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# Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen 2026 – Betriebszeitraum, Fünf-Tages-Frist, Versicherungsnachweis und Bußgelder (§ 10 Abs. 3, §§ 42, 45 FZV)

## Kurzantwort

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt drei **befristete** Kennzeichenarten, die häufig verwechselt werden, weil sie alle ein Datum tragen – rechtlich aber völlig verschieden konstruiert sind.

1. **Saisonkennzeichen (§ 10 Abs. 3 FZV)**: Das Fahrzeug ist **dauerhaft zugelassen**, darf aber nur während des aufgedruckten **Betriebszeitraums** benutzt werden. Der Zeitraum ist **auf volle Monate** zu bemessen und muss **mindestens zwei und höchstens elf Monate** umfassen.
2. **Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV)**: Das Fahrzeug ist gerade **nicht zugelassen**. Erlaubt sind ausschließlich **Probe- und Überführungsfahrten**. Das Ablaufdatum ist „**bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages**" zu bemessen.
3. **Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV)**: Eine **befristete Zulassung** für die dauerhafte Verbringung ins Ausland – befristet auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, **längstens auf ein Jahr**.

Der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt beim Saisonkennzeichen: Das Verbot außerhalb des Betriebszeitraums betrifft **nicht nur das Fahren**. § 10 Abs. 3 Satz 6 FZV untersagt ausdrücklich beides – das **In-Betrieb-Setzen** *und* das **Abstellen** auf öffentlichen Straßen. Wer sein Motorrad im Januar am Straßenrand stehen lässt, begeht eine eigenständige Ordnungswidrigkeit (**40 Euro**, Nr. 177 BKat), auch wenn er nie damit gefahren ist.

