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  "slug": "rechtskraft-urteil-322-zpo",
  "title": "Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)",
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  "topic_label": "Prozess- & Vollstreckungsrecht",
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    "Q206893",
    "Q206914"
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  "summary": "**Rechtskraft** bedeutet: Der Streit ist endgültig entschieden. Die ZPO trennt dabei zwei Ebenen. Die **formelle Rechtskraft** betrifft die Unanfechtbarkeit: Nach **§ 705 Satz 1 ZPO** tritt _„die Rechtskraft der Urteile … vor Ablauf der…",
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  "facts": [
    {
      "claim": "Rechtsgrundlagen: § 322 ZPO (materielle Rechtskraft), § 705 ZPO (formelle Rechtskraft), § 325 ZPO (subjektive Grenzen), § 318 ZPO (Bindung des erlassenden Gerichts), § 256 ZPO (Feststellungs- und Zwischenfeststellungsklage), § 323 ZPO (Abänderungsklage), §§ 578–591 ZPO (Wiederaufnahme), § 767 Abs. 2 ZPO (Präklusion), § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (30-jährige Verjährung), § 826 BGB (Rechtskraftdurchbrechung)",
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      "claim": "Materielle Rechtskraft: inhaltliche Bindung für spätere Verfahren – reicht nur so weit wie der Urteilsausspruch über den erhobenen Anspruch (§ 322 Abs. 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Wortlaut § 322 Abs. 1 ZPO: „Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.\"",
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    {
      "claim": "Wortlaut § 322 Abs. 2 ZPO: „Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.\"",
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    {
      "claim": "Nicht in Rechtskraft erwachsen: Entscheidungsgründe, Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen (z. B. Wirksamkeit eines Vertrags, Eigentumslage bei der Herausgabeklage). Die Gründe dürfen nur zur Auslegung des Tenors herangezogen werden",
      "label": "Nicht in Rechtskraft erwachsen",
      "value": "Entscheidungsgründe, Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen (z. B. Wirksamkeit eines Vertrags, Eigentumslage bei der Herausgabeklage). Die Gründe dürfen nur zur Auslegung des Tenors herangezogen werden",
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    {
      "claim": "Objektive Grenzen: Streitgegenstand = Klageantrag + zugrunde liegender Lebenssachverhalt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Rechtskräftig ist die Entscheidung über diesen Anspruch",
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    {
      "claim": "Subjektive Grenzen: Wirkung für und gegen die Parteien sowie gegen Rechtsnachfolger, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erworben haben, und gegen bestimmte Besitzer (§ 325 Abs. 1 ZPO). § 325 Abs. 2 ZPO verweist auf die Vorschriften zugunsten des gutgläubigen Erwerbs; § 325 Abs. 3 ZPO erfasst dingliche Rechte an Grundstücken",
      "label": "Subjektive Grenzen",
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    {
      "claim": "Zeitliche Grenzen: maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Alles, was bis dahin vorgetragen werden konnte, ist präkludiert; § 767 Abs. 2 ZPO lässt Einwendungen in der Vollstreckungsabwehrklage nur zu, soweit die Gründe erst danach entstanden sind",
      "label": "Zeitliche Grenzen",
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    {
      "claim": "Drei Wirkungen: (1) ne bis in idem – erneute Klage über denselben Streitgegenstand ist unzulässig; (2) Bindungswirkung – im Folgeprozess ist das Ergebnis zugrunde zu legen, wenn es vorgreiflich ist; (3) Ausschluss des kontradiktorischen Gegenteils – auch die spiegelbildliche Klage scheitert",
      "label": "Drei Wirkungen",
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    {
      "claim": "Prüfung von Amts wegen: Die entgegenstehende Rechtskraft ist negative Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten – ein Verzicht der Parteien ist ausgeschlossen",
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    {
      "claim": "Bindung des erlassenden Gerichts: Schon vor Rechtskraft gilt § 318 ZPO: „Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.\" (innerprozessuale Bindung)",
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    {
      "claim": "Vorfragen rechtskräftig klären: Feststellungsklage § 256 Abs. 1 ZPO oder – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – Zwischenfeststellungsklage § 256 Abs. 2 ZPO über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes, ganz oder teilweise entscheidungserhebliches Rechtsverhältnis",
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    {
      "claim": "Wiederaufnahme: § 578 Abs. 1 ZPO: Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und Restitutionsklage (§ 580 ZPO). § 586 ZPO: Notfrist von einem Monat ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, frühestens ab Rechtskraft; nach fünf Jahren ab Rechtskraft unstatthaft",
      "label": "Wiederaufnahme",
      "value": "§ 578 Abs. 1 ZPO: Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und Restitutionsklage (§ 580 ZPO). § 586 ZPO: Notfrist von einem Monat ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, frühestens ab Rechtskraft; nach fünf Jahren ab Rechtskraft unstatthaft",
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    {
      "claim": "Abänderungsklage: § 323 ZPO für Urteile über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen – zulässig nur bei Behauptung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse; Abänderung erst ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage",
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    {
      "claim": "Rechtskraftdurchbrechung § 826 BGB: Nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen: unrichtiger Titel plus Kenntnis des Titelgläubigers plus besondere Umstände der Titelerlangung, die es untragbar machen, dass er den Titel ausnutzt",
      "label": "Rechtskraftdurchbrechung § 826 BGB",
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    {
      "claim": "Verjährung nach Rechtskraft: rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen bleibt es nach § 197 Abs. 2 BGB bei der regelmäßigen Frist",
      "label": "Verjährung nach Rechtskraft",
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    {
      "claim": "Was noch rechtskraftfähig ist: Außer Urteilen: Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO – dem Versäumnisurteil gleichgestellt), Versäumnisurteil nach Ablauf der Einspruchsfrist, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil. Nicht rechtskraftfähig: der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – er ist Vollstreckungstitel, aber kein Urteil",
      "label": "Was noch rechtskraftfähig ist",
      "value": "Außer Urteilen: Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO – dem Versäumnisurteil gleichgestellt), Versäumnisurteil nach Ablauf der Einspruchsfrist, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil. Nicht rechtskraftfähig: der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – er ist Vollstreckungstitel, aber kein Urteil",
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    {
      "claim": "Prozessurteile: Auch Prozessurteile (Abweisung als unzulässig) werden rechtskräftig – aber nur hinsichtlich des verneinten Prozessverhältnisses. Der Anspruch selbst bleibt einklagbar, wenn der Zulässigkeitsmangel behoben ist",
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    {
      "claim": "Rechtsstand: geltendes Recht (in_force), Stand 2026-08-27",
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