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title: Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG
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# Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG

## Kurzantwort

Das Arbeitszeitgesetz verlangt zwei getrennte Erholungszeiten: die **Ruhepause während** des Arbeitstages (§ 4 ArbZG) und die **Ruhezeit zwischen** zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). Die Pause beträgt mindestens **30 Minuten** bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens **45 Minuten** bei mehr als neun Stunden; sie darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als **sechs Stunden hintereinander** darf niemand ohne Pause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine **ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden** einzuhalten (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Ruhepausen zählen nach § 2 Absatz 1 ArbZG **nicht** zur Arbeitszeit. Von beiden Vorgaben kann nur in den ausdrücklich genannten Fällen abgewichen werden – insbesondere durch Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 7 ArbZG); Verstöße sind nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt mit bis zu **30.000 Euro**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Pause bei Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden | mindestens **30 Minuten** [§ 4 Satz 1 ArbZG] |
| Pause bei Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden | mindestens **45 Minuten** [§ 4 Satz 1 ArbZG] |
| Pause bei Arbeitszeit von genau 6 Stunden oder weniger | gesetzlich **keine** Ruhepause vorgeschrieben [§ 4 Satz 1 ArbZG] |
| Aufteilung der Pause | zulässig in Zeitabschnitte von **jeweils mindestens 15 Minuten** [§ 4 Satz 2 ArbZG] |
| Höchstdauer ununterbrochener Arbeit | **6 Stunden** – danach darf ohne Ruhepause nicht weiterbeschäftigt werden [§ 4 Satz 3 ArbZG] |
| Zeitpunkt der Pause | die Pausen müssen **„im voraus feststehen"** [§ 4 Satz 1 ArbZG] |
| Auslegung „im Voraus feststehend" | Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung, genügt es, wenn der Arbeitnehmer **zu Beginn der Pause** weiß, dass und wie lange er Pause hat und frei über den Zeitraum verfügen kann [BAG, 21.08.2024 – 5 AZR 266/23, Leitsatz] |
| Pause = Arbeitszeit? | **Nein.** Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit **ohne die Ruhepausen**; nur im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit [§ 2 Absatz 1 ArbZG] |
| Mindestruhezeit nach Arbeitsende | **11 Stunden ununterbrochen** [§ 5 Absatz 1 ArbZG] |
| Verkürzung der Ruhezeit ohne Tarifvertrag | um **bis zu 1 Stunde** (also auf 10 Stunden) nur in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung [§ 5 Absatz 2 ArbZG] |
| Ausgleich einer solchen Verkürzung | jede Verkürzung ist innerhalb **eines Kalendermonats oder von vier Wochen** durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens **12 Stunden** auszugleichen [§ 5 Absatz 2 ArbZG] |
| Rufbereitschaft im Gesundheitswesen | Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die **nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit** betragen, können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden [§ 5 Absatz 3 ArbZG] |
| Tarifliche Kurzpausen | in **Schicht- und Verkehrsbetrieben** kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden – abweichend von § 4 Satz 2 [§ 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG] |
| Tarifliche Kürzung der Ruhezeit | um **bis zu 2 Stunden** (also auf 9 Stunden), wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird [§ 7 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG] |
| Ruhezeit nach sehr langen Schichten | wird die werktägliche Arbeitszeit über **12 Stunden** hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss eine Ruhezeit von mindestens **11 Stunden** gewährt werden [§ 7 Absatz 9 ArbZG] |
| Bußgeld bei Pausenverstoß | bis zu **30.000 Euro** [§ 22 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 ArbZG] |
| Bußgeld bei Ruhezeitverstoß | bis zu **30.000 Euro** [§ 22 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 ArbZG] |
| Straftatbestand | Freiheitsstrafe bis zu **einem Jahr** oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft bzw. bei beharrlicher Wiederholung [§ 23 Absatz 1 ArbZG] |
| Jugendliche unter 18 Jahren | statt ArbZG gilt das **Jugendarbeitsschutzgesetz**: 30 Minuten Pause bei mehr als 4½ bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, Pause erst ab 15 Minuten Unterbrechung, höchstens 4½ Stunden Arbeit am Stück, Freizeit von mindestens **12 Stunden** [§ 18 Absatz 2 ArbZG; §§ 11, 13 JArbSchG] |

## Geltungsbereich

§§ 4 und 5 ArbZG gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbZG – also für Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten – unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Arbeitsort. Maßgeblich ist die **tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Tages**, nicht die vertraglich vereinbarte: Wer vertraglich sechs Stunden schuldet, an einem Tag aber 6 Stunden und 30 Minuten arbeitet, hat an diesem Tag Anspruch auf 30 Minuten Pause. Arbeitszeiten bei **mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen** (§ 2 Absatz 1 Satz 1 ArbZG).

