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# Reisewarnung des Auswärtigen Amts und kostenfreier Rücktritt (§ 651h Abs. 3 BGB) – Beweiswert, Teilreisewarnung und der Zeitpunkt des Rücktritts

## Kurzantwort

Eine **Reisewarnung des Auswärtigen Amts** ist **weder Voraussetzung noch Garantie** für einen kostenfreien Rücktritt von der Pauschalreise. Das Gesetz knüpft in **§ 651h Abs. 3 BGB** nicht an die Warnung an, sondern an **unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände** am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin **erheblich beeinträchtigen**. Eine Reisewarnung ist dafür ein **wichtiges Indiz**, das im Einzelfall gewürdigt wird; sie bindet den Veranstalter und die Gerichte nicht. Maßgeblich ist die Lage **im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung**: Nach dem **BGH-Urteil vom 28.01.2025 (X ZR 53/21)** zählen nur Ereignisse bis zum Rücktritt, und es genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit** einer erheblichen Beeinträchtigung. Wer ohne solche Umstände zurücktritt, schuldet nach § 651h Abs. 1 und 2 BGB die vertragliche **Entschädigung (Stornogebühr)**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage kostenfreier Rücktritt | § 651h Abs. 3 BGB: keine Entschädigung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe |
| Reisewarnung als Tatbestandsmerkmal | Kommt im Wortlaut des § 651h BGB nicht vor |
| Wann spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus | Bei konkreter Gefahr für Leib und Leben jedes Reisenden; auch bei abstrakten Gefährdungen wie der COVID-19-Pandemie |
| Teilreisewarnung | Warnung nur vor Reisen in bestimmte Regionen eines Landes |
| Reisewarnung und Sicherheitshinweis | Die Reisewarnung ersetzt den Sicherheitshinweis |
| Rechtswirkung der Reisewarnung | Kein juristisches Ausreiseverbot |
| Beweiswert nach EU-Recht | Amtliche Erklärungen oder Empfehlungen, von Reisen abzuraten, können einen erheblichen Beweiswert haben; Relevanz ist im Einzelfall zu prüfen; sie sind keine Voraussetzung (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2026/1024) |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Nur die Situation im Zeitpunkt des Rücktritts (EuGH, 29.02.2024, C-584/22; BGH, 28.01.2025, X ZR 53/21) |
| Beurteilungsmaßstab des BGH | Hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Zeitpunkt des Rücktritts |
| Pflicht zur Angabe von Rücktrittsgründen | Keine Pflicht zur Begründung; maßgeblich ist allein, ob die Umstände tatsächlich vorlagen (BGH, X ZR 3/22) |
| Erstattungsfrist | Unverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt (§ 651h Abs. 5 BGB) |
| Abweichung zulasten des Reisenden | Unwirksam (§ 651y BGB) |

## Geltungsbereich

Die Regeln dieser Seite betreffen **Pauschalreisen** im Sinne des § 651a BGB, also Reisen mit mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis. Für diese gilt § 651h BGB, der auf **Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302** beruht. Der Wortlaut des Absatzes 3 nennt als Anknüpfungspunkt ausschließlich die **unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände**; diese sind legaldefiniert als Umstände, die **nicht der Kontrolle** der sich darauf berufenden Partei unterliegen und deren Folgen sich auch bei **allen zumutbaren Vorkehrungen** nicht hätten vermeiden lassen.

Die Richtlinie nennt in ihrem Erwägungsgrund 31 als Beispiele Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel sowie Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise unmöglich machen. Die Reisewarnung ist in dieser Aufzählung nicht genannt; sie ist ein **Beleg** dafür, dass solche Umstände vorliegen, nicht der Umstand selbst.

## Was das Auswärtige Amt unterscheidet

Das Auswärtige Amt trennt in seinen FAQ drei Stufen der Information:

**Reisehinweise** informieren über Besonderheiten eines Landes, Einreisebestimmungen, Zoll- und Strafvorschriften sowie medizinische Hinweise. **Sicherheitshinweise** weisen auf länderspezifische und grenzüberschreitende Risiken hin; sie können die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder darauf zu verzichten. **Reisewarnungen** werden ausgesprochen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass jedem Reisenden eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht; sie können sich auch nur auf bestimmte Regionen beziehen (**Teilreisewarnung**). Die Reisewarnung ersetzt den Sicherheitshinweis. Sie wird nach Angabe des Auswärtigen Amts außerdem ausgesprochen, wenn Reisen aus vorrangigen Gründen zum Schutz der Reisenden oder der Bevölkerung bei abstrakten Gefährdungen wie der COVID-19-Pandemie unterbleiben sollten.

