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title: "Routerfreiheit – eigenen Router am DSL-, Kabel- und Glasfaseranschluss nutzen (§ 73 TKG)"
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# Routerfreiheit – eigenen Router am DSL-, Kabel- und Glasfaseranschluss nutzen (§ 73 TKG)

## Kurzantwort

Wer Internet und Telefon über einen Festnetzanschluss (DSL, Kabel, Glasfaser) bezieht, darf **jeden geeigneten Router oder jedes Modem** anschließen. Das öffentliche Netz endet nach **§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG** am **passiven Netzabschlusspunkt**, also etwa an der Anschlussdose (TAE) oder der Glasfaser-Dose. Alles dahinter gehört zum Bereich des Kunden. Anbieter dürfen einen Leihrouter anbieten, aber seinen Anschluss und seine Nutzung **nicht vorschreiben** (§ 73 Abs. 3 Satz 2 TKG). Den Anschluss eines Geräts, das die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie 2014/30/EU erfüllt, dürfen sie nicht verweigern (Satz 1). Die nötigen **Zugangsdaten** und Informationen muss der Anbieter **in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss** bereitstellen (Satz 3). Die Bundesnetzagentur hat am **10.01.2025** Anträge abgelehnt, für Glasfasernetze in PON-Technik eine Ausnahme zu machen. Die Routerfreiheit gilt deshalb auch am Glasfaseranschluss.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 73 TKG (Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen) |
| Ende des öffentlichen Netzes (Festnetz) | passiver Netzabschlusspunkt [§ 73 Abs. 1 Satz 2 TKG] |
| Ort des Netzabschlusspunkts | geeignete Stelle, die mit dem Endnutzer vereinbart wird [§ 73 Abs. 1 Satz 1 TKG] |
| Mobilfunk | Luftschnittstelle ist grundsätzlich der Netzabschlusspunkt [§ 73 Abs. 1 Satz 3 TKG] |
| Anschlussverweigerung | unzulässig, wenn das Gerät die grundlegenden Anforderungen der RL 2014/30/EU erfüllt [§ 73 Abs. 3 Satz 1 TKG] |
| Mietrouter des Anbieters | darf angeboten, aber nicht zwingend vorgeschrieben werden [§ 73 Abs. 3 Satz 2 TKG] |
| Zugangsdaten | in Textform, unaufgefordert, kostenfrei, bei Vertragsschluss [§ 73 Abs. 3 Satz 3 TKG] |
| Ausnahmen | nur per Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Endgerätewahlfreiheit [§ 73 Abs. 2 TKG] |
| Glasfaser (FTTH/PON) | keine Ausnahme; Anträge mit BNetzA-Entscheidung vom 10.01.2025 abgelehnt (Az. 2.00/105#1); Widerspruch der Antragsteller anhängig, ohne Auswirkung auf die Geltung von § 73 Abs. 1 TKG |
| Fachgerechter Anschluss | Pflicht dessen, der das Gerät betreibt [§ 73 Abs. 4 TKG] |
| Trennung im Notfall | nur zum Schutz des Netzes und mit sofortiger, kostenfreier Alternative [§ 73 Abs. 6 TKG] |
| EU-Grundlage | Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 (Endgerätewahlfreiheit); Art. 61 Abs. 7 RL (EU) 2018/1972 |
| Aufsicht | Bundesnetzagentur [§ 73 Abs. 8 TKG] |

## Geltungsbereich

§ 73 TKG gilt für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Erfasst sind Festnetzanschlüsse an festen Standorten, also DSL/VDSL, Kabel (DOCSIS) und Glasfaser (FTTH). Beim Mobilfunk liegt der Netzabschlusspunkt grundsätzlich an der Luftschnittstelle. Wer ein eigenes Smartphone oder einen eigenen LTE/5G-Router nutzt, ist daher ebenfalls nicht an Geräte des Anbieters gebunden.

## Was der passive Netzabschlusspunkt bedeutet

Der Netzabschlusspunkt trennt das Netz des Anbieters vom Heimnetz des Kunden. Weil das Gesetz ihn als **passiv** festlegt, endet das Netz an einem Bauteil ohne eigene Steuerungsfunktion, etwa an der TAE-Dose oder der Glasfaser-Teilnehmeranschlusseinheit. Modem, Router, ONT (Glasfaser-Modem) und Telefonanlage liegen dahinter. Der Kunde wählt sie selbst aus.

