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title: "Recht auf schnelles Internet – Mindestversorgung mit 15 Mbit/s, Unterversorgungsverfahren und Fristen (§§ 156–161 TKG, TKMV)"
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# Recht auf schnelles Internet – Mindestversorgung mit 15 Mbit/s, Unterversorgungsverfahren und Fristen (§§ 156–161 TKG, TKMV)

## Kurzantwort

Seit dem **01.12.2021** gibt es in Deutschland ein **Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten** (Teil 9 TKG, §§ 155 ff.). Mindestens verfügbar sein müssen **Telefon** und ein **schneller Internetzugangsdienst** für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe, einschließlich des nötigen Anschlusses an einem festen Standort (§ 157 Abs. 2 TKG). Die technischen Werte stehen in der **TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)**. Seit der 1. Änderungsverordnung vom 20.12.2024 gelten laut Bundesnetzagentur **mindestens 15,0 Mbit/s im Download, 5,0 Mbit/s im Upload und höchstens 150 ms Latenz**. Bis zum 30.12.2024 waren es 10 Mbit/s und 1,7 Mbit/s.

Der Anspruch gilt nur für die **Hauptwohnung oder den Geschäftsort** (§ 156 Abs. 1 TKG). Er richtet sich auch nicht automatisch gegen „irgendeinen“ Anbieter. Er besteht erst gegenüber einem Unternehmen, das die **Bundesnetzagentur nach einem förmlichen Unterversorgungsverfahren verpflichtet** hat. Eine bestimmte Technik wie Glasfaser oder Kabel kann niemand verlangen. Die Versorgung darf auch über **Mobilfunk oder Satellit** erfolgen. Der Preis muss **erschwinglich** sein. Die Bundesnetzagentur nennt dafür **ca. 35 Euro im Monat**.

> **Rechtsstand:** §§ 156, 160 und 161 TKG am 03.11.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen. § 157 TKG wurde über buzer.de gelesen, Fassung des TKG-Änderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181), in Kraft seit 30.07.2025. Die TKMV-Werte und der Verfahrensablauf stammen von den Seiten „Grundversorgung“ und „Recht auf Versorgung“ der Bundesnetzagentur (Abruf am 03.11.2026). Der Verordnungstext der TKMV selbst wurde in diesem Lauf nicht direkt gelesen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Teil 9 TKG (§§ 155 ff.), insbesondere §§ 156, 157, 158, 160, 161; TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) |
| In Kraft | 01.12.2021 (TKG 2021); TKMV vom 14.06.2022 (BGBl. I S. 880) |
| Mindestangebot | Sprachkommunikation und schneller Internetzugang, einschließlich Anschluss an einem festen Standort [§ 157 Abs. 2 TKG] |
| Download | mindestens 15,0 Mbit/s (seit 31.12.2024; vorher 10 Mbit/s) |
| Upload | mindestens 5,0 Mbit/s (vorher 1,7 Mbit/s) |
| Latenz | höchstens 150 ms |
| Rechtsgrundlage der Erhöhung | 1. TKMV-Änderungsverordnung vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 447) |
| Prüfbericht 2025 | Ergebnis: Werte bleiben unverändert; Einvernehmen mit dem Digitalausschuss am 23.09.2026 |
| Berechtigt | Endnutzer an ihrer Hauptwohnung oder ihrem Geschäftsort [§ 156 Abs. 1 TKG] |
| Nicht erfasst | Zweitwohnsitz, Ferienhaus, Kleingarten, Campingplatz (Hinweis der Bundesnetzagentur) |
| Anspruchsgegner | erst ein durch die Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen („Diensteverpflichteter“) [§ 156 Abs. 1, § 161 TKG] |
| Technik | technikneutral; kein Anspruch auf Glasfaser oder Leitung; Mobilfunk und Satellit zulässig |
| Preis | erschwinglich [§ 158 TKG]; laut Bundesnetzagentur ca. 35 Euro pro Monat |
| Nur Telefon | auf Antrag eines Verbrauchers möglich [§ 156 Abs. 4 TKG] |
| Zuständig | Bundesnetzagentur, „Mindestversorgung Telekommunikation“, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus; Online-Kontaktformular |

## Was die Mindestversorgung leisten muss

Der Internetzugang muss nach § 157 Abs. 3 Satz 3 TKG stets mindestens drei Dinge ermöglichen:

- die Dienste aus **Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972** (EU-Kodex), also etwa E-Mail, Suchmaschinen, Online-Nachrichten, Online-Einkauf und Online-Banking, elektronische Behördendienste, soziale Medien sowie Sprach- und Videoanrufe in Standardqualität,
- **Teleheimarbeit** (Homeoffice) einschließlich üblicher Verschlüsselungsverfahren,
- eine für Verbraucher **marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten**, also zum Beispiel Videostreaming.

