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title: "Scheibentönung, Folien und Sicherheitsglas 2026 – Was § 40 und § 22a StVZO verlangen"
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# Scheibentönung, Folien und Sicherheitsglas 2026 – Was § 40 und § 22a StVZO verlangen

## Kurzantwort

Alle Scheiben eines Fahrzeugs (außer Spiegeln, Abdeckscheiben lichttechnischer Einrichtungen und Instrumenten) müssen aus **Sicherheitsglas** bestehen, und Scheiben, die für die Sicht des Fahrers wichtig sind, müssen **klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei** sein (**§ 40 Abs. 1 StVZO**). Sicherheitsglas **und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas** gehören zu den Teilen, die nur in einer **amtlich genehmigten Bauart** verwendet werden dürfen (**§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO**) und dann ein **Prüfzeichen** tragen müssen (**§ 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO**). Eine nachträglich aufgeklebte Tönfolie ist deshalb nicht „einfach Zubehör": Ohne Genehmigung und Prüfzeichen darf sie nicht verwendet werden, und werden die Einschränkungen oder Einbauanweisungen einer vorhandenen Genehmigung nicht eingehalten, **erlischt die Betriebserlaubnis** des Fahrzeugs (**§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO**).

Die Vorschriften nennen **keinen Prozentwert** für die Lichtdurchlässigkeit. Konkrete Mindestwerte ergeben sich aus den technischen Genehmigungsunterlagen der jeweiligen Scheibe oder Folie, nicht aus dem Gesetzestext, den diese Seite ausgewertet hat.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | § 40 StVZO (Scheiben, Scheibenwischer), § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile), § 19 StVZO (Betriebserlaubnis), § 23 Abs. 1 StVO (Verantwortung des Fahrzeugführers für Sicht) |
| Werkstoff | Sicherheitsglas: Bruchstücke dürfen keine ernstlichen Verletzungen verursachen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO) |
| Sichtrelevante Scheiben | klar, lichtdurchlässig, verzerrungsfrei (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO) |
| Scheibenwischer | Windschutzscheiben müssen selbsttätig wirkende Scheibenwischer haben; der Wirkungsbereich muss ein ausreichendes Blickfeld schaffen (§ 40 Abs. 2 StVZO) |
| Folien | „Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas" stehen in der Liste der bauartgenehmigungspflichtigen Teile (§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO) |
| Prüfzeichen | genehmigungspflichtige Teile dürfen nur mit amtlich zugeteiltem Prüfzeichen feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden (§ 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO) |
| Ordnungswidrigkeit Scheiben | Inbetriebnahme unter Verstoß gegen § 40 Abs. 1 oder 2 (§ 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO) |
| Ordnungswidrigkeit Prüfzeichen | Verwendung ohne Prüfzeichen (§ 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO) |
| Bußgeldrahmen | bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |
| Regelsatz im Bußgeldkatalog | Die Anlage zur BKatV enthält in der abgerufenen Fassung keine laufende Nummer für § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO |
| Sicht beeinträchtigt (Fahrer) | Nr. 107.1 BKat: 10 Euro (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) |

## Sicherheitsglas und Sichtanforderung (§ 40 Abs. 1 StVZO)

Absatz 1 hat zwei Ebenen. Satz 1 und 2 verlangen für **sämtliche Scheiben** Sicherheitsglas oder einen glasähnlichen Stoff, dessen Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Ausgenommen sind Spiegel, Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten. Satz 3 stellt zusätzliche Anforderungen an Scheiben, „die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind": Sie müssen **klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei** sein.

Der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Windschutzscheibe und Seitenscheiben. Entscheidend ist die **Sichtrelevanz**. Beschichtungen, Folien oder Aufkleber, die diese Eigenschaften beeinträchtigen, stehen deshalb im Konflikt mit Satz 3, selbst wenn das Glas darunter in Ordnung ist.

## Folien: Bauartgenehmigung und Prüfzeichen (§ 22a StVZO)

§ 22a Abs. 1 Nr. 3 nennt „Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas" ausdrücklich. Daraus folgt für die Praxis:

1. **Genehmigung zuerst.** Eine Tönfolie darf nur verwendet werden, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt ist.
2. **Prüfzeichen.** Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 darf ein solches Teil nur mit amtlich vorgeschriebenem und zugeteiltem Prüfzeichen feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden. Das Verfahren regelt die Fahrzeugteileverordnung.
3. **Keine Verwechslungszeichen.** Zeichen, die mit einem amtlichen Prüfzeichen verwechselt werden können, dürfen an Fahrzeugteilen nicht angebracht sein (§ 22a Abs. 5 Satz 2 StVZO). Mit einem Prüfzeichen darf ein Teil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (Abs. 5 Satz 1).

Käufer und Verwender tragen damit selbst Verantwortung: Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch das **Erwerben und Verwenden**, nicht nur den Verkauf.

## Betriebserlaubnis: wann sie erlischt

Eine Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO). Beim Ein- oder Anbau von Teilen mit Bauartgenehmigung nach § 22a gilt eine Rückausnahme (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StVZO), **aber nur, solange „eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen" beachtet werden**. Werden sie nicht eingehalten, **erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs** (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO). Wo eine Abnahme des Einbaus Bedingung der Genehmigung ist, muss sie unverzüglich erfolgen und bestätigt werden (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 StVZO). Die Folgen eines erloschenen Betriebserlaubnis sind auf der Seite [Erlöschen der Betriebserlaubnis](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html) dargestellt.