Sanktionsseitig liegen alle drei Kennzeichenarten **unterhalb der Punkteschwelle**: Das Fahren außerhalb des Betriebszeitraums bzw. nach dem Ablaufdatum kostet **50 Euro** (Nr. 175a BKat) und bringt **keinen Punkt**, weil die Anlage 13 FeV in Nr. 3.4.1 nur die Nr. 175 BKat nennt. Wer dagegen ganz **ohne** die erforderliche Zulassung fährt, zahlt **70 Euro** und bekommt **einen Punkt**. Fehlt zusätzlich der Versicherungsschutz, ist es keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine **Straftat nach § 30 PflVG** (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | § 10 Abs. 3 FZV (Saisonkennzeichen), § 42 FZV (Kurzzeitkennzeichen), § 45 FZV (Ausfuhrkennzeichen), § 49 FZV (Versicherungsnachweis), § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten) |
| Fassung FZV | Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) |
| Fassung BKatV | Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) |
| Saisonkennzeichen – Rechtsanspruch | „Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen" (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) – gebundene Entscheidung, kein Ermessen |
| Gestalt | Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV, dahinter der Betriebszeitraum als amtlicher Zusatz (§ 10 Abs. 3 Satz 2 FZV) |
| Bemessung | auf volle Monate (§ 10 Abs. 3 Satz 3 FZV) – keine taggenaue Festlegung |
| Mindest- und Höchstdauer | mindestens 2, höchstens 11 Monate (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV) |
| Eintragung | Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, in Klammern hinter dem Kennzeichen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV) |
| Kombination mit grünem Kennzeichen | zulässig – auch grüne Kennzeichen nach § 10 Abs. 2 FZV können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 5 FZV) |
| Kombination mit H-Kennzeichen | zulässig – der Betriebszeitraum steht dann hinter dem Kennbuchstaben (§ 10 Abs. 3 Satz 4 FZV, Verweis auf Abs. 1 Satz 3) |
| Doppeltes Verbot außerhalb der Saison | Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen weder in Betrieb gesetzt (Nr. 1) noch abgestellt (Nr. 2) werden (§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV) |
| Halterverantwortung | Der Halter darf Inbetriebsetzung oder Abstellen nicht anordnen oder zulassen (§ 10 Abs. 3 Satz 7 FZV) |
| Erlaubte Fahrten außerhalb der Saison | Fahrten zur Außerbetriebsetzung und Rückfahrten nach Abstempelung – sie gelten als ungestempelte Kennzeichen i. S. d. § 12 Abs. 4 FZV (§ 10 Abs. 3 Satz 8 FZV) |
| Grenzen des § 12 Abs. 4 FZV | nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks und nur, wenn die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind |
| Rotes Kennzeichen in der Sperrzeit | zulässig, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird (§ 41 Abs. 1 Satz 3 FZV) |
| Kurzzeitkennzeichen in der Sperrzeit | ebenfalls zulässig unter derselben Bedingung (§ 42 Abs. 1 Satz 3 FZV) |
| Wechselkennzeichen | ein Wechselkennzeichen darf nicht als Saison-, rotes, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen ausgestaltet werden (§ 9 Abs. 2 FZV) |
| Kfz-Steuer Saisonkennzeichen | Steuerpflicht dauert, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG) |
| Kurzzeitkennzeichen – Zweck | ausschließlich Probefahrten und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV) |
| Vier Voraussetzungen (kumulativ) | genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung · gültige Nachweise über HU und SP, soweit nach § 29 StVZO erforderlich · Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG · Führen des Kurzzeitkennzeichens (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 FZV) |
| Gestalt | Unterscheidungszeichen + nur aus Ziffern bestehende Erkennungsnummer, beginnend mit „03" oder „04" (§ 42 Abs. 4 Satz 1 FZV) |
| Die „Fünf-Tages-Frist" genau | Das Ablaufdatum ist „bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages" zu bemessen (§ 42 Abs. 4 Satz 2 FZV) – der Zuteilungstag zählt nicht mit |
| Nach dem Ablaufdatum | Inbetriebsetzung verboten (Satz 3); der Halter darf sie nicht anordnen oder zulassen (Satz 4) |
| Doppelte Bindung | Das Kennzeichen darf nur für Fahrten nach Absatz 1 und nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt wurde (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 FZV) |
| Befestigung | Kurzzeitkennzeichen brauchen nicht fest angebracht zu sein (§ 42 Abs. 3 Satz 3 FZV) |
| Mitführpflicht | Fahrzeugschein nach Muster der Anlage 14 FZV, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 42 Abs. 5 FZV) |
| Ohne Typgenehmigung | nur Fahrten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis, im Bezirk der Standort-Zulassungsbehörde oder einen angrenzenden Bezirk und zurück (§ 42 Abs. 6 FZV) |
| Ohne gültige HU | nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück; bei festgestellten Mängeln zusätzlich Fahrten zur unmittelbaren Reparatur (§ 42 Abs. 7 FZV) |
| Keine § 57b StVZO | § 57b StVZO (Fahrtschreiber) ist bei Kurzzeitkennzeichen nicht anzuwenden (§ 42 Abs. 1 Satz 5 FZV) |
| Ausfuhrkennzeichen – Anwendungsfall | dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs in einen anderen Staat (§ 45 Abs. 1 FZV) |
| Versicherungsnachweis | Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 FZV über eine Haftpflichtversicherung nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a FZV) |
| Befristung | auf die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV) |
| HU-Voraussetzung | der nächste HU-Termin muss nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegen – sonst ist zuvor eine HU durchzuführen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 FZV) |
| Gestalt | Unterscheidungszeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FZV + Erkennungsnummer aus ein- bis vierstelliger Zahl und nachfolgendem Buchstaben; das Schild trägt zusätzlich das Ablaufdatum (§ 45 Abs. 2 Satz 1–3 FZV) |
| Zulassungsbescheinigung | auf die Ausfuhr beschränkt, mit Ablaufdatum versehen, mitzuführen und auszuhändigen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 FZV) |
| Bereits zugelassenes Fahrzeug | Zuteilung nur unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung (§ 45 Abs. 4 FZV) |
| Kfz-Steuer Ausfuhrkennzeichen | Steuerpflicht, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) |
| eVB – wichtige Ausnahme | Die elektronische Versicherungsbestätigung über die Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer gilt ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 FZV) |
| Inhalt der Versicherungsbestätigung | zusätzlich zulässig: maximaler Gültigkeitszeitraum beim Saisonkennzeichen (Nr. 5), Gültigkeitszeitraum beim Kurzzeitkennzeichen (Nr. 6) – § 49 Abs. 2 Satz 5 FZV |
| Bußgeld: außerhalb Betriebszeitraum / nach Ablaufdatum gefahren | 50 €, kein Punkt (Nr. 175a BKat; §§ 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1, 42 Abs. 4 Satz 3, 45 Abs. 2 Satz 5, § 77 Nr. 1 FZV) |
| Bußgeld: außerhalb Betriebszeitraum abgestellt | 40 €, kein Punkt (Nr. 177 BKat; § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2, § 77 Nr. 10 FZV) |
| Bußgeld: Kurzzeitkennzeichen zweckwidrig oder an anderem Fahrzeug | 50 €, kein Punkt (Nr. 182 BKat; § 42 Abs. 3 Satz 1, § 77 Nr. 26 FZV) |
| Bußgeld: Fahrzeugschein nicht mitgeführt | 20 € (Nr. 183b BKat; § 42 Abs. 5 Satz 3, § 77 Nr. 4 FZV) |
| Bußgeld: Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt | 10 € (Nr. 174 BKat), auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 € (Nr. 252 BKat) |
| Bußgeld: ohne Zulassung in Betrieb gesetzt | 70 € und 1 Punkt (Nr. 175 BKat; § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV; Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV) |
| Warum kein Punkt bei Nr. 175a? | Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV nennt für „die Zulassung" ausschließlich die Nr. 175 – Nr. 175a ist dort nicht aufgeführt |
| Eintragungsschwelle | Geldbuße von mindestens 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG) – alle Regelsätze dieser Seite außer Nr. 175 liegen darunter |
| Bußgeldrahmen | Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |
| Fahren ohne Versicherungsschutz | Straftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; fahrlässig bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 1, 2 PflVG) |
| Einziehung | Fahrzeuge, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 30 Abs. 4 PflVG) |