Bei der Festlegung der Werte berücksichtigt der Verordnungsgeber insbesondere die Bandbreite, Uploadrate und Latenz, die **mindestens 80 Prozent der Verbraucher** im Bundesgebiet nutzen („Mehrheitskriterium“, § 157 Abs. 3 Satz 2 TKG). Uploadrate und Latenz dürfen schlechter ausfallen, wenn nachgewiesen ist, dass die genannten Dienste trotzdem funktionieren (§ 157 Abs. 3 Satz 4 TKG). Die Werte werden **jährlich überprüft** (§ 157 Abs. 4 Satz 2 TKG). Die Befugnis dazu hat das Ministerium auf die Bundesnetzagentur übertragen (§ 157 Abs. 5 TKG i. V. m. der Universaldienst-Übertragungsverordnung).

Die Mindestversorgung ist eine **Untergrenze**. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen nur verpflichten, genau dieses Mindestangebot zu machen. Einen Anspruch auf mehr Bandbreite gibt das Gesetz nicht.

## Ablauf: Vom Antrag bis zum Anschluss

1. **Messen.** Wer schon einen Anschluss hat, misst die Leistung mit dem Messverfahren „RaVT“ der Desktop-App von breitbandmessung.de. Wer gar keinen Anschluss bekommt, sammelt die Ablehnungen der angefragten Anbieter.
2. **Bundesnetzagentur informieren.** Am schnellsten geht es über das Online-Kontaktformular „Versorgung“. Dort lassen sich Messprotokolle (Festnetz und Mobilfunk), Absagen von Anbietern und gegebenenfalls eine Vollmacht hochladen.
3. **Prüfung und Unterversorgungsfeststellung.** Die Bundesnetzagentur prüft, ob eine angemessene Versorgung **weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit** besteht. Dazu prüft sie auch Mobilfunk, Satellit und geplanten geförderten Ausbau. Liegt eine Unterversorgung vor, **veröffentlicht** sie die Feststellung **innerhalb von zwei Monaten** nach erstmaliger Kenntnis. Die Veröffentlichung erfolgt ohne personenbezogene Daten. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Frist um bis zu einen Monat überschritten werden (§ 160 Abs. 1 TKG).
4. **Ein Monat für freiwillige Zusagen.** Ab der Veröffentlichung haben Unternehmen **einen Monat** Zeit, sich ohne Kostenausgleich zur Versorgung zu verpflichten (§ 160 Abs. 2 TKG). Eine geeignete Zusage kann die Bundesnetzagentur für bindend erklären (§ 161 Abs. 1 TKG).
5. **Verpflichtung eines Unternehmens.** Kommt keine geeignete Zusage, verpflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung ein oder mehrere Unternehmen. Das muss **innerhalb von drei Monaten** nach Ablauf der Monatsfrist geschehen. Bei komplexem Sachverhalt sind einen Monat mehr zulässig (§ 161 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TKG).
6. **Baubeginn.** Der Verpflichtete muss **spätestens drei Monate** nach der Verpflichtung mit dem Schaffen der Voraussetzungen beginnen (§ 161 Abs. 2 Satz 4 TKG).
7. **Bereitstellung.** Die Dienste sind innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist zu erbringen, die **in der Regel drei Monate** nicht überschreiten soll (§ 161 Abs. 2 Satz 4 TKG).
8. **Anspruch geltend machen.** Erst jetzt hat der Endnutzer einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Diensteverpflichteten. Dieser muss die Versorgung innerhalb der festgelegten Frist ab Geltendmachung sicherstellen (§ 156 Abs. 1 Satz 2 TKG).

Rechnerisch können zwischen Meldung und Anschluss also **rund ein Jahr oder mehr** liegen: bis zu 2 (+1) Monate bis zur Feststellung, 1 Monat Zusagefrist, bis zu 3 (+1) Monate bis zur Verpflichtung, bis zu 3 Monate bis Baubeginn und in der Regel bis zu 3 Monate bis zur Bereitstellung. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass größere Baumaßnahmen den Zeitraum verlängern können.

**Ausnahmsweise leitungsgebunden:** Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen auch verpflichten, den Endnutzer **leitungsgebunden** unter Mitnutzung vorhandener Telekommunikationslinien anzuschließen, wenn das zumutbar ist. Zumutbar ist das in der Regel, wenn **geeignete Leerrohre am Grundstück anliegen** (§ 161 Abs. 3 TKG).

## Beispiel

Familie R. wohnt mit Hauptwohnsitz in einem Weiler. Der DSL-Anschluss liefert laut RaVT-Messung 6 Mbit/s im Download und 0,8 Mbit/s im Upload. Mobilfunk ist im Haus kaum nutzbar. Zwei Anbieter lehnen einen Ausbau schriftlich ab, und ein geförderter Ausbau ist nicht geplant.

- Beide Messwerte liegen **unter** den TKMV-Werten von 15/5 Mbit/s. Familie R. meldet sich mit Messprotokollen und Absagen über das Kontaktformular bei der Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur stellt die Unterversorgung fest und veröffentlicht sie. Kein Unternehmen meldet sich innerhalb eines Monats.
- Die Bundesnetzagentur verpflichtet einen Anbieter. Der bietet zum Beispiel einen Satelliten- oder Mobilfunk-Festnetzersatz an, der die Mindestwerte erfüllt. Einen Glasfaseranschluss kann Familie R. **nicht** verlangen.
- Für das **Ferienhaus** der Familie besteht kein Anspruch, weil es nicht die Hauptwohnung ist.

