{
    "slug": "schadensschaetzung-287-zpo",
    "titre": "Schadensschätzung im Zivilprozess – wie das Gericht Schadenshöhe und Forderungshöhe nach freier Überzeugung ermittelt (§ 287 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, entscheidet das Gericht…",
    "resume_court": "Ist zwischen den Parteien streitig, **ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch** der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, entscheidet das Gericht darüber **„unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung\u0022** (**§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO**). Ob es dafür Beweis erhebt oder ein **Sachverständigengutachten** einholt, liegt **in seinem Ermessen** (Satz 2); es kann sogar den **Beweisführer selbst** zum Schaden vernehmen (Satz 3). Nach **§ 287 Abs. 2 ZPO** gilt das in **vermögensrechtlichen Streitigkeiten** entsprechend auch für die **Höhe sonstiger Forderungen**, wenn die vollständige Aufklärung **unverhältnismäßig schwierig** wäre. Die Vorschrift erleichtert also den Nachweis der **Höhe** – sie ersetzt nicht den Beweis, **dass** der Gegner überhaupt haftet.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 287 ZPO („Schadensermittlung; Höhe der Forderung\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abs. 1 Satz 1",
            "valeur": "Streit über Entstehung und Höhe eines Schadens oder Interesses → Entscheidung nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abs. 1 Satz 2",
            "valeur": "Ob eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Sachverständigengutachten angeordnet wird, steht im Ermessen des Gerichts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abs. 1 Satz 3",
            "valeur": "Gericht kann den Beweisführer über Schaden/Interesse vernehmen; § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2–4 ZPO (Beeidigung) gelten entsprechend",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abs. 2",
            "valeur": "Entsprechende Anwendung von Abs. 1 Satz 1, 2 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und volle Aufklärung außer Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils stünde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu § 286 ZPO",
            "valeur": "§ 286 ZPO verlangt volle richterliche Überzeugung; § 287 ZPO senkt das Beweismaß für die Schadenshöhe (Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht erfasst",
            "valeur": "Der Haftungsgrund (Pflichtverletzung, Rechtsgutsverletzung) bleibt nach § 286 ZPO voll zu beweisen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Materielle Bezugsnormen",
            "valeur": "§ 249 BGB (Art und Umfang), § 252 BGB (entgangener Gewinn), § 253 BGB (Schmerzensgeld)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 287 ZPO – Schadensermittlung; Höhe der Forderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__287.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 452 ZPO – Beeidigung der Partei",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__452.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 253 ZPO – Klageschrift",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 144 ZPO – Augenschein; Sachverständige",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__144.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 495a ZPO – Verfahren nach billigem Ermessen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__495a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 252 BGB – Entgangener Gewinn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__252.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 253 BGB – Immaterieller Schaden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Schadensschätzung im Zivilprozess – wie das Gericht Schadenshöhe und Forderungshöhe nach freier Überzeugung ermittelt (§ 287 ZPO)?",
            "reponse": "Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, entscheidet das Gericht darüber „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung\u0022 (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob es dafür Beweis erhebt oder ein Sachverständigengutachten einholt, liegt in seinem Ermessen (Satz 2); es kann sogar den Beweisführer selbst zum Schaden vernehmen (Satz…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Schadensschätzung im Zivilprozess?",
            "reponse": "§ 287 ZPO gilt im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten und – über die Verweisungen der jeweiligen Verfahrensordnung – auch in anderen Verfahren, die die ZPO-Beweisregeln entsprechend anwenden (etwa im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 ArbGG). Er betrifft Schadensersatzansprüche jeder Art (vertraglich und deliktisch) sowie nach Abs. 2 die Höhe sonstiger vermögensrechtlicher Forderungen."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Schadensschätzung im Zivilprozess?",
            "reponse": "Haftungsgrund: Pflichtverletzung, Rechtsgutsverletzung und haftungsbegründende Kausalität sind nicht schätzbar, sondern nach § 286 ZPO zu beweisen. Keine Schätzungsgrundlage: Ohne greifbare Anknüpfungstatsachen ist eine Schätzung unzulässig. Abs. 2 nur bei Unverhältnismäßigkeit: Ist die Höhe einer (Nicht-Schadens-)Forderung mit vertretbarem Aufwand aufklärbar, bleibt es bei der normalen Beweisaufnahme."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Schadensschätzung im Zivilprozess?",
            "reponse": "„Das Gericht schätzt sowieso – ich muss nichts belegen.\u0022 Falsch. Ohne konkret vorgetragene und ggf. bewiesene Anknüpfungstatsachen (Rechnungen, Fotos, Umsatzzahlen) gibt es keine Schätzung. „§ 287 ZPO hilft auch beim Nachweis des Unfallhergangs.\u0022 Nein. Der Haftungsgrund bleibt beim strengen Beweismaß des § 286 ZPO. „Das Gericht muss jedem meiner Beweisanträge zur Höhe nachgehen.\u0022 Nicht zwingend: Nach § 287 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Schadensschätzung im Zivilprozess aus?",
            "reponse": "Ein Handwerksbetrieb (B) verlangt nach einem Verkehrsunfall, den der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme voll verschuldet hat (§ 286 ZPO), Ersatz für einen zweiwöchigen Ausfall seines einzigen Transporters, weil zwei Baustellenaufträge verschoben werden mussten. B legt die Auftragsbestätigungen und die Umsätze der Vorjahresmonate vor. Der Beklagte bestreitet die Höhe des entgangenen Gewinns."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q852593",
        "Q308922"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/schadensschaetzung-287-zpo"
}