{
    "slug": "routerfreiheit-endgeraetewahl-73-tkg",
    "titre": "Routerfreiheit – eigenen Router am DSL-, Kabel- und Glasfaseranschluss nutzen (§ 73 TKG)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "B",
    "description": "Wer Internet und Telefon über einen Festnetzanschluss (DSL, Kabel, Glasfaser) bezieht, darf jeden geeigneten Router oder jedes Modem anschließen.",
    "resume_court": "Wer Internet und Telefon über einen Festnetzanschluss (DSL, Kabel, Glasfaser) bezieht, darf **jeden geeigneten Router oder jedes Modem** anschließen. Das öffentliche Netz endet nach **§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG** am **passiven Netzabschlusspunkt**, also etwa an der Anschlussdose (TAE) oder der Glasfaser-Dose. Alles dahinter gehört zum Bereich des Kunden. Anbieter dürfen einen Leihrouter anbieten, aber seinen Anschluss und seine Nutzung **nicht vorschreiben** (§ 73 Abs. 3 Satz 2 TKG). Den Anschluss eines Geräts, das die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie 2014/30/EU erfüllt, dürfen sie nicht verweigern (Satz 1). Die nötigen **Zugangsdaten** und Informationen muss der Anbieter **in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss** bereitstellen (Satz 3). Die Bundesnetzagentur hat am **10.01.2025** Anträge abgelehnt, für Glasfasernetze in PON-Technik eine Ausnahme zu machen. Die Routerfreiheit gilt deshalb auch am Glasfaseranschluss.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 73 TKG (Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen)",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Ende des öffentlichen Netzes (Festnetz)",
            "valeur": "passiver Netzabschlusspunkt [§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Ort des Netzabschlusspunkts",
            "valeur": "geeignete Stelle, die mit dem Endnutzer vereinbart wird [§ 73 Abs. 1 Satz 1 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Mobilfunk",
            "valeur": "Luftschnittstelle ist grundsätzlich der Netzabschlusspunkt [§ 73 Abs. 1 Satz 3 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Anschlussverweigerung",
            "valeur": "unzulässig, wenn das Gerät die grundlegenden Anforderungen der RL 2014/30/EU erfüllt [§ 73 Abs. 3 Satz 1 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Mietrouter des Anbieters",
            "valeur": "darf angeboten, aber nicht zwingend vorgeschrieben werden [§ 73 Abs. 3 Satz 2 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Zugangsdaten",
            "valeur": "in Textform, unaufgefordert, kostenfrei, bei Vertragsschluss [§ 73 Abs. 3 Satz 3 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen",
            "valeur": "nur per Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Endgerätewahlfreiheit [§ 73 Abs. 2 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Glasfaser (FTTH/PON)",
            "valeur": "keine Ausnahme; Anträge mit BNetzA-Entscheidung vom 10.01.2025 abgelehnt (Az. 2.00/105#1); Widerspruch der Antragsteller anhängig, ohne Auswirkung auf die Geltung von § 73 Abs. 1 TKG",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Fachgerechter Anschluss",
            "valeur": "Pflicht dessen, der das Gerät betreibt [§ 73 Abs. 4 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Trennung im Notfall",
            "valeur": "nur zum Schutz des Netzes und mit sofortiger, kostenfreier Alternative [§ 73 Abs. 6 TKG]",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "EU-Grundlage",
            "valeur": "Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 (Endgerätewahlfreiheit); Art. 61 Abs. 7 RL (EU) 2018/1972",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "point": "Aufsicht",
            "valeur": "Bundesnetzagentur [§ 73 Abs. 8 TKG]",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 73 TKG – Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__73.html",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "§ 73 TKG (Lesefassung, Stand 12.05.2026)",
            "url": "https://lxgesetze.de/tkg/73",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "Bundesnetzagentur, Bescheid vom 10.01.2025 zum Netzabschlusspunkt in FTTH-PON-Netzen",
            "url": "https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle_netzabschluss/_DL/bescheid.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=3",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "Verordnung (EU) 2015/2120, Art. 3 Abs. 1",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2015/2120/oj",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "Macwelt/ChannelPartner, 23.01.2025",
            "url": "https://www.macwelt.de/article/2586385/bundesnetzagentur-hat-entschieden-router-freiheit-gilt-auch-bei-glasfaseranschlussen.html",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "Bundesnetzagentur, Verfahrensseite Verbändeantrag (Widerspruch, Stand 11.04.2025)",
            "url": "https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle_netzabschluss/Verbaendeantrag/start.html",
            "autorite": "B"
        },
        {
            "titre": "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vom 23.01.2016 (BGBl. I S. 106), Textabdruck",
            "url": "https://umwelt-online.de/recht/anlasi/z16_0106.htm",
            "autorite": "B"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Routerfreiheit – eigenen Router am DSL-, Kabel- und Glasfaseranschluss nutzen (§ 73 TKG)?",
            "reponse": "Wer Internet und Telefon über einen Festnetzanschluss (DSL, Kabel, Glasfaser) bezieht, darf jeden geeigneten Router oder jedes Modem anschließen. Das öffentliche Netz endet nach § 73 Abs. 1 Satz 2 TKG am passiven Netzabschlusspunkt, also etwa an der Anschlussdose (TAE) oder der Glasfaser-Dose. Alles dahinter gehört zum Bereich des Kunden."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Routerfreiheit?",
            "reponse": "§ 73 TKG gilt für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Erfasst sind Festnetzanschlüsse an festen Standorten, also DSL/VDSL, Kabel (DOCSIS) und Glasfaser (FTTH). Beim Mobilfunk liegt der Netzabschlusspunkt grundsätzlich an der Luftschnittstelle."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Routerfreiheit?",
            "reponse": "„Am Glasfaseranschluss muss ich das Modem des Anbieters nehmen.\u0022 Nein. Die Bundesnetzagentur hat die Ausnahme für PON-Glasfaser am 10.01.2025 abgelehnt. „Die Zugangsdaten bekomme ich nur gegen Gebühr.\u0022 Nein. Sie sind kostenfrei bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 TKG). „Mit eigenem Router verliere ich jeden Support.\u0022 Für das eigene Gerät muss der Anbieter nicht sorgen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Routerfreiheit aus?",
            "reponse": "Frau L. schließt einen Glasfaservertrag ab. Der Anbieter liefert einen Mietrouter für 5 € im Monat und erklärt, eigene Geräte würden „nicht unterstützt\u0022. Frau L. darf trotzdem ihren eigenen Router mit Glasfasermodem nutzen. Sie kann die Zugangsdaten verlangen; der Anbieter hätte sie ohnehin unaufgefordert und kostenfrei mitliefern müssen. Ob sie den Mietrouter abbestellen kann, hängt vom Vertrag ab."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2021-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-14",
    "derniere_verification": "2026-10-14",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/routerfreiheit-endgeraetewahl-73-tkg"
}