{
    "slug": "ruecktritt-erbvertrag-2293-2298-bgb",
    "titre": "Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB) – Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, notarielle Erklärung, gegenseitiger Erbvertrag",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Vom Erbvertrag kann der Erblasser einseitig nur zurücktreten, wenn das Gesetz es erlaubt: (1) er hat sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten (§ 2293 BGB)…",
    "resume_court": "Vom **Erbvertrag** kann der Erblasser **einseitig nur zurücktreten**, wenn das Gesetz es erlaubt: (1) er hat sich den Rücktritt **im Vertrag vorbehalten** (§ 2293 BGB), (2) der Bedachte hat sich einer **Verfehlung** schuldig gemacht, die zur **Pflichtteilsentziehung** berechtigen würde (§ 2294 BGB), oder (3) die Verfügung wurde mit Rücksicht auf eine **Verpflichtung des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen** (insbesondere Unterhalt) getroffen und diese Verpflichtung wird **vor dem Tod des Erblassers aufgehoben** (§ 2295 BGB). Der Rücktritt kann **nicht durch einen Vertreter** erfolgen (§ 2296 Abs. 1 BGB) und geschieht durch **notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden** (§ 2296 Abs. 2 BGB). Nach dem **Tod des Vertragspartners** ist ein Rücktritt nicht mehr möglich; der Erblasser kann die vertragsmäßige Verfügung dann – soweit er rücktrittsberechtigt war – **durch Testament aufheben** (§ 2297 BGB). Bei einem **gegenseitigen Erbvertrag** hebt der Rücktritt eines Teils im Zweifel den **ganzen Vertrag** auf (§ 2298 Abs. 2 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2293–2298 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grund 1: Vorbehalt",
            "valeur": "Rücktritt zulässig, wenn der Erblasser ihn im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grund 2: Verfehlung",
            "valeur": "Bedachter begeht eine Verfehlung, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB i. V. m. § 2333 BGB); bei nicht pflichtteilsberechtigten Bedachten so, als wäre er Abkömmling",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grund 3: Gegenleistung entfällt",
            "valeur": "Verfügung erfolgte mit Rücksicht auf eine Verpflichtung des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen (z. B. Unterhalt) und diese wird vor dem Tod des Erblassers aufgehoben (§ 2295 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertretung",
            "valeur": "ausgeschlossen – Rücktritt nur persönlich (§ 2296 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden, notarielle Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach dem Tod des Vertragspartners",
            "valeur": "kein Rücktritt mehr; stattdessen Aufhebung durch Testament, soweit Rücktrittsrecht bestand (§ 2297 S. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfehlung und Testament",
            "valeur": "im Fall des § 2294 gelten § 2336 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend: Grund muss angegeben werden, Beweislast trägt, wer sich auf den Grund beruft (§ 2297 S. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenseitiger Erbvertrag, Nichtigkeit",
            "valeur": "Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung macht im Zweifel den ganzen Vertrag unwirksam (§ 2298 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenseitiger Erbvertrag, Rücktritt",
            "valeur": "Rücktritt eines Teils hebt den ganzen Vertrag auf; Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod des anderen (§ 2298 Abs. 2 S. 1, 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überlebender",
            "valeur": "kann, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben (§ 2298 Abs. 2 S. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichender Wille",
            "valeur": "Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendung auf wechselbezügliche Verfügungen",
            "valeur": "Widerruf im gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten nach § 2296 (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2293.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2294 BGB – Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2295 BGB – Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2295.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2296.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2297 BGB – Rücktritt durch Testament",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2297.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2298 BGB – Gegenseitiger Erbvertrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2298.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2290.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2289 BGB – Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2289.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2278 BGB – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2278.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2276 BGB – Form des Erbvertrags",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2276.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2281 BGB – Anfechtung durch den Erblasser",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2281.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2333 BGB – Entziehung des Pflichtteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2336 BGB – Form, Beweislast, Unwirksamwerden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2336.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2271.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2296 BGB (dejure.org)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/2296.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB) – Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, notarielle Erklärung, gegenseitiger Erbvertrag?",
            "reponse": "Vom Erbvertrag kann der Erblasser einseitig nur zurücktreten, wenn das Gesetz es erlaubt: (1) er hat sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten (§ 2293 BGB), (2) der Bedachte hat sich einer Verfehlung schuldig gemacht, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294 BGB), oder (3) die Verfügung wurde mit Rücksicht auf eine Verpflichtung des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen (insbesondere Unterhalt)…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB)?",
            "reponse": "Die Vorschriften betreffen vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag (§ 2278 BGB): Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Nur diese binden den Erblasser; einseitige Verfügungen im Erbvertrag kann er wie in einem Testament frei widerrufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Erblasser zu, nicht dem Bedachten und nicht dem Vertragspartner, der selbst nicht verfügt hat."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB)?",
            "reponse": "Kein Rücktrittsrecht ohne Grund: Ohne Vorbehalt, ohne Verfehlung und ohne Wegfall einer Gegenverpflichtung ist der Erblasser an vertragsmäßige Verfügungen gebunden (§ 2289 Abs. 1 BGB). Geschäftsunfähiger Erblasser: Weil der Rücktritt nicht durch einen Vertreter erklärt werden kann (§ 2296 Abs. 1 BGB), scheidet er für einen geschäftsunfähigen Erblasser aus. Anderer Wille bei gegenseitigem Erbvertrag: § 2298 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB)?",
            "reponse": "„Ich kann den Erbvertrag einfach per Brief kündigen.\u0022 Falsch – der Rücktritt braucht notarielle Beurkundung und Zugang beim Vertragspartner (§ 2296 Abs. 2 BGB). „Mein Bevollmächtigter kann für mich zurücktreten.\u0022 Nein – Vertretung ist ausgeschlossen (§ 2296 Abs. 1 BGB)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2298 BGB) aus?",
            "reponse": "Die Eheleute A und B schließen einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Tochter T zur Schlusserbin einsetzen; A behält sich den Rücktritt ausdrücklich vor. Später entfremdet sich A von B. Zu Lebzeiten von B kann A nach § 2293 BGB zurücktreten: A lässt die Erklärung notariell beurkunden und B eine Ausfertigung zustellen. Wegen § 2298 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-03",
    "derniere_verification": "2026-11-03",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/ruecktritt-erbvertrag-2293-2298-bgb"
}