---
title: "Revision im Zivilprozess – Revisionsfrist und Revisionsbegründung (§§ 548, 549, 551 ZPO)"
slug: "revision-revisionsfrist-revisionsbegruendung-548-551-zpo"
domaine: "prozess-vollstreckungsrecht"
valid_from: "2026-10-30"
valid_to: null
last_reviewed: "2026-10-30"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/revision-revisionsfrist-revisionsbegruendung-548-551-zpo.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Revision im Zivilprozess – Revisionsfrist und Revisionsbegründung (§§ 548, 549, 551 ZPO)

## Kurzantwort

Die **Revisionsfrist** beträgt **einen Monat**; sie ist eine **Notfrist** und beginnt mit der **Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils**, spätestens aber mit Ablauf von **fünf Monaten nach der Verkündung** (**§ 548 ZPO**). Die Revision wird durch Einreichung der **Revisionsschrift beim Revisionsgericht** eingelegt (**§ 549 Abs. 1 ZPO**). Die **Revisionsbegründungsfrist** beträgt **zwei Monate** und beginnt ebenfalls mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (**§ 551 Abs. 2 ZPO**). Die Revision findet nur statt, wenn sie **zugelassen** wurde (**§ 543 Abs. 1 ZPO**), und kann nur auf eine **Rechtsverletzung** gestützt werden (**§ 545 Abs. 1 ZPO**). Fehlt eine Voraussetzung, wird sie **als unzulässig verworfen** (**§ 552 Abs. 1 ZPO**).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Statthaftigkeit | Revision gegen Endurteile der Berufungsinstanz (§ 542 Abs. 1 ZPO); nicht gegen Urteile über Arrest und einstweilige Verfügung (§ 542 Abs. 2 ZPO) |
| Zulassung | nur wenn das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde sie zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 ZPO) |
| Zulassungsgründe | grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts / einheitliche Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO); Bindung an die Zulassung durch das Berufungsgericht |
| Revisionsfrist | 1 Monat, Notfrist (§ 548 ZPO) |
| Beginn | Zustellung des vollständigen Berufungsurteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 548 ZPO) |
| Einlegung | Revisionsschrift beim Revisionsgericht (§ 549 Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt der Revisionsschrift | Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, dass Revision eingelegt wird (§ 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Anlage | Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils soll vorgelegt werden (§ 550 Abs. 1 ZPO); Zustellung der Revisionsschrift an die Gegenpartei (§ 550 Abs. 2 ZPO) |
| Revisionsbegründungsfrist | 2 Monate (§ 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO) |
| Verlängerung der Begründungsfrist | mit Einwilligung des Gegners auf Antrag durch den Vorsitzenden; ohne Einwilligung um bis zu zwei Monate unter den Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 ZPO |
| Inhalt der Begründung | Revisionsanträge und Revisionsgründe mit bestimmter Bezeichnung der Rechtsverletzung; bei Verfahrensrügen Bezeichnung der den Mangel ergebenden Tatsachen (§ 551 Abs. 3 ZPO) |
| Revisionsgrund | nur Verletzung des Rechts (§ 545 Abs. 1 ZPO); keine Rüge der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 545 Abs. 2 ZPO) |
| Tatsachenbasis | nur Parteivorbringen aus Berufungsurteil oder Sitzungsprotokoll; Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich bindend (§ 559 ZPO) |
| Anwaltszwang | Vor dem BGH nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |
| Zulässigkeitsprüfung | von Amts wegen; bei Mangel Verwerfung als unzulässig, auch durch Beschluss (§ 552 ZPO) |
| Anschlussrevision | bis ein Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 2 ZPO) |
| Rücknahme | ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache (§ 555 Abs. 6 ZPO) |

## Die Zulassung als Eingangstor (§§ 542, 543 ZPO)

Anders als die Berufung hängt die Revision nicht von einer bestimmten Beschwer ab, sondern von der **Zulassung**. Das Berufungsgericht lässt sie im Urteil zu, wenn die Rechtssache **grundsätzliche Bedeutung** hat oder die **Fortbildung des Rechts** bzw. die **Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung** eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). An diese Zulassung ist das Revisionsgericht **gebunden**. Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, bleibt nur die **Nichtzulassungsbeschwerde** nach § 544 ZPO; wird ihr stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, die form- und fristgerechte Beschwerde gilt als Einlegung der Revision, und mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist (§ 544 Abs. 8 ZPO).

## Revisionsfrist und Revisionsschrift (§§ 548–550 ZPO)

Die Frist von einem Monat ist eine **Notfrist** und kann vom Gericht nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils; ist es nicht zugestellt worden, läuft sie spätestens mit Ablauf von **fünf Monaten nach der Verkündung**. Die Fristberechnung richtet sich nach § 222 ZPO.

Eingelegt wird die Revision **beim Revisionsgericht**, nicht beim Berufungsgericht. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass dagegen Revision eingelegt wird. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils vorgelegt werden; die Revisionsschrift wird der Gegenpartei zugestellt.