## Drei Kennzeichen, drei völlig verschiedene Rechtslagen

Der Grundfehler im Umgang mit befristeten Kennzeichen ist die Annahme, es handle sich um Varianten desselben Instruments. Rechtlich unterscheiden sie sich bereits im **Zulassungsstatus** des Fahrzeugs:

- Beim **Saisonkennzeichen** ist das Fahrzeug ganzjährig **zugelassen**. Beschränkt ist nur die *Nutzung*. Die Zulassungsbescheinigung bleibt gültig, das Fahrzeug bleibt im Fahrzeugregister, und die Hauptuntersuchungsfristen laufen unabhängig vom Betriebszeitraum weiter.
- Beim **Kurzzeitkennzeichen** ist das Fahrzeug **nicht zugelassen**. § 42 Abs. 1 Satz 1 FZV beginnt ausdrücklich mit „Ein Fahrzeug darf, **wenn es nicht zugelassen ist**, zu Probefahrten oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden". Das Kurzzeitkennzeichen ersetzt die Zulassung also nicht, sondern schafft eine eng umgrenzte Ausnahme vom Zulassungserfordernis.
- Beim **Ausfuhrkennzeichen** wird das Fahrzeug **befristet zugelassen**. § 45 Abs. 1 FZV ordnet die Anwendung der übrigen FZV-Vorschriften „mit den Maßgaben" an, dass an die Stelle des gewöhnlichen Kennzeichens das Ausfuhrkennzeichen tritt und die Zulassung befristet ist.

Aus dieser Dreiteilung folgen die praktisch wichtigsten Unterschiede: Nur beim Saisonkennzeichen gibt es überhaupt einen legalen Zustand „abgestellt auf öffentlicher Straße" – und auch der nur innerhalb des Betriebszeitraums.

## Saisonkennzeichen: das Abstellverbot ist die eigentliche Falle

§ 10 Abs. 3 Satz 6 FZV formuliert zwei getrennte Verbote:

> „Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums 1. in Betrieb gesetzt werden oder 2. abgestellt werden."

Das **Abstellverbot** ist eigenständig sanktioniert (Nr. 177 BKat, 40 Euro) und greift auch dann, wenn das Fahrzeug nie bewegt wurde. Wer einen Saison-Pkw über den Winter auf der Straße parkt, verwirklicht den Tatbestand jeden Tag neu. Rechtlich sauber ist nur die Unterbringung auf **privatem Grund** – eine Garage, ein Stellplatz oder ein nicht-öffentlicher Hof.

Satz 7 zieht den **Halter** parallel in die Verantwortung: Er darf weder die Inbetriebsetzung noch das Abstellen anordnen oder zulassen. Halter und Fahrer können damit nebeneinander belangt werden.

### Was außerhalb der Saison trotzdem erlaubt ist

Satz 8 öffnet ein schmales Fenster: Fahrten **zur Außerbetriebsetzung** und **Rückfahrten nach Abstempelung** der Kennzeichenschilder gelten als Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen im Sinne des § 12 Abs. 4 FZV. Dessen Grenzen gelten dann mit: Die Fahrt muss **innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks** bleiben und **von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst** sein.

Satz 9 stellt zusätzlich klar, dass die **§§ 41 und 42 FZV unberührt** bleiben. Wer ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen zur Verfügung hat, darf das Fahrzeug auch außerhalb des Betriebszeitraums bewegen – § 41 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Abs. 1 Satz 3 FZV verlangen dafür ausdrücklich, dass **das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird**. Die Schilder müssen also tatsächlich abgenommen werden.

### Steuer und Versicherung folgen dem Betriebszeitraum

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG knüpft die Dauer der Steuerpflicht beim Saisonkennzeichen daran, „solange das Kennzeichen **geführt werden darf**" – also an den Betriebszeitraum, nicht an die tatsächliche Nutzung. Mindestens ein Monat wird stets erhoben.