Für die rechtliche Einordnung folgt daraus: Ein bloßer **Reisehinweis** oder **Sicherheitshinweis** ist ein schwächeres Indiz als eine **Reisewarnung**. Auch eine Reisewarnung ersetzt aber keine Einzelfallprüfung der Frage, ob die Umstände die Reise **erheblich beeinträchtigen**. Sie ist zudem **kein Ausreiseverbot**; sie verbietet die Reise nicht, sondern bewertet die Gefahrenlage.

## Beweiswert: Was die Richtlinie zu amtlichen Warnungen sagt

Die Änderungsrichtlinie **(EU) 2026/1024** vom 29.04.2026 (veröffentlicht am 08.05.2026) stellt in ihrem **Erwägungsgrund 19** klar, dass amtliche Erklärungen oder Empfehlungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abzuraten, **ihrem Wesen nach einen erheblichen Beweiswert** für das Auftreten unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände haben können. Ihre Relevanz ist **auf Einzelfallbasis** zu prüfen, unter anderem nach der Art der Umstände und dem Zeitraum zwischen dem Rücktritt und dem geplanten Reisebeginn. Das Vorliegen solcher Erklärungen **sollte keine Voraussetzung** für die Feststellung der Umstände sein.

Das ist ein Erwägungsgrund einer Änderungsrichtlinie, die erst nach Umsetzung in nationales Recht wirkt. Bis dahin gilt § 651h Abs. 3 BGB unverändert. Der Erwägungsgrund zeigt aber die Auslegungsrichtung des EU-Gesetzgebers, an der sich Gerichte orientieren können. Weitere Neuerungen der Änderungsrichtlinie sind auf der Seite zur Revision der Pauschalreiserichtlinie beschrieben (siehe Abgrenzung).

## Maßgeblicher Zeitpunkt und Prognose: EuGH und BGH

**EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22 (Kiwi Tours).** Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ist nur die Situation zu berücksichtigen, die **im Zeitpunkt des Rücktritts** bestand. Das gibt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 015/2025 wieder.

**BGH, Urteile vom 28.01.2025 – X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22.** Der X. Zivilsenat hat auf dieser Grundlage entschieden:

Weder das später erlassene **Einreiseverbot** noch die spätere **Absage der Reise** dürfen berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Rücktritt eintraten. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die **hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung** bestand. Diese Wahrscheinlichkeit darf nicht allein deshalb verneint werden, weil es im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen gekommen war und die Maßnahmen vor allem der Verhinderung von Infektionen dienten. Es ist zu fragen, ob die **ungewöhnliche Art und Anzahl der Maßnahmen** schon damals hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr begründeten und nicht sicher war, ob die Maßnahmen ausreichen würden. Im Verfahren X ZR 3/22 hat der BGH ergänzend entschieden, dass Reisende nicht schon deshalb zur Entschädigung verpflichtet sind, weil sie **zunächst keine Gründe** für den Rücktritt angegeben haben.

Für die Praxis ergibt sich: Der Reisende muss nicht abwarten, bis die Lage eskaliert ist. Er trägt aber das Risiko, dass sich seine Prognose später nicht bestätigt, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bestand. Eine **zeitlich nahe** Reise und eine **bereits ausgesprochene Reisewarnung** sprechen für die Wahrscheinlichkeit; eine Reise in ferner Zukunft und eine bloße Befürchtung sprechen dagegen. Das folgt aus dem Prüfungsmaßstab, nicht aus einer festen Frist.

## Ausnahmen

- **Persönliche Gründe** wie Krankheit, Jobverlust oder eine verhinderte Begleitperson sind keine Umstände am Bestimmungsort und lösen § 651h Abs. 3 BGB nicht aus. Dafür ist die Reiserücktrittsversicherung gedacht; deren Bedingungen schließen allgemeine Reisewarnungen häufig nur ein, wenn der Tarif das ausdrücklich vorsieht.
- **Einzelleistungen** (nur Flug, nur Hotel, nur Mietwagen) sind keine Pauschalreise. § 651h BGB gilt dort nicht; Stornierung und Erstattung richten sich nach dem Einzelvertrag und den Tarif- oder Stornobedingungen. Eine Reisewarnung begründet für sich allein keinen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Stornierung.
- **Bekannte Umstände:** Wer bei Buchung bereits von einer Gefahrenlage wusste, die sich seither nicht wesentlich verändert hat, kann sich nicht auf § 651h Abs. 3 BGB berufen. Das legt der Wortlaut der Änderungsrichtlinie in Erwägungsgrund 17 nahe; für das geltende deutsche Recht ist es eine Auslegungsfrage des Einzelfalls.
- **Rücktritt des Veranstalters:** Der Veranstalter kann nach § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB zurücktreten, wenn er durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung gehindert ist, und muss dies unverzüglich erklären. Dann verliert er den Anspruch auf den Reisepreis.

