{
    "slug": "rechtskraftzeugnis-notfristzeugnis-706-zpo",
    "titre": "Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Urteil wird formell rechtskräftig, wenn es mit einem Rechtsmittel oder Einspruch nicht mehr angegriffen werden kann. Vor Ablauf der Rechtsmittel- oder…",
    "resume_court": "Ein Urteil wird **formell rechtskräftig**, wenn es mit einem Rechtsmittel oder Einspruch nicht mehr angegriffen werden kann. Vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist tritt die Rechtskraft **nicht** ein; wird das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt, ist ihr Eintritt **gehemmt** (**§ 705 ZPO**). Den Nachweis, dass ein Urteil rechtskräftig ist, führt man mit dem **Rechtskraftzeugnis**. Es wird nach **§ 706 Abs. 1 ZPO** auf Grund der Prozessakten von der **Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges** erteilt – solange der Rechtsstreit in einem **höheren Rechtszug** anhängig ist, von der Geschäftsstelle **dieses** Gerichts.\n\nHängt das Zeugnis davon ab, dass **kein Rechtsmittel eingelegt** wurde, holt die Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges beim Rechtsmittelgericht eine **Mitteilung in Textform** ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist **keine Rechtsmittelschrift** eingereicht wurde (**§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO**) – diese Bestätigung wird in der Praxis als **Notfristzeugnis** bezeichnet. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (etwa eine Ablehnung) gibt es die **Erinnerung** binnen einer **Notfrist von zwei Wochen** (**§ 573 Abs. 1 ZPO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 706 ZPO (Rechtskraft- und Notfristzeugnis); Eintritt der formellen Rechtskraft § 705 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck",
            "valeur": "Nachweis der formellen Rechtskraft eines Urteils gegenüber Dritten, Behörden oder Vollstreckungsorganen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintritt der Rechtskraft",
            "valeur": "nicht vor Ablauf der Frist für das zulässige Rechtsmittel oder den zulässigen Einspruch; durch rechtzeitige Einlegung gehemmt (§ 705 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig",
            "valeur": "Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges; solange ein höherer Rechtszug anhängig ist, die Geschäftsstelle dieses Gerichts (§ 706 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundlage der Erteilung",
            "valeur": "die Prozessakten (§ 706 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Notfristzeugnis",
            "valeur": "Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts in Textform, dass bis zum Ablauf der Notfrist keine Rechtsmittelschrift eingereicht wurde; wird von der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges eingeholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonderfall Revision",
            "valeur": "Keine Mitteilung des Revisionsgerichts nötig, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 ZPO (Sprungrevision) nicht eingereicht wurde (§ 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf",
            "valeur": "Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle: Antrag auf Entscheidung des Gerichts binnen Notfrist von zwei Wochen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiteres Rechtsmittel",
            "valeur": "gegen die Erinnerungsentscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug: sofortige Beschwerde (§ 573 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwaltsvergütung",
            "valeur": "Die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG) – also keine eigene Angelegenheit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "FamFG-Parallele",
            "valeur": "Für Beschlüsse in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 46 FamFG; in Ehe- und Abstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 705 ZPO – Formelle Rechtskraft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__705.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 706 ZPO – Rechtskraft- und Notfristzeugnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__706.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 573 ZPO – Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__573.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 517 ZPO – Berufungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 339 ZPO – Einspruchsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__339.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 894 ZPO – Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__894.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 RVG – Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46 FamFG – Rechtskraftzeugnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__46.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO)?",
            "reponse": "Ein Urteil wird formell rechtskräftig, wenn es mit einem Rechtsmittel oder Einspruch nicht mehr angegriffen werden kann. Vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist tritt die Rechtskraft nicht ein; wird das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt, ist ihr Eintritt gehemmt (§ 705 ZPO). Den Nachweis, dass ein Urteil rechtskräftig ist, führt man mit dem Rechtskraftzeugnis. Es wird nach § 706 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO)?",
            "reponse": "§ 706 ZPO gilt für Urteile im Zivilprozess nach der ZPO. Für Beschlüsse in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die eigenständige Regelung des § 46 FamFG, die inhaltlich ähnlich aufgebaut ist. Ob und wann ein Urteil rechtskräftig wird, richtet sich nach § 705 ZPO in Verbindung mit den Fristen des jeweiligen Rechtsmittels oder Einspruchs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO)?",
            "reponse": "Sprungrevision: Keine Mitteilung des Revisionsgerichts über einen nicht eingereichten Zulassungsantrag nach § 566 ZPO erforderlich (§ 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ehe- und Abstammungssachen: Rechtskraftzeugnis von Amts wegen auf einer Ausfertigung ohne Begründung (§ 46 FamFG) – kein Antrag nötig."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO)?",
            "reponse": "„Das Rechtskraftzeugnis macht das Urteil erst rechtskräftig.\u0022 Nein. Die Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein (§ 705 ZPO); das Zeugnis bescheinigt sie nur. „Das Zeugnis stellt der Richter aus.\u0022 Nein. Zuständig ist die Geschäftsstelle (§ 706 Abs. 1 ZPO), gegen deren Entscheidung die Erinnerung nach § 573 ZPO möglich ist. „Zuständig ist immer das Gericht, das zuletzt entschieden hat.\u0022 Nicht unbedingt."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Rechtskraftzeugnis und Notfristzeugnis (§ 706 ZPO) aus?",
            "reponse": "*(Fiktives Beispiel.)* Das Amtsgericht verurteilt B, der Löschung einer Eintragung zuzustimmen. Das Urteil wird beiden Parteien zugestellt; B legt keine Berufung ein. Nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beantragt K beim Amtsgericht ein Rechtskraftzeugnis."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2135556",
        "Q113309186",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-18",
    "derniere_verification": "2026-10-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/rechtskraftzeugnis-notfristzeugnis-706-zpo"
}