Die Ruhezeit des § 5 Absatz 1 ArbZG knüpft an die Beendigung der täglichen Arbeitszeit an und muss **ununterbrochen** gewährt werden. Wird sie – etwa durch einen kurzen dienstlichen Einsatz – unterbrochen, beginnt sie nach der herrschenden Auslegung des Gesetzeswortlauts („ununterbrochene Ruhezeit") neu zu laufen, soweit nicht eine der Ausnahmen der §§ 5 Absatz 2, 3 oder 7 ArbZG eingreift.

Das ArbZG dient nach § 1 der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der **Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG** um (Artikel 3: tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden; Artikel 4: Ruhepause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden).

## Ausnahmen

- **Kein Anwendungsbereich (§ 18 Absatz 1 ArbZG):** leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG sowie Chefärzte; Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind; Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben **und** sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen; der liturgische Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
- **Jugendliche und Seeleute:** Für Personen unter 18 Jahren gilt das JArbSchG (§ 18 Absatz 2 ArbZG), für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen das Seearbeitsgesetz (§ 18 Absatz 3 ArbZG).
- **Tarifvertragliche Abweichungen (§ 7 ArbZG):** Nur in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung dürfen Kurzpausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben zugelassen (Absatz 1 Nummer 2) oder die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden gekürzt werden (Absatz 1 Nummer 3). Nach § 7 Absatz 3 ArbZG können nicht tarifgebundene Arbeitgeber solche Regelungen im Geltungsbereich des Tarifvertrags übernehmen.
- **Weitere Anpassungen (§ 7 Absatz 2 ArbZG):** Sofern der Gesundheitsschutz durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, dürfen §§ 4 und 5 Absatz 1 ArbZG tariflich an die Besonderheiten der Landwirtschaft, der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen sowie des öffentlichen Dienstes angepasst werden.
- **Behördliche Bewilligung (§ 7 Absatz 5 ArbZG):** In Bereichen, in denen Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen im Rahmen der Absätze 1, 2 oder 2a bewilligen, wenn dies betrieblich erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
- **Fahrpersonal im Straßenverkehr:** Für Fahrer und Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten richten sich die Ruhezeiten nach den unionsrechtlichen Vorschriften und dem AETR (§ 21a Absatz 5 ArbZG); Bereithaltungszeiten nach § 21a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ArbZG sind ausdrücklich **keine Ruhepausen**.

## Häufige Fehler

- **„Nach sechs Stunden Arbeit muss ich Pause machen."** Der Pausenanspruch entsteht erst bei einer Arbeitszeit von **mehr als** sechs Stunden. Bei exakt sechs Stunden schreibt § 4 ArbZG keine Pause vor – die Sechs-Stunden-Grenze des § 4 Satz 3 verbietet aber die Weiterbeschäftigung ohne Pause darüber hinaus.
- **„Die Pause wird bezahlt."** Nach § 2 Absatz 1 ArbZG ist die Ruhepause keine Arbeitszeit. Ob sie vergütet wird, richtet sich allein nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, nicht nach dem ArbZG. Ausnahme im Gesetz: Bergbau unter Tage.
- **„Drei Zehn-Minuten-Pausen ergeben zusammen die halbe Stunde."** § 4 Satz 2 ArbZG erlaubt die Aufteilung nur in Abschnitte von **jeweils mindestens 15 Minuten**. Kürzere Kurzpausen sind nur zulässig, wenn ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebs-/Dienstvereinbarung sie für Schicht- oder Verkehrsbetriebe zulässt (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 ArbZG).
- **„Lage und Dauer der Pause müssen schon vor Schichtbeginn feststehen."** Das verlangt § 4 Satz 1 ArbZG nicht in dieser Strenge. Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung, reicht es nach dem Leitsatz des BAG vom 21.08.2024 – 5 AZR 266/23 aus, dass die oder der Beschäftigte **zu Beginn der Pause** weiß, dass und wie lange nun Pause ist und frei über diesen Zeitraum verfügen kann.
- **„Elf Stunden Ruhezeit sind nur eine Empfehlung."** § 5 Absatz 1 ArbZG ist zwingendes öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht. Ein Verstoß ist nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit und kann unter den Voraussetzungen des § 23 ArbZG sogar Straftat sein.
- **„Der Arbeitgeber kann die Ruhezeit einseitig auf neun Stunden kürzen."** Die Kürzung auf bis zu neun Stunden setzt einen Tarifvertrag bzw. eine darauf beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung und einen Ausgleich voraus (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG); die eigenständige Verkürzung um eine Stunde nach § 5 Absatz 2 ArbZG ist auf die dort genannten Branchen beschränkt und ebenfalls ausgleichspflichtig.

