{
    "slug": "saison-kurzzeitkennzeichen-fzv",
    "titre": "Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen 2026 – Betriebszeitraum, Fünf-Tages-Frist, Versicherungsnachweis und Bußgelder (§ 10 Abs. 3, §§ 42, 45 FZV)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt drei befristete Kennzeichenarten, die häufig verwechselt werden, weil sie alle ein Datum tragen – rechtlich aber völlig verschieden konstruiert sind.",
    "resume_court": "Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt drei **befristete** Kennzeichenarten, die häufig verwechselt werden, weil sie alle ein Datum tragen – rechtlich aber völlig verschieden konstruiert sind.\n\n1. **Saisonkennzeichen (§ 10 Abs. 3 FZV)**: Das Fahrzeug ist **dauerhaft zugelassen**, darf aber nur während des aufgedruckten **Betriebszeitraums** benutzt werden. Der Zeitraum ist **auf volle Monate** zu bemessen und muss **mindestens zwei und höchstens elf Monate** umfassen.\n2. **Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV)**: Das Fahrzeug ist gerade **nicht zugelassen**. Erlaubt sind ausschließlich **Probe- und Überführungsfahrten**. Das Ablaufdatum ist „**bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages**\u0022 zu bemessen.\n3. **Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV)**: Eine **befristete Zulassung** für die dauerhafte Verbringung ins Ausland – befristet auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, **längstens auf ein Jahr**.\n\nDer wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt beim Saisonkennzeichen: Das Verbot außerhalb des Betriebszeitraums betrifft **nicht nur das Fahren**. § 10 Abs. 3 Satz 6 FZV untersagt ausdrücklich beides – das **In-Betrieb-Setzen** *und* das **Abstellen** auf öffentlichen Straßen. Wer sein Motorrad im Januar am Straßenrand stehen lässt, begeht eine eigenständige Ordnungswidrigkeit (**40 Euro**, Nr. 177 BKat), auch wenn er nie damit gefahren ist.\n\nSanktionsseitig liegen alle drei Kennzeichenarten **unterhalb der Punkteschwelle**: Das Fahren außerhalb des Betriebszeitraums bzw. nach dem Ablaufdatum kostet **50 Euro** (Nr. 175a BKat) und bringt **keinen Punkt**, weil die Anlage 13 FeV in Nr. 3.4.1 nur die Nr. 175 BKat nennt. Wer dagegen ganz **ohne** die erforderliche Zulassung fährt, zahlt **70 Euro** und bekommt **einen Punkt**. Fehlt zusätzlich der Versicherungsschutz, ist es keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine **Straftat nach § 30 PflVG** (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zentrale Normen",
            "valeur": "§ 10 Abs. 3 FZV (Saisonkennzeichen), § 42 FZV (Kurzzeitkennzeichen), § 45 FZV (Ausfuhrkennzeichen), § 49 FZV (Versicherungsnachweis), § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung FZV",
            "valeur": "Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung BKatV",
            "valeur": "Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Saisonkennzeichen – Rechtsanspruch",
            "valeur": "„Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen\u0022 (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) – gebundene Entscheidung, kein Ermessen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestalt",
            "valeur": "Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV, dahinter der Betriebszeitraum als amtlicher Zusatz (§ 10 Abs. 3 Satz 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bemessung",
            "valeur": "auf volle Monate (§ 10 Abs. 3 Satz 3 FZV) – keine taggenaue Festlegung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindest- und Höchstdauer",
            "valeur": "mindestens 2, höchstens 11 Monate (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintragung",
            "valeur": "Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, in Klammern hinter dem Kennzeichen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kombination mit grünem Kennzeichen",
            "valeur": "zulässig – auch grüne Kennzeichen nach § 10 Abs. 2 FZV können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 5 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kombination mit H-Kennzeichen",
            "valeur": "zulässig – der Betriebszeitraum steht dann hinter dem Kennbuchstaben (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV, Verweis auf Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Doppeltes Verbot außerhalb der Saison",
            "valeur": "Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt (Nr. 1) noch abgestellt (Nr. 2) werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halterverantwortung",
            "valeur": "Der Halter darf Inbetriebsetzung oder Abstellen nicht anordnen oder zulassen (§ 10 Abs. 3 Satz 7 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlaubte Fahrten außerhalb der Saison",
            "valeur": "Fahrten zur Außerbetriebsetzung und Rückfahrten nach Abstempelung – sie gelten als ungestempelte Kennzeichen i. S. d. § 12 Abs. 4 FZV (§ 10 Abs. 3 Satz 8 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenzen des § 12 Abs. 4 FZV",
            "valeur": "nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks und nur, wenn die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rotes Kennzeichen in der Sperrzeit",
            "valeur": "zulässig, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird (§ 41 Abs. 1 Satz 3 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kurzzeitkennzeichen in der Sperrzeit",
            "valeur": "ebenfalls zulässig unter derselben Bedingung (§ 42 Abs. 1 Satz 3 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wechselkennzeichen",
            "valeur": "ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saison-, rotes, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen ausgestaltet werden (§ 9 Abs. 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kfz-Steuer Saisonkennzeichen",
            "valeur": "Steuerpflicht dauert, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kurzzeitkennzeichen – Zweck",
            "valeur": "ausschließlich Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vier Voraussetzungen (kumulativ)",
            "valeur": "genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung · gültige Nachweise über HU und SP, soweit nach § 29 StVZO erforderlich · Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG · Führen des Kurzzeitkennzeichens (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestalt",
            "valeur": "Unterscheidungszeichen + nur aus Ziffern bestehende Erkennungsnummer, beginnend mit „03\u0022 oder „04\u0022 (§ 42 Abs. 4 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Die „Fünf-Tages-Frist\u0022 genau",
