlSchV] |
| Befreiung | Auf Antrag kann die zuständige Behörde von der Neubaupflicht befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen [§ 123 Abs. 3 Satz 1 StrlSchG] |
| Umbau/Sanierung | Wer bei einer baulichen Veränderung Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll Radonschutzmaßnahmen in Betracht ziehen, soweit erforderlich und zumutbar – eine Sollvorschrift ohne Messpflicht [§ 123 Abs. 4 StrlSchG] |
| Kriterium Radonvorsorgegebiet | Erwartet wird, dass auf mindestens 75 Prozent des Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Gebäude überschritten wird [§ 153 Abs. 2 StrlSchV] |
| Festlegung der Gebiete | Durch Allgemeinverfügung der zuständigen Landesbehörde auf Grundlage einer wissenschaftlich basierten Methode; Überprüfung mindestens alle zehn Jahre [§ 121 Abs. 1 StrlSchG; § 153 Abs. 1 StrlSchV] |
| Messpflicht am Arbeitsplatz | Verantwortlicher muss messen lassen, wenn der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Vorsorgegebiet liegt oder einem Arbeitsfeld nach Anlage 8 zuzuordnen ist [§ 127 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG] |
| Frist Messung | 18 Monate nach Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung bzw. nach Aufnahme der Betätigung (Anlage-8-Fall); Verlängerung um höchstens sechs Monate bei unverschuldeter Verzögerung möglich [§ 127 Abs. 1 Satz 2, 5 StrlSchG] |
| Messdauer und Messstelle | Zwölf Monate Gesamtdauer; Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle anzufordern und von dieser auszuwerten [§ 155 Abs. 1, 3 StrlSchV] |
| Arbeitsfelder nach Anlage 8 | (1) untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen einschließlich Besucherbergwerken, (2) Radonheilbäder und Radonheilstollen, (3) Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung [Anlage 8 zu § 127 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG] |
| Bei Überschreitung am Arbeitsplatz | Unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung; Erfolgskontrolle durch Messung innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden [§ 128 Abs. 1, 2 StrlSchG] |
| Anmeldung | Liegt nach der Erfolgskontrolle der Wert nicht unter dem Referenzwert, ist der Arbeitsplatz unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden [§ 129 Abs. 1 StrlSchG] |
| Expositionsabschätzung | Innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung; bei möglicher effektiver Dosis über 6 Millisievert im Kalenderjahr gelten die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes [§ 130 Abs. 1, 3 StrlSchG] |
| Bestandsgebäude (Wohnen) | Für bestehende Wohngebäude besteht keine gesetzliche Verpflichtung; Eigentümer können freiwillig messen und sanieren [BfS, Gesetzliche Regelungen] |

## Geltungsbereich

Die **Neubaupflicht des § 123 Abs. 1 StrlSchG** trifft jeden, der ein **Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet** – also Bauherren von Wohn- wie Nichtwohngebäuden im gesamten Bundesgebiet, nicht nur in Vorsorgegebieten. Außerhalb der Vorsorgegebiete genügt nach der gesetzlichen Erfüllungsvermutung der **Feuchteschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik**; in Vorsorgegebieten kommt mindestens eine Maßnahme aus dem Katalog des § 154 StrlSchV hinzu.

Die **Messpflicht nach § 127 StrlSchG** richtet sich an den für den **Arbeitsplatz Verantwortlichen** (§ 127 Abs. 2 StrlSchG): den Arbeitgeber, der in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt, oder den Betriebsstätteninhaber, in dessen Räumen ein Dritter eigenverantwortlich tätig ist. Sie gilt für Arbeitsplätze im **Erd- oder Kellergeschoss** in Vorsorgegebieten und – unabhängig vom Gebiet – für die Arbeitsfelder der Anlage 8. Die zuständige Behörde kann Messungen auch für **andere Arbeitsplätze in Innenräumen** anordnen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung vorliegen (§ 127 Abs. 1 Satz 4 StrlSchG).

**Welche Gemeinden Vorsorgegebiet sind**, legen die **Länder** per Allgemeinverfügung fest. Bayern hat den **Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge** festgelegt (in Kraft seit 11.02.2021); Sachsen hat die Gebiete **auf Gemeindeebene** festgelegt (im Sächsischen Amtsblatt am 03.12.2020 bekanntgegeben, gültig seit 31.12.2020). Nach der Zusammenstellung der Wikipedia haben insgesamt nur **sechs Länder** (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Vorsorgegebiete ausgewiesen; diese Länderliste ist keine amtliche Quelle und vor einem konkreten Bauvorhaben bei der zuständigen Landesbehörde zu prüfen.

## Ausnahmen

- **Befreiung im Einzelfall:** Die zuständige Behörde kann auf Antrag von der Neubaupflicht befreien, wenn die Anforderungen zu einer **unbilligen Härte** führen; als Beispiel nennt das Gesetz, dass eine Überschreitung des Referenzwerts **auch ohne Maßnahmen nicht zu erwarten** ist (§ 123 Abs. 3 StrlSchG).
- **Andere Erfüllung:** Bauherren dürfen die Pflicht **auf andere Weise** als über den Katalog erfüllen (§ 123 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG).
- **Unverhältnismäßiger Aufwand am Arbeitsplatz:** Der Verantwortliche muss keine Reduzierungsmaßnahmen ergreifen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind, und zwar aus besonderen Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes oder aus der Natur des Arbeitsplatzes – er muss den Arbeitsplatz dann aber **anmelden** und die Gründe darlegen (§ 128 Abs. 4, § 129 Abs. 2 StrlSchG).
- **Bestandswohnungen:** Keine gesetzliche Mess- oder Sanierungspflicht für private Eigentümer (BfS).