Versicherungsseitig sieht § 49 Abs. 2 Satz 5 Nr. 5 FZV vor, dass die Versicherungsbestätigung beim Saisonkennzeichen dessen **maximalen Gültigkeitszeitraum** enthalten darf. Außerhalb des Betriebszeitraums besteht in der Praxis eine beitragsfreie Ruheversicherung; die FZV selbst regelt dazu nichts – maßgeblich ist der Versicherungsvertrag.

## Kurzzeitkennzeichen: die Frist ist länger als „fünf Tage"

Die verbreitete Kurzformel „gilt fünf Tage" gibt § 42 Abs. 4 Satz 2 FZV nicht korrekt wieder. Der Wortlaut lautet:

> „Das Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen hat außerdem ein Ablaufdatum zu enthalten, das **bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages** zu bemessen ist."

Gezählt werden also die **fünf Tage nach** dem Zuteilungstag. Wird das Kennzeichen an einem Montag zugeteilt, kann das Ablaufdatum auf den Samstag gesetzt werden; der Montag selbst ist zusätzlich nutzbar. Die Formulierung „bis zum" macht das außerdem zu einer **Höchst-**, nicht zu einer Regelfrist: Die Zulassungsbehörde darf ein früheres Ablaufdatum festsetzen.

### Die vier Voraussetzungen sind kumulativ

§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV verlangt gleichzeitig eine Typ- oder Einzelgenehmigung, gültige HU- und SP-Nachweise, eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG und das Führen des Kurzzeitkennzeichens. Fehlt eine der ersten beiden, verliert der Halter nicht das Kennzeichen – er verliert **Reichweite**:

- Ohne Typ-/Einzelgenehmigung (Abs. 6): nur Fahrten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis, im Bezirk der Standort-Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk und zurück.
- Ohne gültige HU/SP (Abs. 7): nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle in denselben Bezirken und zurück; werden Mängel festgestellt, zusätzlich Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Einrichtung.

Diese Beschränkungen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 2 FZV **im Fahrzeugschein zu vermerken** – sie sind bei einer Kontrolle also unmittelbar ablesbar.

### Fahrzeugbindung

§ 42 Abs. 3 Satz 1 FZV bindet das Kurzzeitkennzeichen doppelt: an den **Fahrtzweck** (Probe- und Überführungsfahrten nach Absatz 1) und an **das konkrete Fahrzeug**, für das es zugeteilt wurde. Ein Verstoß dagegen ist mit **50 Euro** nach Nr. 182 BKat bewehrt – derselbe Tatbestand erfasst auch das Oldtimerkennzeichen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV. Das unterscheidet beide vom roten Händlerkennzeichen „06" nach § 41 Abs. 2 FZV, das ausdrücklich „auch an unterschiedlichen Fahrzeugen" verwendet werden darf.

## Ausfuhrkennzeichen: die eVB hilft hier nicht

Beim Ausfuhrkennzeichen greift der sonst übliche elektronische Weg **nicht**. § 49 Abs. 2 Satz 1 FZV ordnet die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an – „**ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen**". Stattdessen verlangt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a FZV die Vorlage einer **Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 16 FZV** über eine Haftpflichtversicherung nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz. Das ist ein eigenes Dokument und eine eigene Versicherungsart – die gewöhnliche deutsche Kfz-Haftpflichtpolice genügt dafür nicht.

Die **Befristung** koppelt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV an die Versicherungsdauer, deckelt sie aber bei **einem Jahr**. Unabhängig davon bleibt nach Satz 3 die Befugnis der Zulassungsbehörde bestehen, durch kürzere Befristung und Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug den Geltungsbereich der Verordnung „in angemessener Zeit" verlässt.

Die **HU-Kopplung** in Nr. 1 Buchst. b ist streng: Liegt der nächste HU-Termin vor dem Ablaufdatum der Zulassung, ist die Untersuchung **vorher durchzuführen** (Satz 2). Ein Fahrzeug mit demnächst fälliger HU lässt sich also nicht durch ein Ausfuhrkennzeichen an der Untersuchung vorbeiführen.

## Bußgeld: warum 50 Euro keinen Punkt kosten, 70 Euro aber schon

Der Bußgeldkatalog behandelt die drei Kennzeichenarten in **einem** Tatbestand. Nr. 175a BKat erfasst gemeinsam:

> „Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum … auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt" – **50 €**

Direkt darüber steht Nr. 175 BKat mit **70 €** für das Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung. Der Unterschied ist entscheidend, weil die **Anlage 13 FeV** in Abschnitt 3 („mit einem Punkt") unter Nr. 3.4.1 für „die Zulassung" **ausschließlich die laufende Nummer 175** nennt. Nr. 175a fehlt dort.