            "valeur": "Das Ablaufdatum ist „bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages\u0022 zu bemessen (§ 42 Abs. 4 Satz 2 FZV) – der Zuteilungstag zählt nicht mit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach dem Ablaufdatum",
            "valeur": "Inbetriebsetzung verboten (Satz 3); der Halter darf sie nicht anordnen oder zulassen (Satz 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Doppelte Bindung",
            "valeur": "Das Kennzeichen darf nur für Fahrten nach Absatz 1 und nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt wurde (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befestigung",
            "valeur": "Kurzzeitkennzeichen brauchen nicht fest angebracht zu sein (§ 42 Abs. 3 Satz 3 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitführpflicht",
            "valeur": "Fahrzeugschein nach Muster der Anlage 14 FZV, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 42 Abs. 5 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ohne Typgenehmigung",
            "valeur": "nur Fahrten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis, im Bezirk der Standort-Zulassungsbehörde oder einen angrenzenden Bezirk und zurück (§ 42 Abs. 6 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ohne gültige HU",
            "valeur": "nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück; bei festgestellten Mängeln zusätzlich Fahrten zur unmittelbaren Reparatur (§ 42 Abs. 7 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine § 57b StVZO",
            "valeur": "§ 57b StVZO (Fahrtschreiber) ist bei Kurzzeitkennzeichen nicht anzuwenden (§ 42 Abs. 1 Satz 5 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausfuhrkennzeichen – Anwendungsfall",
            "valeur": "dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs in einen anderen Staat (§ 45 Abs. 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versicherungsnachweis",
            "valeur": "Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV über eine Haftpflichtversicherung nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befristung",
            "valeur": "auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "HU-Voraussetzung",
            "valeur": "der nächste HU-Termin muss nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegen – sonst ist zuvor eine HU durchzuführen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestalt",
            "valeur": "Unterscheidungszeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FZV + Erkennungsnummer aus ein- bis vierstelliger Zahl und nachfolgendem Buchstaben; das Schild trägt zusätzlich das Ablaufdatum (§ 45 Abs. 2 Satz 1–3 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulassungsbescheinigung",
            "valeur": "auf die Ausfuhr beschränkt, mit Ablaufdatum versehen, mitzuführen und auszuhändigen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bereits zugelassenes Fahrzeug",
            "valeur": "Zuteilung nur unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung (§ 45 Abs. 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kfz-Steuer Ausfuhrkennzeichen",
            "valeur": "Steuerpflicht, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "eVB – wichtige Ausnahme",
            "valeur": "Die elektronische Versicherungsbestätigung über die Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer gilt ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Versicherungsbestätigung",
            "valeur": "zusätzlich zulässig: maximaler Gültigkeitszeitraum beim Saisonkennzeichen (Nr. 5), Gültigkeitszeitraum beim Kurzzeitkennzeichen (Nr. 6) – § 49 Abs. 2 Satz 5 FZV",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: außerhalb Betriebszeitraum / nach Ablaufdatum gefahren",
            "valeur": "50 €, kein Punkt (Nr. 175a BKat; §§ 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1, 42 Abs. 4 Satz 3, 45 Abs. 2 Satz 5, § 77 Nr. 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: außerhalb Betriebszeitraum abgestellt",
            "valeur": "40 €, kein Punkt (Nr. 177 BKat; § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2, § 77 Nr. 10 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: Kurzzeitkennzeichen zweckwidrig oder an anderem Fahrzeug",
            "valeur": "50 €, kein Punkt (Nr. 182 BKat; § 42 Abs. 3 Satz 1, § 77 Nr. 26 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: Fahrzeugschein nicht mitgeführt",
            "valeur": "20 € (Nr. 183b BKat; § 42 Abs. 5 Satz 3, § 77 Nr. 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt",
            "valeur": "10 € (Nr. 174 BKat), auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 € (Nr. 252 BKat)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: ohne Zulassung in Betrieb gesetzt",
            "valeur": "70 € und 1 Punkt (Nr. 175 BKat; § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV; Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Warum kein Punkt bei Nr. 175a?",
            "valeur": "Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV nennt für „die Zulassung\u0022 ausschließlich die Nr. 175 – Nr. 175a ist dort nicht aufgeführt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintragungsschwelle",
            "valeur": "Geldbuße von mindestens 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – alle Regelsätze dieser Seite außer Nr. 175 liegen darunter",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldrahmen",
            "valeur": "Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahren ohne Versicherungsschutz",
            "valeur": "Straftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; fahrlässig bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 1, 2 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einziehung",
            "valeur": "Fahrzeuge, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 30 Abs. 4 PflVG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen 2026 – Betriebszeitraum, Fünf-Tages-Frist, Versicherungsnachweis und Bußgelder (§ 10 Abs. 3, §§ 42, 45 FZV)?",
            "reponse": "Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt drei befristete Kennzeichenarten, die häufig verwechselt werden, weil sie alle ein Datum tragen – rechtlich aber völlig verschieden konstruiert sind. 1. Saisonkennzeichen (§ 10 Abs. 3 FZV): Das Fahrzeug ist dauerhaft zugelassen, darf aber nur während des aufgedruckten Betriebszeitraums benutzt werden."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1392780",
        "Q254262",
        "Q1785984"
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    "valid_from": "2026-09-14",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-14",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/saison-kurzzeitkennzeichen-fzv"
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