## Häufige Fehler

- **Ohne Reisewarnung gibt es keinen kostenfreien Rücktritt.** Falsch. Die Reisewarnung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 651h Abs. 3 BGB; es kommt auf die Umstände und ihre erhebliche Beeinträchtigung an.
- **Mit Reisewarnung ist der Rücktritt immer kostenlos.** Falsch. Die Warnung ist ein Indiz; im Streitfall wird geprüft, ob die Durchführung der Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigt wird, und zwar nach der Lage im Zeitpunkt des Rücktritts.
- **Später eintretende Ereignisse rechtfertigen den Rücktritt nachträglich.** Falsch. Ein Einreiseverbot oder eine Absage nach dem Rücktritt bleiben nach dem BGH außer Betracht.
- **Ich muss den Rücktrittsgrund sofort nennen.** Falsch. Der BGH hat im Verfahren X ZR 3/22 klargestellt, dass das Fehlen einer Begründung nicht schon zur Entschädigung verpflichtet.
- **Die Reisewarnung verbietet mir die Ausreise.** Falsch. Nach dem Auswärtigen Amt ist sie kein juristisches Ausreiseverbot.
- **Eine Reisewarnung für das ganze Land erfasst jedes Reiseziel dort.** Nicht zwingend. Bei einer Teilreisewarnung gilt die Warnung nur für bestimmte Regionen; maßgeblich ist, ob der konkrete Zielort oder dessen unmittelbare Nähe betroffen ist.

## Beispiel

Ein Reisender bucht im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Japan für den 3. bis 12. April 2020 zum Gesamtpreis von 6.148 Euro. Im Februar 2020 beschließt die japanische Regierung, Großveranstaltungen abzusagen und Schulen zu schließen. Er tritt am **1. März 2020** zurück; der Veranstalter berechnet 1.537 Euro Stornokosten (25 Prozent des Reisepreises). Am 26. März 2020 folgt ein Einreiseverbot. Der BGH hat dieses Einreiseverbot im Verfahren X ZR 53/21 **nicht berücksichtigt**, weil es nach dem Rücktritt erlassen wurde, und die Sache zurückverwiesen: Zu klären ist, ob am 1. März 2020 bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bestand. Die Pressemitteilung nennt keine Reisewarnung als Entscheidungsgrund, sondern die Maßnahmen der japanischen Regierung. Das Beispiel zeigt, worauf es ankommt: auf die Erkenntnislage am Tag des Rücktritts.

## Abgrenzung

- **Rücktritt vor Reisebeginn allgemein** (Entschädigungspauschalen, Erstattungsfrist, Veranstalterrücktritt): siehe die Seite zu § 651h BGB.
- **Änderung der Pauschalreiserichtlinie** (Richtlinie (EU) 2026/1024): siehe die Seite zur Revision der Pauschalreiserichtlinie.
- **Reiserücktrittsversicherung** bei persönlichen Gründen: siehe die Seite zur Reiserücktrittsversicherung.
- **Flug annulliert:** Ausgleich und Erstattung richten sich nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und sind eine eigene Frage.

## Änderungsverlauf

- 2026-10-01: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 651h BGB (gesetze-im-internet.de), FAQ des Auswärtigen Amts, BGH-Pressemitteilung 015/2025 sowie Erwägungsgründe 31 (RL 2015/2302) und 19 (RL 2026/1024) am Volltext geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 2018-07-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, Auswärtiges Amt, BGH, EU-Richtlinien)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- Auswärtiges Amt – Unterschied zwischen Reisehinweis, Sicherheitshinweis und Reisewarnung (FAQ):
  https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-unterschiedhinweisereisewarnung-606066
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 015/2025 vom 28.01.2025 – Urteile X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22:
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025015.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie (Art. 12, Erwägungsgrund 31):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
- Richtlinie (EU) 2026/1024 – Änderung der Pauschalreiserichtlinie (Erwägungsgründe 17 und 19):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32026L1024

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-01
- Letzte Prüfung: 2026-10-01
- In Kraft seit: 2018-07-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
