{
    "slug": "rechtspflegererinnerung-11-rpflg",
    "titre": "Rechtspflegererinnerung – Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG zunächst das Rechtsmittel gegeben, das die allgemeinen Verfahrensvorschriften vorsehen – im…",
    "resume_court": "Gegen Entscheidungen des **Rechtspflegers** ist nach **§ 11 Abs. 1 RPflG** zunächst das Rechtsmittel gegeben, das die **allgemeinen Verfahrensvorschriften** vorsehen – im Zivilprozess meist die **sofortige Beschwerde**. Ist danach **kein Rechtsmittel statthaft** (etwa weil bei einer Kostenentscheidung der Beschwerdewert von **300 Euro** nicht überschritten ist, § 567 Abs. 2 ZPO), findet nach **§ 11 Abs. 2 RPflG** die **Erinnerung** statt. Sie ist **binnen zwei Wochen** einzulegen. Der Rechtspfleger kann ihr **abhelfen**; sonst legt er sie dem **Richter** zur Entscheidung vor. Das Erinnerungsverfahren ist **gerichtsgebührenfrei** (§ 11 Abs. 4 RPflG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 11 RPflG – Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz (Abs. 1)",
            "valeur": "Es gilt das Rechtsmittel, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (z. B. sofortige Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auffangrechtsbehelf (Abs. 2)",
            "valeur": "Erinnerung, wenn nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel eingelegt werden kann",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist",
            "valeur": "zwei Wochen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiedereinsetzung",
            "valeur": "auf Antrag bei unverschuldeter Fristversäumung; Erinnerung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; ausgeschlossen nach einem Jahr ab Ende der versäumten Frist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fehlende/falsche Belehrung",
            "valeur": "fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abhilfe",
            "valeur": "Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; sonst Vorlage an den Richter",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren im Übrigen",
            "valeur": "Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde gelten sinngemäß",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossen (Abs. 3)",
            "valeur": "in den Fällen der §§ 694, 700 ZPO (Widerspruch gegen Mahnbescheid, Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid) und gegen Entscheidungen über das Stimmrecht nach § 77 InsO; ferner bei bestimmten nicht mehr änderbaren Grundbuch-, Register- und FamFG-Verfügungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten (Abs. 4)",
            "valeur": "Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Typischer Fall",
            "valeur": "Kostenfestsetzungsbeschluss, bei dem der Beschwerdewert 300 Euro nicht übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO, Fassung seit 01.01.2026)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 11 RPflG – Rechtsbehelfe (Abs. 1 Rechtsmittel nach allgemeinen Vorschriften; Abs. 2 Erinnerung, Frist zwei Wochen, Wiedereinsetzung, Abhilfe, Vorlage an den Richter, sinngemäße Anwendung der Beschwerdevorschriften; Abs. 3 Ausschlüsse §§ 694, 700 ZPO, § 77 InsO; Abs. 4 Gebührenfreiheit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 567 ZPO – Sofortige Beschwerde (Abs. 2: Kostenentscheidungen nur bei Beschwerdewert über 300 Euro, Fassung seit 01.01.2026)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 569 ZPO – Frist und Form der sofortigen Beschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren (Abs. 3: sofortige Beschwerde)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 793 ZPO – Sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 13 RPflG – Ausschluss des Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 ZPO gilt nicht vor dem Rechtspfleger)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 77 InsO – Feststellung des Stimmrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__77.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 RPflG – Normtext und Rechtsprechungsübersicht (Sekundärnachweis)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/RPflG/11.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rechtspflegererinnerung – Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG)?",
            "reponse": "Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG zunächst das Rechtsmittel gegeben, das die allgemeinen Verfahrensvorschriften vorsehen – im Zivilprozess meist die sofortige Beschwerde. Ist danach kein Rechtsmittel statthaft (etwa weil bei einer Kostenentscheidung der Beschwerdewert von 300 Euro nicht überschritten ist, § 567 Abs. 2 ZPO), findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Rechtspflegererinnerung?",
            "reponse": "§ 11 RPflG gilt für alle Geschäfte, die dem Rechtspfleger übertragen sind – im Zivilprozess (z. B. Kostenfestsetzung), im Mahnverfahren, in der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung, in Grundbuch-, Register- und Nachlasssachen sowie im Insolvenzverfahren. Besondere Rechtsbehelfe der jeweiligen Verfahrensordnung gehen nach Abs. 1 vor."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Rechtspflegererinnerung?",
            "reponse": "Ist nach den allgemeinen Vorschriften ein Rechtsmittel gegeben, gibt es keine Erinnerung – dann gilt dieses Rechtsmittel (§ 11 Abs. 1 RPflG). Ausschlüsse nach § 11 Abs. 3 RPflG: §§ 694, 700 ZPO; Stimmrecht nach § 77 InsO; wirksam gewordene, nicht mehr änderbare Grundbuch-, Schiffsregister- und FamFG-Verfügungen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rechtspflegererinnerung?",
            "reponse": "Sofortige Beschwerde statt Erinnerung: Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen bis 300 Euro Beschwerdewert ist die sofortige Beschwerde unzulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO); richtig ist die Erinnerung. Gerichte legen falsch bezeichnete Rechtsbehelfe zwar oft aus, darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Alte 200-Euro-Grenze anwenden: Für Entscheidungen ab dem 01.01.2026 gilt die 300-Euro-Grenze."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Rechtspflegererinnerung aus?",
            "reponse": "Nach einem Zivilprozess setzt der Rechtspfleger die vom Beklagten zu erstattenden Kosten fest. Der Beklagte meint, eine Position von 180 Euro sei zu Unrecht berücksichtigt worden. Weil der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro nicht übersteigt, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Beklagte legt deshalb binnen zwei Wochen nach Zustellung Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1517620",
        "Q2135588",
        "Q786969"
    ],
    "valid_from": "2026-10-07",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-07",
    "derniere_verification": "2026-10-07",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/rechtspflegererinnerung-11-rpflg"
}