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title: Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h ZPO)
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# Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h ZPO)

## Kurzantwort

Das **Schuldnerverzeichnis** ist ein amtliches, elektronisch geführtes Register über Personen, gegen die eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist. Geführt wird es vom **zentralen Vollstreckungsgericht** jedes Landes (§ 882h ZPO). Eingetragen wird ein Schuldner nicht wegen jeder offenen Rechnung, sondern nur bei einem der gesetzlichen **Eintragungsgründe** (§ 882b ZPO): einer Eintragungsanordnung des **Gerichtsvollziehers** nach § 882c ZPO – etwa weil der Schuldner die **Vermögensauskunft nicht abgibt**, eine Vollstreckung offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt oder die Forderung **nicht binnen eines Monats** nach der Auskunft beglichen wird –, einer Anordnung der **Vollstreckungsbehörde** nach § 284 Abs. 9 AO oder einer Anordnung des **Insolvenzgerichts** nach § 26 Abs. 2 oder § 303a InsO. Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers kann der Schuldner binnen **zwei Wochen Widerspruch** einlegen (§ 882d ZPO); der Widerspruch hemmt die Eintragung nicht. **Einsicht** erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt – etwa zur Bonitätsprüfung, für Strafverfolgung oder Auskunft über sich selbst (§ 882f ZPO); die Daten unterliegen strenger **Zweckbindung**. Eine Eintragung wird **nach drei Jahren** seit dem Tag der Eintragungsanordnung von Amts wegen **gelöscht** (§ 882e ZPO); vorzeitig, wenn die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | **§§ 882b–882h ZPO**; ergänzend **§ 284 Abs. 9 AO**, **§§ 26 Abs. 2, 303a InsO**, SchuFV (Führung), SchuVAbdrV (Abdruck-Bezug) |
| Geführt von | **zentrales Vollstreckungsgericht** des jeweiligen Landes (§ 882h ZPO) |
| Eintragungsgründe | Eintragungsanordnung des **Gerichtsvollziehers** (§ 882c ZPO), der **Vollstreckungsbehörde** (§ 284 Abs. 9 AO) oder des **Insolvenzgerichts** (§ 26 Abs. 2 / § 303a InsO) (§ 882b Abs. 1 ZPO) |
| Anordnung durch Gerichtsvollzieher | wenn Schuldner die Vermögensauskunft **nicht abgibt**, eine Vollstreckung **offensichtlich nicht** zur vollständigen Befriedigung führt oder er **nicht binnen eines Monats** nach Abgabe zahlt (§ 882c Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt | Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnsitze/Sitz (bzw. Firma); Aktenzeichen und Gericht/Behörde; Datum der Anordnung und **Eintragungsgrund** (§ 882b Abs. 2 ZPO) |
| Rechtsbehelf | **Widerspruch** binnen **zwei Wochen** ab Zustellung beim Vollstreckungsgericht; **kein** Aufschub der Eintragung (§ 882d Abs. 1 ZPO) |
| Einsicht | nur bei dargelegtem berechtigtem Interesse (Bonität, Strafverfolgung, Selbstauskunft, Dienstaufsicht); **Zweckbindung** (§ 882f ZPO) |
| Abruf | zentral über das **Vollstreckungsportal der Länder** (vollstreckungsportal.de); gewerbsmäßiger Abdruck-Bezug nach SchuVAbdrV (§ 882g ZPO) |
| Löschung | **von Amts wegen nach 3 Jahren** seit dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO) |
| Vorzeitige Löschung | bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, dass die Eintragungsanordnung **aufgehoben** oder **einstweilen eingestellt** ist (§ 882e Abs. 3 ZPO) |

## Was das Schuldnerverzeichnis ist

Das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b ff. ZPO ist ein **öffentliches Register über Vollstreckungsausfälle**. Es sammelt die Personen, bei denen eine Zwangsvollstreckung ins Leere gelaufen ist oder die ihre Vermögenslage nicht offengelegt haben. Anders als eine private Auskunftei ist es ein **amtliches Verzeichnis der Justiz**: Geführt wird es zentral und elektronisch vom **zentralen Vollstreckungsgericht** jedes Bundeslandes (§ 882h ZPO), abgerufen wird es länderübergreifend über das gemeinsame **Vollstreckungsportal** der Länder.

Ein Eintrag ist ein starkes **Bonitätssignal**: Er bedeutet, dass gegen die betroffene Person bereits vollstreckt wurde, ohne dass die Forderung befriedigt werden konnte. Deshalb ist die Eintragung an klar umgrenzte gesetzliche Gründe gebunden – eine bloße unbezahlte Rechnung oder ein laufender Streit über eine Forderung genügt **nicht**.

## Eintragungsgründe (§ 882b ZPO)

§ 882b Abs. 1 ZPO zählt abschließend auf, wessen Eintragung angeordnet werden kann. In Betracht kommen drei Wege:

Erstens die **Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers** nach § 882c ZPO – der praktisch häufigste Fall aus der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. Zweitens die Anordnung der **Vollstreckungsbehörde** (etwa des Finanzamts) nach § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung. Drittens die Anordnung des **Insolvenzgerichts** nach § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse) oder § 303a InsO (Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren).