## Revisionsbegründung (§ 551 ZPO)

Der Revisionskläger **muss** die Revision begründen. Die Frist von **zwei Monaten** beginnt wie die Revisionsfrist mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach der Verkündung. Anders als die Revisionsfrist **kann** sie verlängert werden: mit Einwilligung des Gegners auf Antrag durch den Vorsitzenden, ohne Einwilligung um bis zu **zwei Monate**, wenn der Rechtsstreit dadurch nach freier Überzeugung des Vorsitzenden nicht verzögert wird oder der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt. Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Begründung muss enthalten:

1. die **Revisionsanträge**, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird;
2. die **Revisionsgründe**: die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die **Rechtsverletzung** ergibt, und – bei Verfahrensrügen – die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

## Prüfungsumfang und Ergebnis (§§ 545, 557–563 ZPO)

Das Revisionsgericht prüft nur **Rechtsfehler** (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es ist an die gestellten Anträge, nicht aber an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden; auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wird das Urteil nur geprüft, wenn sie nach § 551 ZPO gerügt wurden (§ 557 ZPO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind grundsätzlich **bindend** (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ist das Urteil zwar rechtsfehlerhaft begründet, aus anderen Gründen aber richtig, wird die Revision **zurückgewiesen** (§ 561 ZPO). Ist sie begründet, wird das Urteil aufgehoben und die Sache grundsätzlich **an das Berufungsgericht zurückverwiesen**, das an die rechtliche Beurteilung gebunden ist; ist die Sache zur Endentscheidung reif, entscheidet das Revisionsgericht selbst (§ 563 ZPO). Das Revisionsgericht kann eine zugelassene Revision außerdem durch **einstimmigen Beschluss** zurückweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

## Beispiel

*Fiktives Beispiel:* Das Oberlandesgericht verkündet am 5. Mai ein Berufungsurteil und lässt die Revision zu. Die vollständige Ausfertigung wird dem Beklagten am **20. Mai** zugestellt. Die Revisionsfrist endet am **20. Juni**, die Revisionsbegründungsfrist am **20. Juli** (jeweils bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag). Die Revision muss durch einen **beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt** beim BGH eingelegt werden, nicht beim Oberlandesgericht.

## Häufige Fehler

- **Revisionsschrift beim falschen Gericht einreichen.** Einzureichen ist beim **Revisionsgericht** (§ 549 Abs. 1 ZPO).
- **Nicht zugelassene Revision einlegen.** Ohne Zulassung (§ 543 Abs. 1 ZPO) ist die Revision unzulässig; der richtige Weg ist die Nichtzulassungsbeschwerde.
- **Tatsachenrügen erheben.** Das Revisionsgericht prüft nur Rechtsfehler und ist an die Tatsachenfeststellungen gebunden (§§ 545, 559 ZPO).
- **Verlängerung der Begründungsfrist zu spät beantragen.** Die Revisionsfrist selbst ist Notfrist und nicht verlängerbar.
- **Verfahrensrügen nicht konkret begründen.** Die den Mangel ergebenden Tatsachen sind zu bezeichnen (§ 551 Abs. 3 ZPO).
- **Ohne BGH-Anwalt handeln.** Es besteht Vertretungszwang durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

## Geltungsbereich

Die §§ 542 ff. ZPO gelten für die Revision gegen **Berufungsurteile in Zivilsachen**. Für die **Sprungrevision** (§ 566 ZPO), die **Revision in Arbeits-, Verwaltungs- oder Finanzsachen** und in Familiensachen gelten teils abweichende Regeln. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

## Siehe auch

- [Berufung und Revision im Zivilprozess](https://nexvyra.de/fakten/berufung-revision-zivilprozess.html)
- [Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/nichtzulassungsbeschwerde-544-zpo.html)
- [Sprungrevision (§ 566 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/sprungrevision-566-zpo.html)
- [Berufungsfrist und Berufungsbegründung (§§ 517, 519, 520 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/berufungsfrist-berufungsbegruendung-517-520-zpo.html)
- [Anwaltszwang (§ 78 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/anwaltszwang-78-zpo.html)
- [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/wiedereinsetzung-vorigen-stand-233-zpo.html)
- [Fristen im Zivilprozess (§§ 221–225 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/fristen-zivilprozess-221-225-zpo.html)
- [Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/rechtsbeschwerde-574-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-30: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 19:15-Lauf). NEU zur Queue hinzugefügt (0 offene `[ ]`-Einträge). Bestandslücke: §§ 548, 549, 551 ZPO nur beiläufig in `berufung-revision-zivilprozess`, `sprungrevision-566-zpo` und `nichtzulassungsbeschwerde-544-zpo`. Wortlaut der §§ 542–563 und 78 ZPO am 2026-10-30 per curl von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200).

## Stand

- Stand: 2026-10-30
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 542 ZPO – Statthaftigkeit der Revision:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__542.html
- § 543 ZPO – Zulassungsrevision:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__543.html
- § 544 ZPO – Nichtzulassungsbeschwerde:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__544.html
- § 545 ZPO – Revisionsgründe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__545.html
- § 548 ZPO – Revisionsfrist:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__548.html
- § 549 ZPO – Revisionseinlegung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__549.html
- § 550 ZPO – Zustellung der Revisionsschrift:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__550.html
- § 551 ZPO – Revisionsbegründung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__551.html
- § 552 ZPO – Zulässigkeitsprüfung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__552.html
- § 552a ZPO – Zurückweisungsbeschluss:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__552a.html
- § 554 ZPO – Anschlussrevision:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__554.html
- § 555 ZPO – Anwendbare Vorschriften:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__555.html
- §§ 557, 559, 561, 562, 563 ZPO – Prüfungsumfang und Entscheidung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__563.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-30
- Letzte Prüfung: 2026-10-30
- In Kraft seit: 2026-10-30
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