Daraus folgt die praktische Faustregel:

| Sachverhalt | BKat-Nr. | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|
| Saison-Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums gefahren | 175a | 50 € | – |
| Kurzzeitkennzeichen nach Ablaufdatum benutzt | 175a | 50 € | – |
| Ausfuhrkennzeichen nach Ablaufdatum benutzt | 175a | 50 € | – |
| Saison-Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums abgestellt | 177 | 40 € | – |
| Kurzzeitkennzeichen an anderem Fahrzeug / für unzulässige Fahrt | 182 | 50 € | – |
| Fahrzeugschein (Kurzzeitkennzeichen) nicht mitgeführt | 183b | 20 € | – |
| Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt / nicht ausgehändigt | 174 / 252 | 10 € | – |
| Ganz ohne Zulassung gefahren | 175 | 70 € | **1** |

Der Grund für das Punkte-Gefälle liegt in § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG: Eine Ordnungswidrigkeit wird im Fahreignungsregister erst gespeichert, wenn ein **Fahrverbot** angeordnet oder eine **Geldbuße von mindestens sechzig Euro** festgesetzt wurde. Sämtliche Regelsätze dieser Seite außer Nr. 175 liegen darunter und werden in der Praxis als **Verwarnungsgeld** erledigt.

## Wenn der Versicherungsschutz fehlt, endet das Ordnungswidrigkeitenrecht

Alle bisher genannten Beträge setzen voraus, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Fehlt sie, greift ein anderes Regime: § 6 Abs. 1 PflVG verbietet den Gebrauch eines Fahrzeugs, für das die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht; § 6 Abs. 4 PflVG verbietet es zusätzlich, einen solchen Gebrauch zu **gestatten**.

Die Sanktion steht in **§ 30 PflVG**: vorsätzliches Handeln wird mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe** bestraft, fahrlässiges mit **Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen**. Nach § 30 Abs. 4 PflVG kann das Fahrzeug **eingezogen** werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer gehört.

Das ist beim Saisonkennzeichen besonders relevant, weil der Versicherungsschutz außerhalb des Betriebszeitraums vertraglich ruht. Wer in dieser Zeit fährt, riskiert nicht nur die 50 Euro nach Nr. 175a BKat, sondern je nach Vertragsgestaltung zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 30 PflVG.

## Was das praktisch bedeutet

- Der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens lässt sich **nur in vollen Monaten** wählen. Wer im März und Oktober fahren will, braucht einen Zeitraum von mindestens März bis Oktober – eine tagegenaue Feinsteuerung sieht die FZV nicht vor.
- Ein Saison-Fahrzeug gehört außerhalb der Saison **nicht an den Straßenrand**. Das Abstellverbot ist eigenständig bußgeldbewehrt und trifft Fahrer und Halter gleichermaßen.
- Vor der Abmeldung oder einer Rückfahrt nach Abstempelung lohnt der Blick auf die **räumliche Grenze** des § 12 Abs. 4 FZV: Zulassungsbezirk plus ein angrenzender Bezirk.
- Das Kurzzeitkennzeichen ist **kein Ersatz für eine Zulassung** und **kein Werkstatt-Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge**. Beides ist mit 50 Euro nach Nr. 182 BKat bewehrt.
- Wer ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, sollte die **Anlage-16-Bescheinigung** frühzeitig besorgen – die gewohnte eVB-Nummer funktioniert beim Ausfuhrkennzeichen ausdrücklich nicht.
- Fehlender Versicherungsschutz verlässt das Bußgeldrecht vollständig: § 30 PflVG ist eine **Straftat**, keine Ordnungswidrigkeit.

## Siehe auch

- [Kfz-Zulassung – Verfahren und Unterlagen (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html) – Erstzulassung, Außerbetriebsetzung, internetbasierte Verfahren
- [Oldtimer und H-Kennzeichen (§ 2 Satz 1 Nr. 22, § 10 Abs. 1, § 43 FZV)](/fakten/oldtimer-h-kennzeichen-fzv.html) – die beiden anderen besonderen Kennzeichen des § 10 FZV und das rote 07-Kennzeichen
- [Hauptuntersuchung (HU/TÜV) und AU (§ 29 StVZO)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html) – die HU-Nachweise, die § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 FZV voraussetzen
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – Umfang der nach § 1 PflVG geforderten Versicherung
- [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html) – Versicherungsplakette statt Kennzeichen
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html) – wann die Typgenehmigung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 FZV entfällt
- [Anhängerbetrieb – Anhängelast und Stützlast](/fakten/anhaengerbetrieb-anhaengelast-stuetzlast.html) – Anhänger sind von Nr. 175a BKat ausdrücklich miterfasst
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Systematik von Regelsatz, Verwarnungsgeld und Bußgeldbescheid
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – die 60-Euro-Eintragungsschwelle
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)