## Beispiel

Eine Beschäftigte arbeitet an einem Dienstag von 8:00 bis 18:15 Uhr. Ihre Arbeitszeit beträgt damit – nach Abzug der Pause – mehr als neun Stunden, sodass eine Ruhepause von **mindestens 45 Minuten** zu gewähren ist (§ 4 Satz 1 ArbZG). Diese darf beispielsweise in eine 30-Minuten- und eine 15-Minuten-Pause aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG), nicht aber in drei Abschnitte zu je zehn Minuten. Spätestens nach sechs Stunden Arbeit, also um 14:00 Uhr, muss die erste Pause liegen (§ 4 Satz 3 ArbZG).

Endet die Arbeit um 18:15 Uhr, darf die Beschäftigte grundsätzlich frühestens um **5:15 Uhr** des Folgetages wieder beschäftigt werden (11 Stunden Ruhezeit, § 5 Absatz 1 ArbZG). Arbeitet sie in einer Gaststätte, ist eine Verkürzung auf 10 Stunden – also ein Arbeitsbeginn um 4:15 Uhr – zulässig, wenn innerhalb desselben Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen eine andere Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert wird (§ 5 Absatz 2 ArbZG).

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 2 ArbZG (Begriffsbestimmungen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 ArbZG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 4 ArbZG (Ruhepausen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 ArbZG (Ruhezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 ArbZG (Abweichende Regelungen): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 18 ArbZG (Nichtanwendung des Gesetzes): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__18.html
- gesetze-im-internet.de – § 21a ArbZG (Beschäftigung im Straßentransport): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__21a.html
- gesetze-im-internet.de – § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html
- gesetze-im-internet.de – § 23 ArbZG (Strafvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__23.html
- gesetze-im-internet.de – Arbeitszeitgesetz (Gesamttext, PDF): https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ArbZG.pdf
- gesetze-im-internet.de – § 11 JArbSchG (Ruhepausen, Aufenthaltsräume): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__11.html
- gesetze-im-internet.de – § 13 JArbSchG (Tägliche Freizeit): https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__13.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 266/23 („Gesetzliche Ruhepause – Lage – Vergütung", ECLI:DE:BAG:2024:210824.U.5AZR266.23.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-266-23/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext 5 AZR 266/23 (PDF): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2024/11/5-AZR-266-23.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 847/13 (Pausenkorridor, Mitteilung der Pausenlage bei Schichtbeginn, ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR847.13.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-847-13/
- BMAS – Regelungen zur Arbeitszeit: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/regelungen-zur-arbeitszeit.html
- EUR-Lex – Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), CELEX 32003L0088: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003L0088

## Änderungsverlauf

- 2026-08-22: Erstveröffentlichung. Normtexte aus den amtlichen Einzelnorm-Fassungen von ArbZG und JArbSchG auf gesetze-im-internet.de entnommen (ArbZG vom 06.06.1994, BGBl. I S. 1170, 1171, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323); Leitsatz aus der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts zu 5 AZR 266/23. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 1994-07-01 (Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes; zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0