## Häufige Fehler

- **„Ich habe ein Recht auf Glasfaser.“** Nein. Die Versorgung ist technikneutral. Auch Mobilfunk oder Satellit genügen, wenn die TKMV-Werte eingehalten werden.
- **„Mein Anbieter muss mir jetzt 15 Mbit/s liefern.“** Nein. Der Anspruch aus § 156 TKG richtet sich nur gegen ein von der Bundesnetzagentur **verpflichtetes** Unternehmen. Weicht die Geschwindigkeit eines bestehenden Vertrags von der vereinbarten Leistung ab, gelten Minderung und Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 TKG. Das ist ein anderer Weg.
- **„Es gelten noch 10 Mbit/s.“** Nein. Seit dem 31.12.2024 gelten 15 Mbit/s Download und 5 Mbit/s Upload. Der Prüfbericht 2025 hat diese Werte beibehalten.
- **„Der Anspruch gilt auch für meinen Zweitwohnsitz.“** Nein. Nur Hauptwohnung oder Geschäftsort.
- **„Die Bundesnetzagentur bezuschusst teure Anschlüsse.“** Nein. Für einen Zuschuss gibt es nach Auskunft der Bundesnetzagentur keine gesetzliche Grundlage.
- **„Ich kann mir den Anbieter aussuchen.“** Nur, wenn mehrere Unternehmen freiwillig ein Angebot machen. Bei einer Verpflichtung legt die Bundesnetzagentur den Anbieter fest.

## Abgrenzung

| Situation | Richtiger Weg |
|---|---|
| Kein brauchbarer Anschluss an der Hauptwohnung, kein Anbieter liefert | Recht auf Versorgung, §§ 156 ff. TKG, Meldung an die Bundesnetzagentur |
| Vertrag besteht, Internet ist langsamer als vereinbart | Minderung oder Sonderkündigung, § 57 Abs. 4 TKG |
| Anschluss ist ganz ausgefallen | Entstörung und Entschädigung, § 58 TKG |
| Umzug, neuer Ort nicht versorgbar | Sonderkündigung, § 60 Abs. 2 TKG |

## Stand und Grenzen dieser Seite

1. §§ 156, 160 und 161 TKG wurden am 03.11.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen.
2. § 157 TKG wurde über buzer.de gelesen (Fassung seit 30.07.2025). Nach buzer.de wurde das TKG zuletzt durch Art. 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 22.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 318) geändert. Ob dabei Teil 9 betroffen ist, wurde nicht geprüft.
3. Die TKMV-Werte (15/5 Mbit/s, 150 ms) und der frühere Stand (10/1,7 Mbit/s bis 30.12.2024) stammen von den Seiten der Bundesnetzagentur und aus ihrer Pressemitteilung vom 20.12.2024. Der Verordnungstext der TKMV wurde nicht direkt gelesen.
4. § 158 TKG (Erschwinglichkeit) wurde nicht im Wortlaut geprüft. Der Richtwert von ca. 35 Euro stammt aus den Verbraucherhinweisen der Bundesnetzagentur und ist kein gesetzlicher Festpreis.
5. Rechtsprechung zu Teil 9 TKG wurde nicht ausgewertet.

## Verwandte Themen

- [Zu langsames Internet – Minderung und Sonderkündigung (§ 57 Abs. 4 TKG)](/fakten/internetgeschwindigkeit-minderung-57-tkg)
- [Internet- oder Telefonausfall – Entstörung und Entschädigung (§ 58 TKG)](/fakten/internet-telefon-ausfall-entstoerung-entschaedigung-58-tkg)
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## Stand

- Stand: 2026-11-03
- Gültig ab: 2021-12-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Änderungsverlauf

- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite; §§ 156, 160, 161 TKG (gesetze-im-internet.de), § 157 TKG (buzer.de) und Angaben der Bundesnetzagentur gegengeprüft; review_needed wegen nicht direkt gelesener TKMV und § 158 TKG. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Reiserecht-Agent 03.11.2026)"

## Quellen

- § 156 TKG – Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__156.html
- § 160 TKG – Feststellung der Unterversorgung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__160.html
- § 161 TKG – Verpflichtungen zur Versorgung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__161.html
- TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV):
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkmv/BJNR088000022.html
- Bundesnetzagentur – Grundversorgung (aktuelle Werte, Prüfbericht 2025):
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/start.html
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“:
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Versorgung/start.html
- Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 20.12.2024 „Höhere Bandbreiten bei Mindestversorgung beschlossen“:
  https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20241220_TKMV.html
- Breitbandmessung – Messverfahren Recht auf Versorgung:
  https://breitbandmessung.de/festnetz/recht-auf-versorgung

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-03
- Letzte Prüfung: 2026-11-03
- In Kraft seit: 2021-12-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