## Scheibenwischer und Sicht im Alltag

§ 40 Abs. 2 StVZO verlangt selbsttätig wirkende Scheibenwischer an Windschutzscheiben mit einem Wirkungsbereich, der „ein ausreichendes Blickfeld" schafft. Die Verantwortung des Fahrers für eine ungestörte Sicht regelt § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine **Sicht und das Gehör** nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den **Zustand des Fahrzeugs** beeinträchtigt werden. Der Bußgeldkatalog nennt dafür **Nr. 107.1 mit 10 Euro**. Zu vereisten Scheiben und weiteren Sichtfragen siehe [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html).

## Bußgeld und Punkte

Der Verstoß gegen die **Beschaffenheitsvorschrift des § 40 Abs. 1 oder 2** StVZO ist nach **§ 69a Abs. 3 Nr. 12 StVZO** eine Ordnungswidrigkeit; die **Verwendung eines genehmigungspflichtigen Teils ohne Prüfzeichen** nach **§ 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO**. Beides kann nach **§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG** mit einer Geldbuße **bis zu 2.000 Euro** geahndet werden.

Einen **festen Regelsatz** nennt die Anlage zur BKatV für diese beiden Tatbestände in der abgerufenen Fassung nicht (keine laufende Nummer mit Verweis auf § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO). Die konkrete Höhe richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls und der Praxis der Bußgeldstellen; einen amtlich belegten Einzelbetrag nennt diese Seite bewusst nicht. Unberührt bleibt die Sicht-Nummer **107.1 BKat (10 Euro)**.

## Was das praktisch bedeutet

- **Folie nur mit Genehmigung kaufen.** Prüfzeichen und Genehmigungsunterlagen (Teilegutachten, ABE, Einbauanweisung) aufbewahren und prüfen, ob eine Abnahme nötig ist.
- **Einbauanweisungen wörtlich nehmen.** Wer Einschränkungen übergeht, riskiert nach § 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO den Verlust der Betriebserlaubnis, nicht nur ein Bußgeld.
- **Sichtrelevante Scheiben klar halten.** Verzerrende, trübe oder nicht lichtdurchlässige Beläge sind mit § 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO unvereinbar.
- **Scheibenwischer warten.** Ein ausreichender Wirkungsbereich ist Zulassungsvoraussetzung (§ 40 Abs. 2).
- **Konkrete Prozentwerte** für die Lichtdurchlässigkeit stehen nicht im Gesetzestext; sie gehören zu den technischen Genehmigungsunterlagen und sollten dort nachgelesen werden.
- **Bei der HU** werden Fahrzeugteile und Betriebserlaubnis mitgeprüft; siehe [Hauptuntersuchung](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html).

## Siehe auch

- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html)
- [Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (§ 23 StVO)](/fakten/sonstige-pflichten-fahrzeugfuehrer-23-stvo.html)
- [Hauptuntersuchung (TÜV) und AU (§ 29 StVZO, Anlage VIII)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- [Beleuchtung und Fahrzeugbeleuchtung (§ 17 StVO)](/fakten/beleuchtung-fahrzeugbeleuchtung-17-stvo.html)
- [Reifen und Profiltiefe (§ 36 StVZO)](/fakten/reifen-profiltiefe-36-stvzo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Verwarnungsgeld und Verwarnung (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)

## Quellen

- § 40 StVZO (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen – Abs. 1 Sicherheitsglas, klar/lichtdurchlässig/verzerrungsfrei; Abs. 2 Scheibenwischer) – Wortlaut am 26.10.2026 abgerufen, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__40.html [A]
- § 22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile – Abs. 1 Nr. 3 Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien; Abs. 2 Prüfzeichen; Abs. 5 Kennzeichnung, Verwechslungsverbot) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html [A]
- § 19 StVZO (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis – Abs. 2 Erlöschen, Abs. 3 Rückausnahme und Satz 2) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html [A]
- § 69a StVZO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 2 Nr. 7 Prüfzeichen; Abs. 3 Nr. 12 § 40) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit – Abs. 3 Nr. 5, Geldbuße bis 2.000 Euro) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1 Satz 1) – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Nr. 107.1 (10 Euro); keine Nummer für § 40 oder § 22a Abs. 2 StVZO – 26.10.2026, HTTP 200: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Wikidata „Scheibentönung" (window film), Q480324; „Sicherheitsglas", Q3346867; „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", Q2354997 – am 26.10.2026 per API (props=info, keine Weiterleitungen) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q480324 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-10-26: Erstveröffentlichung. Normtexte von § 40, § 22a, § 19, § 69a StVZO, § 24 StVG, § 23 StVO und BKatV-Anlage am 26.10.2026 abgerufen (jeweils HTTP 200). Es wurde keine Rechtsprechung ausgewertet; Prozentwerte der Lichtdurchlässigkeit sind nicht Teil der ausgewerteten Quellen.

## Stand

- Stand: 2026-10-26
- Gültig ab: 2026-10-26
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVZO, StVG, StVO, BKatV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-26
- Letzte Prüfung: 2026-10-26
- In Kraft seit: 2026-10-26
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