## Quellen

- § 10 FZV (Besondere Kennzeichen – Abs. 1 Oldtimerkennzeichen, Abs. 2 grünes Kennzeichen, **Abs. 3 Saisonkennzeichen**: Satz 1 „Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen", Satz 2 Betriebszeitraum als amtlicher Zusatz, Satz 3 „auf volle Monate zu bemessen", Satz 4 „mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen" mit Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern, Satz 5 grüne Kennzeichen, Satz 6 Nr. 1 und 2 Verbot des Inbetriebsetzens und des Abstellens, Satz 7 Halterverantwortung, Satz 8 Verweis auf § 12 Abs. 4, Satz 9 „Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt") – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__10.html [A]
- § 42 FZV (Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 kumulative Voraussetzungen, Satz 3 Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums, Satz 5 § 57b StVZO nicht anzuwenden; Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Zweck- und Fahrzeugbindung, Satz 3 „brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein", Satz 5 Halterverantwortung; Abs. 4 Satz 1 Erkennungsnummer beginnend mit „03" oder „04", **Satz 2 Ablaufdatum „bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages"**, Satz 3 und 4 Verbot nach Ablauf; Abs. 5 Fahrzeugschein nach Anlage 14 mit Vermerk der Beschränkungen und Mitführpflicht; Abs. 6 Beschränkung ohne Typgenehmigung; Abs. 7 Beschränkung ohne HU/SP) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__42.html [A]
- § 45 FZV (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland – Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Versicherungsbestätigung nach Anlage 16 und Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz, Buchst. b HU-Termin nach dem Ablaufdatum, Nr. 2 Befristung „längstens auf ein Jahr", Nr. 3 Ausfuhrkennzeichen, Nr. 4 auf die Ausfuhr beschränkte Zulassungsbescheinigung; Satz 2 Pflicht zur vorherigen HU; Satz 3 Befugnis zu Befristung und Auflagen; Satz 5 und 6 Verbot nach Ablauf; Abs. 2 Satz 1 und 2 Erkennungsnummer „ein- bis vierstellige Zahl und ein nachfolgender Buchstabe", Satz 3 Ablaufdatum auf dem Schild; Abs. 3 Mitführpflicht; Abs. 4 Entstempelung bei bereits zugelassenen Fahrzeugen) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__45.html [A]
- § 41 FZV (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen – Abs. 1 Satz 3 Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums „wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird"; Abs. 2 Satz 1 wiederkehrende betriebliche Verwendung „auch an unterschiedlichen Fahrzeugen", Satz 2 Erkennungsnummer beginnend mit „06") – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__41.html [A]
- § 49 FZV (Versicherungsnachweis – Abs. 1 Versicherungsbestätigung für § 3 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; **Abs. 2 Satz 1 elektronische Übermittlung „ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen"**; Abs. 2 Satz 5 Nr. 5 maximaler Gültigkeitszeitraum beim Saisonkennzeichen, Nr. 6 Gültigkeitszeitraum beim Kurzzeitkennzeichen, Nr. 7 Ende des Versicherungsschutzes beim roten Kennzeichen) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__49.html [A]
- § 12 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen – Abs. 4 Satz 1: Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren „innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks" mit ungestempelten Kennzeichenschildern, nur wenn die Fahrten „von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind"; Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Voraussetzungen der Inbetriebsetzung) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__12.html [A]
- § 16 FZV (Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung – Abs. 1 Satz 1 Antrag und Entstempelung, Satz 5 Reservierung des Kennzeichens für längstens zwölf Monate; Abs. 2 Satz 4 HU-Nachholung vor der Wiederzulassung) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__16.html [A]
- § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 1 Inbetriebsetzen entgegen § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 45 Abs. 2 Satz 5; Nr. 2 Anordnen oder Zulassen durch den Halter; Nr. 4 Nichtmitführen der in § 42 Abs. 5 Satz 3 genannten Dokumente; Nr. 10 Abstellen entgegen § 10 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2; Nr. 11 Anordnen oder Zulassen des Abstellens; Nr. 26 Verwenden eines Kennzeichens entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__77.html [A]
