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  "slug": "richterablehnung-befangenheit-42-zpo",
  "title": "Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 41–49 ZPO)",
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  "summary": "Niemand darf in eigener Sache Richter sein. Die Zivilprozessordnung sichert das mit zwei getrennten Instrumenten ab, die häufig verwechselt werden.",
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  "facts": [
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      "claim": "Rechtsgrundlagen: §§ 41–49 ZPO (Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen); verfassungsrechtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter)",
      "label": "Rechtsgrundlagen",
      "value": "§§ 41–49 ZPO (Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen); verfassungsrechtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter)",
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    {
      "claim": "Zwei Wege: Ausschluss kraft Gesetzes (§ 41 ZPO, wirkt automatisch) und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO, nur auf Gesuch)",
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    {
      "claim": "Gesetzlicher Maßstab: Ablehnung findet statt, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (§ 42 Abs. 2 ZPO)",
      "label": "Gesetzlicher Maßstab",
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    {
      "claim": "Keine echte Befangenheit nötig: Erforderlich ist nur die Besorgnis, nicht der Nachweis tatsächlicher Voreingenommenheit – Maßstab ist die vernünftig würdigende Partei",
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    {
      "claim": "Wer darf ablehnen: Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu (§ 42 Abs. 3 ZPO)",
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    {
      "claim": "Ausschlussgründe § 41 ZPO: Nr. 1 eigene Sache / Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger · Nr. 2 Sachen des Ehegatten (auch nach Auflösung der Ehe) · Nr. 2a Sachen des eingetragenen Lebenspartners · Nr. 3 Sachen von Verwandten in gerader Linie, Verschwägerten, Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad · Nr. 4 Sachen, in denen der Richter Prozessbevollmächtigter oder Beistand war oder gesetzlicher Vertreter ist bzw. war · Nr. 5 Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist · Nr. 6 Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat",
      "label": "Ausschlussgründe § 41 ZPO",
      "value": "Nr. 1 eigene Sache / Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger · Nr. 2 Sachen des Ehegatten (auch nach Auflösung der Ehe) · Nr. 2a Sachen des eingetragenen Lebenspartners · Nr. 3 Sachen von Verwandten in gerader Linie, Verschwägerten, Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad · Nr. 4 Sachen, in denen der Richter Prozessbevollmächtigter oder Beistand war oder gesetzlicher Vertreter ist bzw. war · Nr. 5 Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist · Nr. 6 Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat",
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    {
      "claim": "Wo wird das Gesuch angebracht: bei dem Gericht, dem der Richter angehört; Erklärung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll zulässig (§ 44 Abs. 1 ZPO)",
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      "value": "bei dem Gericht, dem der Richter angehört; Erklärung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll zulässig (§ 44 Abs. 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Anwaltszwang: für das Ablehnungsgesuch kein Anwaltszwang, soweit es zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird (§ 78 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO)",
      "label": "Anwaltszwang",
      "value": "für das Ablehnungsgesuch kein Anwaltszwang, soweit es zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird (§ 78 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Glaubhaftmachung: Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO); zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden; Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters ist möglich (§ 44 Abs. 2 ZPO)",
      "label": "Glaubhaftmachung",
      "value": "Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO); zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden; Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters ist möglich (§ 44 Abs. 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Dienstliche Äußerung: Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern (§ 44 Abs. 3 ZPO)",
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    {
      "claim": "Verlust des Ablehnungsrechts: wenn die Partei sich bei dem Richter, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO)",
      "label": "Verlust des Ablehnungsrechts",
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    {
      "claim": "Nachträgliche Gründe: Glaubhaftmachung, dass der Grund erst später entstanden oder bekannt geworden ist; das Gesuch ist dann unverzüglich anzubringen (§ 44 Abs. 4 ZPO)",
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      "claim": "Wer entscheidet: das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Amtsgericht: ein anderer Richter desselben Amtsgerichts entscheidet (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
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      "claim": "Selbstbescheidung: Keine Entscheidung erforderlich, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch für begründet hält (§ 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Beschlussunfähigkeit: Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des Abgelehnten beschlussunfähig, entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 45 Abs. 3 ZPO); ergänzend § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO",
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    {
      "claim": "Form der Entscheidung: Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Rechtsmittel: gegen die Stattgabe kein Rechtsmittel; gegen die Zurückweisung als unbegründet sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO; §§ 567, 569 ZPO – Notfrist zwei Wochen)",
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    {
      "claim": "Handlungen bis zur Entscheidung: Der abgelehnte Richter darf nur unaufschiebbare Handlungen vornehmen (§ 47 Abs. 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Ablehnung in der Verhandlung: Der Termin kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung sonst eine Vertagung erforderte; bei begründeter Ablehnung ist der nach Anbringung des Gesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen (§ 47 Abs. 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Selbstablehnung: Das zuständige Gericht entscheidet auch ohne Gesuch, wenn ein Richter ein Verhältnis anzeigt, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn sonst Zweifel an einem gesetzlichen Ausschluss entstehen (§ 48 ZPO)",
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    {
      "claim": "Urkundsbeamte: Die Vorschriften der §§ 41 ff. ZPO gelten entsprechend; es entscheidet das Gericht, bei dem der Urkundsbeamte angestellt ist (§ 49 ZPO)",
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    {
      "claim": "Sachverständige: Ablehnung aus denselben Gründen wie bei Richtern; Antrag vor der Vernehmung, spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses (§ 406 Abs. 1, 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Rechtspfleger: Ablehnung nach § 10 RPflG i. V. m. den Vorschriften der ZPO",
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      "claim": "Andere Verfahrensordnungen: Verweisungen auf §§ 41 ff. ZPO in § 6 FamFG, § 54 VwGO, § 51 FGO und § 60 SGG; im Strafverfahren gelten die eigenständigen §§ 22–31 StPO",
      "label": "Andere Verfahrensordnungen",
      "value": "Verweisungen auf §§ 41 ff. ZPO in § 6 FamFG, § 54 VwGO, § 51 FGO und § 60 SGG; im Strafverfahren gelten die eigenständigen §§ 22–31 StPO",
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      "claim": "Rechtsfolge bei Verstoß: Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters begründet die Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); Entzug des gesetzlichen Richters kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)",
      "label": "Rechtsfolge bei Verstoß",
      "value": "Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters begründet die Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); Entzug des gesetzlichen Richters kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)",
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      "claim": "Gerichtskosten: Für das Ablehnungsgesuch selbst fällt keine gesonderte Gerichtsgebühr an – es ist Teil des Hauptsacheverfahrens; für eine erfolglose sofortige Beschwerde sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vor",
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