## Häufige Fehler

- **Der Referenzwert ist kein Grenzwert.** 300 Bq/m³ ist ein Orientierungswert; er begründet für private Wohnräume keine Sanierungspflicht, sondern die Empfehlung, bei Überschreitung technische Maßnahmen zu erwägen (§ 125 Abs. 2 StrlSchG). Am **Arbeitsplatz** löst die Überschreitung dagegen Handlungspflichten aus (§ 128 StrlSchG).
- **„Nur im Vorsorgegebiet muss ich etwas tun" stimmt für den Neubau nicht.** Die Grundpflicht des § 123 Abs. 1 StrlSchG gilt überall; außerhalb der Vorsorgegebiete wird sie durch den Feuchteschutz nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
- **Keine Kurzzeitmessung als Nachweis.** Die Messung an Arbeitsplätzen erfolgt grundsätzlich über **zwölf Monate** mit Geräten einer anerkannten Stelle (§ 155 StrlSchV); nur für die Feststellung einer Überschreitung im Rahmen des § 127 Abs. 1 ist eine kürzere Messzeit zulässig, wenn nach einer Abschätzung ohnehin von einer Überschreitung auszugehen ist.
- **Fristbeginn verwechseln.** Die 18 Monate für die Messung laufen nach **Festlegung des Gebiets und Aufnahme der Betätigung** (Erd-/Kellergeschoss-Fall) beziehungsweise nach Aufnahme der Betätigung (Anlage-8-Fall) – nicht ab Gebäudeerrichtung.
- **Radon aus dem Wasser oder aus Baustoffen wird übersehen.** Der Radonmaßnahmenplan des Bundes erfasst ausdrücklich sämtliche Zutrittsquellen, nämlich Boden, Bauprodukte und Wasser (§ 122 Abs. 1 StrlSchG).

## Beispiel

Ein Steuerberater eröffnet in einem Gewerbeobjekt im **Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge** (Bayern, Radonvorsorgegebiet seit 11.02.2021) ein Büro im **Erdgeschoss** und beschäftigt Mitarbeiter. Er ist für den Arbeitsplatz verantwortlich und muss innerhalb von **18 Monaten** ab Aufnahme der Tätigkeit die Radonkonzentration über **zwölf Monate** mit Messdosen einer vom BfS anerkannten Stelle erfassen lassen (§ 127 Abs. 1 StrlSchG, § 155 StrlSchV). Ergibt die Jahresmessung **250 Bq/m³**, ist der Referenzwert unterschritten – es besteht keine Pflicht zum Handeln, das Ergebnis ist aber aufzuzeichnen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 127 Abs. 3 StrlSchG). Bei **320 Bq/m³** muss er unverzüglich Reduzierungsmaßnahmen ergreifen, deren Erfolg innerhalb von 30 Monaten messtechnisch prüfen und den Arbeitsplatz anmelden, sofern der Wert weiter nicht unterschritten wird (§§ 128, 129 StrlSchG). Die Zahlen 250 und 320 sind Rechenbeispiele, keine Messwerte.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-30: Erstveröffentlichung. Bestandslücke: In `public/fakten` gab es zu Radon, StrlSchG und Radonvorsorgegebieten keinen Treffer. Normtexte §§ 121–130 StrlSchG, Anlage 8 und §§ 153–155 StrlSchV am 30.09.2026 per curl auf gesetze-im-internet.de im Volltext geprüft (HTTP 200). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-09-30
- Gültig ab: 2019-01-01 (Radonregelungen von StrlSchG und StrlSchV; Bayern StMUV: „seit Anfang 2019")
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok

## Quellen

- § 123 StrlSchG – Maßnahmen an Gebäuden (Neubaupflicht, Befreiung, Sollvorschrift bei Umbau):
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__123.html
- § 121 StrlSchG – Festlegung von Gebieten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__121.html
- § 124 StrlSchG – Referenzwert Aufenthaltsräume (300 Bq/m³):
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__124.html
- § 125 StrlSchG – Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__125.html
- § 126 StrlSchG – Referenzwert Arbeitsplätze:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__126.html
- § 127 StrlSchG – Messung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__127.html
- § 128 StrlSchG – Reduzierung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__128.html
- § 129 StrlSchG – Anmeldung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__129.html
- § 130 StrlSchG – Abschätzung der Exposition:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__130.html
- § 122 StrlSchG – Radonmaßnahmenplan:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__122.html
- Anlage 8 StrlSchG – Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/anlage_8.html
- § 153 StrlSchV – Festlegung von Gebieten (75-%/10-%-Kriterium):
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__153.html
- § 154 StrlSchV – Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Vorsorgegebieten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__154.html
- § 155 StrlSchV – Messung, anerkannte Stelle:
  https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__155.html
- Bundesamt für Strahlenschutz – Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon (Bestandsgebäude, Arbeitsplätze; Seitenstand 2018):
  https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/radon/regelungen/gesetz.html
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Radon-Vorsorgegebiete (Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge, in Kraft seit 11.02.2021):
  https://www.stmuv.bayern.de/themen/strahlenschutz/radon_vorsorgegebiete/index.htm
- Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Sachsen – Radonvorsorgegebiete in Sachsen (Festlegung auf Gemeindeebene, gültig seit 31.12.2020):
  https://www.strahlenschutz.sachsen.de/radonvorsorgegebiete-in-sachsen-31295.html
- Wikipedia – Radonvorsorgegebiet (nur für die Zahl der ausweisenden Länder; keine amtliche Quelle):
  https://de.wikipedia.org/wiki/Radonvorsorgegebiet

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-30
- Letzte Prüfung: 2026-09-30
- In Kraft seit: 2019-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
