{
    "slug": "rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig",
    "titre": "Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026 – Zulässigkeit ab 250 €, Fahrverbot, Fristen und Zulassung (§§ 79, 80 OWiG)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gegen das Urteil des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren (nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) gibt es keine Berufung, sondern nur die…",
    "resume_court": "Gegen das Urteil des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren (nach einem [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)) gibt es **keine Berufung**, sondern nur die **Rechtsbeschwerde** zum **Oberlandesgericht**. Sie ist **ohne Zulassung** statthaft, wenn eine **Geldbuße von mehr als 250 Euro** festgesetzt, eine **Nebenfolge** wie ein **Fahrverbot** angeordnet oder der Einspruch als unzulässig verworfen wurde (**§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG**). In allen anderen Fällen muss sie **zugelassen** werden – nur zur **Fortbildung des Rechts**, zur **Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung** oder wegen **Versagung des rechtlichen Gehörs** (**§ 80 Abs. 1 OWiG**). Die Rechtsbeschwerde ist **binnen einer Woche** beim Amtsgericht einzulegen und **binnen eines weiteren Monats** schriftlich durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen (**§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 345 StPO**). Das OLG prüft nur **Rechtsfehler**, keine neue Beweisaufnahme.",
    "faits": [
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            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsmittel gegen das AG-Urteil im Bußgeldverfahren",
            "valeur": "Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG); Revisionsrecht der StPO gilt entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Zulässig ohne Zulassung bei Geldbuße",
            "valeur": "mehr als 250 Euro (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Zulässig ohne Zulassung bei Fahrverbot",
            "valeur": "ja – Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Fälle ohne Zulassung",
            "valeur": "Verwerfung des Einspruchs als unzulässig (Nr. 4); Beschlussverfahren trotz rechtzeitigem Widerspruch / Gehörsverstoß (Nr. 5); bestimmte Freisprüche (Nr. 3)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Sonst",
            "valeur": "Antrag auf Zulassung (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Zulassungsgründe",
            "valeur": "Fortbildung des Rechts, einheitliche Rechtsprechung, Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 OWiG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bagatellgrenze bei Zulassung",
            "valeur": "Geldbuße bis 100 Euro: keine Zulassung wegen Verfahrensfehlern, wegen sachlichen Rechts nur zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Einlegungsfrist",
            "valeur": "1 Woche ab Verkündung, bei Abwesenheit ab Zustellung (§ 341 StPO, § 79 Abs. 4 OWiG)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Begründungsfrist",
            "valeur": "1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. ab Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Begründung",
            "valeur": "vom Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "Hemmung der Rechtskraft (§ 343 Abs. 1 StPO) – ein Fahrverbot wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig",
            "valeur": "Bußgeldsenat des OLG, grundsätzlich ein Richter; drei Richter bei Geldbuße über 5.000 Euro (§ 80a OWiG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026 – Zulässigkeit ab 250 €, Fahrverbot, Fristen und Zulassung (§§ 79, 80 OWiG)?",
            "reponse": "Gegen das Urteil des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren (nach einem [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)) gibt es keine Berufung, sondern nur die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Sie ist ohne Zulassung statthaft, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt, eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot angeordnet oder der Einspruch als unzulässig verworfen wurde (§…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026?",
            "reponse": "Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts nach einer Hauptverhandlung und gegen Beschlüsse nach § 72 OWiG (Entscheidung ohne Hauptverhandlung). Sie betrifft damit alle Ordnungswidrigkeiten, also auch sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24, § 24a und § 24c StVG – etwa Geschwindigkeitsverstöße, [Rotlichtverstöße](/fakten/rotlichtverstoss-37-stvo.html)…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026?",
            "reponse": "Kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung: Der Beschluss, mit dem der Zulassungsantrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung; mit ihm gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG). Verfahrenshindernis im Zulassungsverfahren: Ein Verfahrenshindernis (z. B."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026?",
            "reponse": "„Ich lege Berufung ein.\u0022 Eine Berufung gibt es im Bußgeldverfahren nicht. Ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel wird in der Regel als Rechtsbeschwerde ausgelegt – die Wochenfrist gilt trotzdem. Begründung selbst schreiben und einschicken. Eine nur vom Betroffenen unterschriebene Begründung genügt nicht; nötig ist die Unterschrift eines Verteidigers/Rechtsanwalts oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§…"
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren 2026 aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel.* Das Amtsgericht verurteilt A wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Weil ein Fahrverbot als Nebenfolge angeordnet wurde, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2135476",
        "Q2029399",
        "Q1018387"
    ],
    "valid_from": "1968-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-18",
    "derniere_verification": "2026-10-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/rechtsbeschwerde-bussgeldverfahren-79-80-owig"
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