**Glasfaser.** Branchenverbände (ANGA, BREKO, BUGLAS, VATM, VKU) und Vodafone hatten beantragt, den Netzabschlusspunkt bei PON-Glasfasernetzen hinter den ONT zu verlegen. Damit wäre das Glasfaser-Modem Teil des Anbieternetzes geworden. Die Bundesnetzagentur hat das am 10.01.2025 abgelehnt. Kunden dürfen also auch am Glasfaseranschluss ein eigenes Gerät mit integriertem Glasfasermodem oder einen eigenen ONT verwenden.

## Pflichten des Anbieters

1. **Kein Routerzwang.** Der Anbieter darf ein Gerät überlassen (vermieten, verkaufen, beistellen), dessen Nutzung aber nicht zur Bedingung machen.
2. **Keine Verweigerung.** Geräte, die die grundlegenden EMV-Anforderungen erfüllen, muss er anschließen lassen.
3. **Zugangsdaten.** Benutzername, Passwort, SIP-Daten für die Telefonie und sonstige nötige Informationen gehören in Textform zum Vertragsschluss, ohne dass der Kunde fragen muss, und ohne Entgelt.
4. **Trennung nur ausnahmsweise.** Ein angeschlossenes Gerät darf er nur nach Gestattung durch die Bundesnetzagentur (bei ernsthaften Netzschäden oder Störungen, Abs. 5) oder im Notfall nach Abs. 6 abtrennen. Eine Trennung muss er der Bundesnetzagentur unverzüglich melden (Abs. 7).

## Beispiel

Frau L. schließt einen Glasfaservertrag ab. Der Anbieter liefert einen Mietrouter für 5 € im Monat und erklärt, eigene Geräte würden „nicht unterstützt". Frau L. darf trotzdem ihren eigenen Router mit Glasfasermodem nutzen. Sie kann die Zugangsdaten verlangen; der Anbieter hätte sie ohnehin unaufgefordert und kostenfrei mitliefern müssen. Ob sie den Mietrouter abbestellen kann, hängt vom Vertrag ab. Eine Pflicht, ihn zu nutzen, besteht nicht.

## Häufige Fehler

- **„Am Glasfaseranschluss muss ich das Modem des Anbieters nehmen."** Nein. Die Bundesnetzagentur hat die Ausnahme für PON-Glasfaser am 10.01.2025 abgelehnt.
- **„Die Zugangsdaten bekomme ich nur gegen Gebühr."** Nein. Sie sind kostenfrei bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 TKG).
- **„Mit eigenem Router verliere ich jeden Support."** Für das eigene Gerät muss der Anbieter nicht sorgen. Für den Anschluss bis zum Netzabschlusspunkt bleibt er verantwortlich, auch bei Störungen (vgl. § 58 TKG).
- **„Der Anbieter darf eigene Geräte einfach sperren."** Nur unter den engen Voraussetzungen von § 73 Abs. 5 und 6 TKG.

## Was Betroffene tun können

1. Zugangsdaten schriftlich (Textform genügt) beim Anbieter anfordern und auf § 73 Abs. 3 Satz 3 TKG verweisen.
2. Ein Gerät wählen, das die Anschlussart (VDSL, DOCSIS, GPON/XGS-PON) unterstützt.
3. Verweigert der Anbieter Daten oder Anschluss: Beschwerde beim Anbieter, dann beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur; diese kann nach § 73 Abs. 8 TKG Maßnahmen ergreifen. Für Streitigkeiten mit dem Anbieter gibt es auch die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur.

