{
    "slug": "rechtshaengigkeit-261-262-zpo",
    "titre": "Rechtshängigkeit im Zivilprozess (§§ 261, 262 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Rechtshängig ist eine Streitsache, sobald die Klage erhoben ist: „Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet\u0022 (§ 261…",
    "resume_court": "**Rechtshängig** ist eine Streitsache, sobald die Klage **erhoben** ist: „Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet\u0022 (**§ 261 Abs. 1 ZPO**). Erhoben wird die Klage nach **§ 253 Abs. 1 ZPO** durch **Zustellung** der Klageschrift an den Beklagten – das bloße Einreichen bei Gericht macht die Sache nur *anhängig*.\n\nDie Rechtshängigkeit hat nach **§ 261 Abs. 3 ZPO** zwei prozessuale Kernwirkungen: Die Streitsache darf während ihrer Dauer von **keiner Partei anderweitig anhängig gemacht** werden (Sperrwirkung, Nr. 1), und die **Zuständigkeit des Prozessgerichts** bleibt von späteren Veränderungen der sie begründenden Umstände unberührt (*perpetuatio fori*, Nr. 2). Daneben knüpft das **bürgerliche Recht** weitere Folgen an die Rechtshängigkeit (**§ 262 ZPO**) – etwa **Prozesszinsen** (§ 291 BGB) und die verschärfte Haftung des Besitzers (§§ 987, 989 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§ 261 ZPO (Rechtshängigkeit), § 262 ZPO (sonstige Wirkungen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beginn bei Klageerhebung",
            "valeur": "Mit Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beginn bei später erhobenem Anspruch",
            "valeur": "Zeitpunkt der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder der Zustellung eines Schriftsatzes, der § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht (§ 261 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhängigkeit vs. Rechtshängigkeit",
            "valeur": "Anhängig = Eingang bei Gericht; rechtshängig = Zustellung an den Beklagten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prozessuale Wirkung 1 (Nr. 1)",
            "valeur": "Sperrwirkung: keine anderweitige Anhängigmachung derselben Streitsache durch eine Partei",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prozessuale Wirkung 2 (Nr. 2)",
            "valeur": "Perpetuatio fori: Zuständigkeit des Prozessgerichts bleibt trotz späterer Änderung der begründenden Umstände",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtswegbezug",
            "valeur": "§ 17 Abs. 1 GVG: nachträgliche Veränderung der Umstände berührt den Rechtsweg nicht; zudem Verbot anderweitiger Anhängigmachung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Materiell-rechtliche Folgen",
            "valeur": "§ 262 ZPO: Vorschriften des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt (z. B. §§ 291, 292, 818 Abs. 4, 987, 989 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prozesszinsen",
            "valeur": "§ 291 BGB: Geldschuld ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch ohne Verzug",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückwirkung der Zustellung",
            "valeur": "§ 167 ZPO: Fristwahrung und Verjährungshemmung (§ 204 BGB) schon mit Eingang, wenn die Zustellung „demnächst\u0022 erfolgt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährungshemmung",
            "valeur": "§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Hemmung durch Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Veräußerung der Streitsache",
            "valeur": "§ 265 Abs. 1 ZPO: Rechtshängigkeit schließt Veräußerung oder Abtretung nicht aus",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mahnverfahren",
            "valeur": "Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig, wenn alsbald abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO); im Vollstreckungsbescheid-Verfahren § 700 Abs. 2 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klagerücknahme",
            "valeur": "Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 261 ZPO – Rechtshängigkeit (Abs. 1–3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__261.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 262 ZPO – Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__262.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 253 ZPO – Klageschrift (Klageerhebung durch Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 263 ZPO – Klageänderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__263.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 265 ZPO – Veräußerung oder Abtretung der Streitsache",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 269 ZPO – Klagerücknahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 696 ZPO – Verfahren nach Widerspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__696.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 17 GVG – Rechtsweg und Rechtshängigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 291 BGB – Prozesszinsen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__291.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 292 BGB – Haftung bei Herausgabepflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__292.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs (Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rechtshängigkeit im Zivilprozess (§§ 261, 262 ZPO)?",
            "reponse": "Rechtshängig ist eine Streitsache, sobald die Klage erhoben ist: „Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet\u0022 (§ 261 Abs. 1 ZPO). Erhoben wird die Klage nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten – das bloße Einreichen bei Gericht macht die Sache nur *anhängig*. Die Rechtshängigkeit hat nach § 261 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Rechtshängigkeit im Zivilprozess (§§ 261, 262 ZPO)?",
            "reponse": "§ 261 ZPO gilt für das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren vor den ordentlichen Gerichten und – über die jeweiligen Verweisungen – in weiteren Verfahrensordnungen. Er beantwortet drei Fragen: 1. Wann tritt Rechtshängigkeit ein? Bei der Klage mit Zustellung der Klageschrift (§ 261 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 1 ZPO); bei einem erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruch (z. B."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rechtshängigkeit im Zivilprozess (§§ 261, 262 ZPO)?",
            "reponse": "Einreichung mit Rechtshängigkeit gleichsetzen. Eingang bei Gericht = Anhängigkeit. Rechtshängig wird die Sache erst mit Zustellung; entsprechend beginnen Prozesszinsen (§ 291 BGB) nicht schon mit dem Einreichen. § 167 ZPO überschätzen. Die Rückwirkung erfasst Fristwahrung und Verjährungshemmung, soweit die Zustellung „demnächst\u0022 erfolgt – nicht die übrigen Wirkungen der Rechtshängigkeit."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Rechtshängigkeit im Zivilprozess (§§ 261, 262 ZPO) aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel ohne Beträge:* Gläubigerin G reicht am 5. des Monats eine Zahlungsklage beim Amtsgericht ein; die Zustellung an Schuldner S erfolgt am 20. Mit der Zustellung am 20. wird die Sache rechtshängig. Ab diesem Tag kann S die Sache nicht mehr bei einem anderen Gericht anhängig machen (z. B."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q218466",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-25",
    "derniere_verification": "2026-10-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/rechtshaengigkeit-261-262-zpo"
}