{
    "slug": "rueckfall-schenkung-eltern-13-erbstg",
    "titre": "Rückfall geschenkten Vermögens an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) – steuerfreier Rückerwerb beim Tod des Kindes, Identitätserfordernis, Rückforderungsvorbehalt",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Stirbt ein Kind vor seinen Eltern und fällt dabei Vermögen, das die Eltern ihm zuvor geschenkt oder per Übergabevertrag übertragen hatten, von Todes wegen an…",
    "resume_court": "Stirbt ein Kind vor seinen Eltern und fällt dabei Vermögen, das die Eltern ihm zuvor **geschenkt oder per Übergabevertrag übertragen** hatten, **von Todes wegen an die Eltern zurück**, bleibt dieser Rückerwerb **erbschaftsteuerfrei** (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Dasselbe gilt für **Voreltern** (Großeltern), die einem Enkel etwas zugewendet hatten. Die Befreiung ist **sachlich** – sie gilt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag – und unbegrenzt in der Höhe. Voraussetzung ist aber, dass **derselbe Gegenstand** zurückfällt: Der Bundesfinanzhof verlangt **Identität** zwischen zugewendetem und zurückfallendem Vermögensgegenstand, wobei bei objektiver Betrachtung **Art- und Funktionsgleichheit** genügt (BFH, Urteil vom 22.06.1994 – II R 13/90, unter Bezug auf II R 1/92). **Früchte** (z. B. Gewinne, Zinsen, Mieten) und **daraus erworbene** Gegenstände sind **nicht** befreit. Für alles übrige Vermögen des Kindes gilt: Eltern gehören bei Erwerben **von Todes wegen** zur **Steuerklasse I** mit einem Freibetrag von **100.000 €** (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wer den Rückfall schon bei der Schenkung planen will, vereinbart einen **vertraglichen Rückforderungsvorbehalt** für den Fall des Vorversterbens – dann erlischt sogar die ursprüngliche Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wortlaut",
            "valeur": "„Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begünstigte",
            "valeur": "Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern) als frühere Zuwendende",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begünstigte Ursprungszuwendung",
            "valeur": "Schenkung oder Übergabevertrag an einen Abkömmling",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art des Rückfalls",
            "valeur": "nur von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis u. a., § 3 ErbStG) – nicht bei Rückschenkung unter Lebenden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang",
            "valeur": "sachliche Befreiung ohne Höchstbetrag, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG: jede Befreiung gilt für sich)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Identitätserfordernis",
            "valeur": "zurückfallender Gegenstand muss mit dem zugewendeten identisch sein; Art- und Funktionsgleichheit genügt [BFH II R 13/90; II R 1/92, BStBl II 1994, 656]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Früchte und Surrogate aus Früchten",
            "valeur": "nicht befreit (Gewinne, nicht entnommene Gewinnanteile, aus Erträgen erworbene Beteiligungen) [BFH II R 13/90, amtl. Leitsatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertsteigerung zwischen Schenkung und Tod",
            "valeur": "vom BFH ausdrücklich offengelassen [BFH II R 13/90]; FG Münster (Vorinstanz): marktbedingte Wertsteigerung unschädlich, durch Kapital/Arbeit des Kindes geschaffener Mehrwert steuerpflichtig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerklasse Eltern, Erwerb von Todes wegen",
            "valeur": "Steuerklasse I [§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerklasse Eltern, Schenkung des Kindes an Eltern",
            "valeur": "Steuerklasse II [§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freibetrag Eltern von Todes wegen",
            "valeur": "100.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freibetrag Eltern bei Schenkung",
            "valeur": "20.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuersätze StKl. I",
            "valeur": "7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 € … 30 % über 26 Mio. € [§ 19 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Alternative: vertraglicher Rückforderungsvorbehalt",
            "valeur": "Herausgabe aufgrund Rückforderungsrechts → ursprüngliche Schenkungsteuer erlischt rückwirkend [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zivilrechtlicher Hintergrund",
            "valeur": "Eltern sind gesetzliche Erben der 2. Ordnung, wenn das Kind keine Abkömmlinge hinterlässt [§ 1925 BGB]; neben Ehegatten erben sie zur Hälfte [§ 1931 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Sonderbefreiung für Eltern",
            "valeur": "Erwerb bis 41.000 € bei Erwerbsunfähigkeit des Elternteils [§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15 ErbStG – Steuerklassen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 ErbStG – Steuersätze",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 29 ErbStG – Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__29.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1925 BGB – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 22.06.1994 – II R 13/90, BStBl II 1994, 759 (Identität, Früchte nicht befreit, Wertsteigerung offen)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH\u0026Datum=22.06.1994\u0026Aktenzeichen=II+R+13/90",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Urteil vom 22.06.1994 – II R 1/92, BStBl II 1994, 656 (Art- und Funktionsgleichheit genügt)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH\u0026Datum=22.06.1994\u0026Aktenzeichen=II+R+1/92",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rückfall geschenkten Vermögens an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) – steuerfreier Rückerwerb beim Tod des Kindes, Identitätserfordernis, Rückforderungsvorbehalt?",
            "reponse": "Stirbt ein Kind vor seinen Eltern und fällt dabei Vermögen, das die Eltern ihm zuvor geschenkt oder per Übergabevertrag übertragen hatten, von Todes wegen an die Eltern zurück, bleibt dieser Rückerwerb erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Dasselbe gilt für Voreltern (Großeltern), die einem Enkel etwas zugewendet hatten."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rückfall geschenkten Vermögens an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)?",
            "reponse": "„Alles, was ursprünglich von uns stammt, fällt steuerfrei zurück.\u0022 Falsch – befreit ist nur der identische Gegenstand. Erträge und daraus Angeschafftes sind nicht befreit (BFH II R 13/90). „Die Befreiung gilt auch für die Schwiegereltern / den Onkel.\u0022 Nein – nur Eltern und Voreltern, die selbst zugewendet haben. „Wenn mein Sohn mir die Wohnung zu Lebzeiten zurückschenkt, ist das auch steuerfrei.\u0022 Nicht nach Nr."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1974-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-05",
    "derniere_verification": "2026-11-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/rueckfall-schenkung-eltern-13-erbstg"
}