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Gesamtausgabe mit Inhaltsübersicht und Vollzitat „Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist"; Ausfertigungsdatum 20.07.2023, Textnachweis ab 01.09.2023 – am 14.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/BJNR0C70B0023.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Abschnitt „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung": Nr. 174 (10 €, Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt), Nr. 175 (70 €, ohne erforderliche Typgenehmigung/Einzelgenehmigung/Zulassung in Betrieb gesetzt), **Nr. 175a (50 €, außerhalb des Betriebszeitraums bzw. nach dem Ablaufdatum des Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichens in Betrieb gesetzt)**, Nr. 176 (40 €), **Nr. 177 (40 €, außerhalb des Betriebszeitraums abgestellt)**, Nr. 181 (10 €), Nr. 182 (50 €, „Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet"), Nr. 183 (25 €), Nr. 183a (10 €), **Nr. 183b (20 €, Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt)** sowie Nr. 252 (10 €). Tabellentext am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist" – am 14.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Abschnitt 3 bewertet die dort genannten Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich „mit einem Punkt"; Nr. 3.4 („folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung") nennt unter **Nr. 3.4.1 „die Zulassung" ausschließlich die laufende Nummer 175** des Bußgeldkatalogs und unter Nr. 3.4.2 „ein Betriebsverbot und Beschränkungen" die Nr. 253. Die Nr. 175a, 177, 182 und 183b BKat sind dort **nicht** aufgeführt. Am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; Abs. 3 Nr. 5 „des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro") – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 28 StVG (Fahreignungsregister – **Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb: Speicherung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1, § 24a oder § 24c StVG, wenn „eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt"**; Doppelbuchst. aa bei Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3: Bewertung mit drei, zwei bzw. einem Punkt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html [A]
- § 1 PflVG (Versicherungspflicht des Halters eines Fahrzeugs mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__1.html [A]
- § 6 PflVG (Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge – Abs. 1 Gebrauchsverbot, Abs. 2 und 3 Sonderfälle, Abs. 4 Verbot, einen verbotenen Gebrauch zu gestatten) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html [A]
- **§ 30 PflVG (Strafvorschriften** – Abs. 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1, 2, 3 oder gegen das Gestattungsverbot des § 6 Abs. 4; Abs. 2 bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen; Abs. 3 Straflosigkeit bei Auslandsfahrzeug-Versicherungsschutz; Abs. 4 Einziehung) sowie die Inhaltsübersicht des PflVG, aus der sich ergibt, dass die Strafvorschriften in Abschnitt 4 unter § 30 stehen – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__30.html [A]
- § 5 KraftStG 2002 (Dauer der Steuerpflicht – Abs. 1 Nr. 4 Ausfuhrkennzeichen „solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat", **Abs. 1 Nr. 5 Saisonkennzeichen** mit derselben Formulierung; Abs. 4 maßgeblicher Tag bei der Außerbetriebsetzung) – am 14.09.2026 im amtlichen Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__5.html [A]
- Wikidata-Item „Fahrzeug-Zulassungsverordnung", Q1392780 – im AGENT_GUIDE geführte und am 20.07.2026 verifizierte Q-ID, am 14.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche erneut bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392780 [D]
- Wikidata-Item „vehicle registration plates of Germany" (dt. „Kfz-Kennzeichen (Deutschland)"), Q254262 – im AGENT_GUIDE geführte Q-ID, am 14.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q254262 [D]
- Wikidata-Item „Kraftfahrzeugsteuer (Deutschland)", Q1785984 – am 14.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche verifiziert und als neue Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt; die allgemeineren Items Q1225666 („car taxation") und Q1778725 („vehicle excise duty") wurden als zu weit gefasst bewusst verworfen: https://www.wikidata.org/wiki/Q1785984 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-09-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Normtexte der §§ 10, 12, 16, 41, 42, 45, 49 und 77 FZV, der §§ 4, 24 und 28 StVG, der §§ 1, 6 und 30 PflVG, des § 5 KraftStG, der Anlage 13 FeV sowie der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV wurden am 14.09.2026 wörtlich von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. **Methodischer Hinweis:** Der Linux-Workspace dieses Laufs war nicht verfügbar (Mount-Fehler, fünf identische Fehlschläge), ein `curl`-Abruf also unmöglich; der reine HTTP-Abruf über `web_fetch` lieferte – wie in allen Verkehrsrecht-Läufen seit dem 13.08.2026 – einen leeren Antwortkörper. Sämtliche Normtexte und **alle** Geldbeträge wurden deshalb über einen JavaScript-fähigen Seitenabruf direkt aus dem gerenderten Dokument von gesetze-im-internet.de ausgelesen (Methode wie im Lauf vom 13.09.2026). Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV war dabei vollständig auswertbar (106.069 Zeichen Textinhalt), ebenso die Anlage 13 FeV (12.302 Zeichen). Keine Angabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. **Kernbefunde:** (1) § 10 Abs. 3 Satz 6 FZV enthält **zwei** Verbote – das Inbetriebsetzen (Nr. 1) *und* das Abstellen (Nr. 2) auf öffentlichen Straßen; das Abstellen außerhalb des Betriebszeitraums ist mit Nr. 177 BKat (40 €) eigenständig bewehrt und wird in Sekundärdarstellungen regelmäßig übergangen. (2) **Fristenkorrektur zur Queue-Zeile:** Die dort genannte „Fünf-Tages-Frist" beim Kurzzeitkennzeichen ist ungenau – § 42 Abs. 4 Satz 2 FZV bemisst das Ablaufdatum „bis zum Ablauf des **fünften auf die Zuteilung folgenden** Tages"; der Zuteilungstag zählt nicht mit, und „bis zum" macht dies zur Höchst-, nicht zur Regelfrist. (3) **Fundstellenkorrektur zur Queue-Zeile:** Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist **nicht** in § 6 PflVG sanktioniert – § 6 PflVG enthält seit der Neustrukturierung des Gesetzes nur noch das Gebrauchs- und Gestattungsverbot; die Strafvorschrift steht in **§ 30 PflVG** (Abschnitt 4 des PflVG). Die Queue-Zeile wurde entsprechend korrigiert. (4) **Punktesystematik belegt:** Anlage 13 Nr. 3.4.1 FeV nennt für „die Zulassung" ausschließlich die Nr. 175 BKat (70 €, ein Punkt nach Abschnitt 3 der Anlage); die Nr. 175a (50 €), 177 (40 €), 182 (50 €) und 183b (20 €) fehlen dort und bleiben punktefrei. (5) **Weitere Fundstellenkorrektur, bereichsübergreifend relevant:** Mehrere bestehende Nexvyra-Seiten zitieren die 60-Euro-Eintragungsschwelle als „§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVG". Der Abgleich am 14.09.2026 ergab, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG die **Punktbewertung** (drei/zwei/ein Punkt) regelt, während die Schwelle „eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro" in **§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG** steht. Diese Seite verwendet die korrekte Fundstelle; die Altseiten wurden **nicht** geändert (bereichsübergreifender Befund, gehört in einen eigenen Korrekturlauf). (6) **eVB-Ausnahme:** § 49 Abs. 2 Satz 1 FZV nimmt das Ausfuhrkennzeichen ausdrücklich von der elektronischen Versicherungsbestätigung aus; erforderlich ist stattdessen die Bescheinigung nach Anlage 16 FZV über eine Versicherung nach dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz. (7) Nr. 175a BKat erfasst Saison-, Kurzzeit-, Ausfuhr- und Wechselkennzeichen in **einem** Tatbestand mit einheitlich 50 € – die in Sekundärquellen kursierende Differenzierung nach Kennzeichenart ließ sich im amtlichen Text nicht bestätigen. Wikidata-Q-IDs: Q1392780 (FZV) und Q254262 (Kfz-Kennzeichen Deutschland) aus dem AGENT_GUIDE erneut bestätigt, Q1785984 (Kraftfahrzeugsteuer Deutschland) am 14.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche verifiziert und als neue Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt; ein direkter Seitenaufruf von wikidata.org war in diesem Lauf nicht möglich (Zugriff auf die Domain wurde im unbeaufsichtigten Betrieb nicht freigegeben). Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Das Oldtimer- und das rote Kennzeichen bleiben in oldtimer-h-kennzeichen-fzv, die Zulassungsmechanik in kfz-zulassung-verfahren-fzv, HU/AU in hauptuntersuchung-hu-au-stvzo – hier nur querverlinkt; alle Linkziele wurden vor der Verlinkung auf Existenz geprüft. **Offen dokumentierte Einschränkung dieses Laufs:** Die Pipeline (regenerate_index.py, enrich_seo_metadata.py, build_answer_api.py, count_check.py) konnte **nicht** ausgeführt werden, weil der Linux-Workspace nicht erreichbar war; count_check.py wurde daher **nicht** durchlaufen. Die Index-, Zähler- und Answer-API-Artefakte sind bis zum zentralen Rebuild um 13:30 (nexvyra-postbot-rebuild-1330) nicht auf dem Stand dieser Seite. **Nachzuholen:** Pipeline und count_check für diesen Slug verifizieren, sobald der Workspace wieder erreichbar ist; Wikidata-Q-IDs per API-Abruf (`wbgetentities`) statt nur per Suche gegenprüfen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-14
- Gültig ab: 2026-09-14
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FZV, StVG, PflVG, KraftStG, BKatV mit Anlage und Anlage 13 FeV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-14
- Letzte Prüfung: 2026-09-14
- In Kraft seit: 2026-09-14
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