## Stand und Grenzen dieser Seite

1. Der Wortlaut von § 73 TKG wurde am 14.10.2026 über lxgesetze.de gelesen (TKG laut Seite zuletzt geändert am 12.05.2026). Der Abruf bei gesetze-im-internet.de lieferte keinen Textinhalt; ein Abgleich mit der amtlichen Fassung steht deshalb aus (Grund für `review_needed`).
2. Die BNetzA-Entscheidung vom 10.01.2025 (Az. 2.00/105#1) wurde im Bescheid auf bundesnetzagentur.de gelesen. Sie ist **nicht bestandskräftig**: ANGA, BREKO, BUGLAS, VATM und Vodafone haben laut Bundesnetzagentur (Verfahrensseite „Verbändeantrag“, Stand 11.04.2025) fristwahrend Widerspruch eingelegt; nach Angabe der Behörde hat der Widerspruch keine Auswirkung auf die fortdauernde Geltung von § 73 Abs. 1 TKG. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ist nicht bekannt.
3. `valid_from` bezeichnet das Inkrafttreten des TKG 2021. Die Routerfreiheit gilt der Sache nach bereits seit dem **1. August 2016**: Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vom 23.01.2016 (BGBl. I S. 106), Art. 1 (§ 11 Abs. 3 FTEG) und Art. 2 (passiver Netzabschlusspunkt in § 45d Abs. 1 TKG a. F.), Inkrafttreten nach Art. 3 am 01.08.2016.
4. Nicht ausgewertet: Bußgeldvorschriften, Rechtsprechung zu Mietrouter-Klauseln und zu Störungsfällen mit eigenen Geräten.
5. Die Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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## Änderungsverlauf

- 2026-10-14: Faktencheck (Status war review_needed). Offene Punkte geprüft: (1) § 73 TKG Abs. 1–8 erneut gegen lxgesetze.de (TKG-Stand 12.05.2026) abgeglichen, keine Abweichung; gesetze-im-internet.de und buzer.de lieferten erneut keinen Text, ein Abgleich mit der amtlichen Fassung bleibt offen (Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 zusätzlich durch Wiedergabe auf bundesnetzagentur.de gestützt). (2) BNetzA-Entscheidung 10.01.2025 ist NICHT bestandskräftig: laut BNetzA-Verfahrensseite (Stand 11.04.2025) fristwahrender Widerspruch von ANGA, BREKO, BUGLAS, VATM und Vodafone; Ausgang nicht ermittelbar – Text ergänzt. (3) Routerfreiheit seit 01.08.2016 belegt (G. v. 23.01.2016, BGBl. I S. 106, Art. 3) – Text ergänzt. Nicht freigegeben wegen fehlendem Abgleich mit amtlicher Fassung und offenem Widerspruchsverfahren. Hinweis: Frontmatter `topic: reiserecht` passt nicht zum Thema (Telekommunikationsrecht), nicht geändert. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="review_needed" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 14.10.2026)"
- 2026-10-15: Quellen-URL BNetzA-Bescheid ersetzt: alte PDF-Adresse (404) -> https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle_netzabschluss/_DL/bescheid.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (200, Bescheid Az. 2.00/105#1 vom 10.01.2025, verlinkt von der BNetzA-Verfahrensseite). Keine inhaltliche Änderung; last_reviewed bewusst nicht geändert, die offenen Punkte vom 14.10. bestehen fort. | change_type=urlfix reviewed_by="Claude (Faktencheck 15.10.2026)"

## Quellen

- § 73 TKG – Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__73.html
- § 73 TKG (Lesefassung, Stand 12.05.2026):
  https://lxgesetze.de/tkg/73
- Bundesnetzagentur, Bescheid vom 10.01.2025 zum Netzabschlusspunkt in FTTH-PON-Netzen:
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle_netzabschluss/_DL/bescheid.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Verordnung (EU) 2015/2120, Art. 3 Abs. 1:
  https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2015/2120/oj
- Macwelt/ChannelPartner, 23.01.2025:
  https://www.macwelt.de/article/2586385/bundesnetzagentur-hat-entschieden-router-freiheit-gilt-auch-bei-glasfaseranschlussen.html
- Bundesnetzagentur, Verfahrensseite Verbändeantrag (Widerspruch, Stand 11.04.2025):
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle_netzabschluss/Verbaendeantrag/start.html
- Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vom 23.01.2016 (BGBl. I S. 106), Textabdruck:
  https://umwelt-online.de/recht/anlasi/z16_0106.htm

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-14
- Letzte Prüfung: 2026-10-14
- In Kraft seit: 2021-12-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: B
- Lizenz: CC BY 4.0