## Eintragung durch den Gerichtsvollzieher (§ 882c ZPO)

Der Gerichtsvollzieher **ordnet die Eintragung von Amts wegen an**, wenn einer von drei Fällen vorliegt (§ 882c Abs. 1 ZPO): (1) der Schuldner kommt seiner **Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach**; (2) eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses würde **offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung** des Gläubigers führen; oder (3) der Schuldner hat die Forderung **nicht binnen eines Monats** nach Abgabe der Vermögensauskunft vollständig befriedigt und keinen Nachweis darüber erbracht.

Die Anordnung ist **kurz zu begründen**. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, sofern sie ihm nicht bereits mündlich zu Protokoll mitgeteilt wurde (§ 882c Abs. 2 ZPO).

## Widerspruch gegen die Eintragung (§ 882d ZPO)

Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers kann der Schuldner innerhalb von **zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch** beim zuständigen **Vollstreckungsgericht** (Amtsgericht) einlegen (§ 882d Abs. 1 ZPO). Der Widerspruch **hemmt die Vollziehung nicht** – er verhindert also die Eintragung nicht automatisch, sondern führt lediglich zu einer Überprüfung. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung **elektronisch** an das zentrale Vollstreckungsgericht, das die Eintragung veranlasst. Über den Widerspruch entscheidet das Vollstreckungsgericht; gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.

## Inhalt des Verzeichnisses (§ 882b Abs. 2 ZPO)

Das Schuldnerverzeichnis enthält zur betroffenen Person **Name, Vorname und Geburtsname**, bei Unternehmen die **Firma** und deren Registerdaten, das **Geburtsdatum**, die **Wohnsitze** bzw. den **Sitz** sowie abweichende Personendaten. Hinzu kommen das **Aktenzeichen** und das Gericht bzw. die Vollstreckungsbehörde oder das Insolvenzverfahren, das **Datum der Eintragungsanordnung** und der **zur Eintragung führende Grund** nach § 882c ZPO (§ 882b Abs. 2 ZPO).

## Wer Einsicht erhält (§ 882f ZPO)

Die **Einsicht** in das Schuldnerverzeichnis ist **nicht frei**, sondern nur demjenigen gestattet, der darlegt, die Angaben nach § 882b ZPO für einen der gesetzlichen Zwecke zu benötigen (§ 882f Abs. 1 ZPO): zur **Auskunft über sich selbst betreffende Eintragungen**; um **wirtschaftliche Nachteile abzuwenden**, die durch die Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern entstehen können (klassische **Bonitätsprüfung** vor Vertragsschluss, Kreditvergabe oder Vermietung); für Zwecke der **Strafverfolgung und Strafvollstreckung**; sowie für die **Dienstaufsicht** über die mit dem Verzeichnis befassten Justizbediensteten.

Die übermittelten Daten dürfen **nur für den Zweck**, für den sie erteilt wurden, verarbeitet und sind nach Zweckerreichung zu **löschen** (Zweckbindung). Zugunsten von Personen mit einer **Auskunftssperre** nach §§ 51, 52 Bundesmeldegesetz sind die Wohnanschriften gegenüber Dritten geschützt. Der Datenabruf erfolgt zentral und länderübergreifend über das **Vollstreckungsportal** der Länder; der gewerbsmäßige laufende Bezug von **Abdrucken** ist gesondert geregelt (§ 882g ZPO, SchuVAbdrV).

## Löschung nach drei Jahren (§ 882e ZPO)

Eine Eintragung wird durch das zentrale Vollstreckungsgericht **nach Ablauf von drei Jahren** seit dem **Tag der Eintragungsanordnung** von Amts wegen **gelöscht** (§ 882e Abs. 1 ZPO). Ein manueller Antrag ist dafür nicht nötig – die Löschung erfolgt automatisch.

**Vorzeitig** wird eine Eintragung gelöscht, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht eine **vollstreckbare Entscheidung** vorgelegt wird, wonach die Eintragungsanordnung **aufgehoben** oder ihre Vollziehung **einstweilen eingestellt** wurde (§ 882e Abs. 3 ZPO). Wer seine Schuld begleicht, erreicht die vorzeitige Löschung also über die Aufhebung der zugrunde liegenden Anordnung – nicht durch bloße Zahlungsmitteilung an die Auskunfteien. Stellt sich heraus, dass eine Eintragung **von Anfang an fehlerhaft** war, wird sie berichtigt. Über Widersprüche gegen die Löschung oder ihre Ablehnung entscheidet der Rechtspfleger; hiergegen ist die Erinnerung nach § 573 ZPO gegeben.

## Schuldnerverzeichnis und SCHUFA – nicht dasselbe

Häufig wird das amtliche Schuldnerverzeichnis mit einer **SCHUFA-Eintragung** verwechselt. Beides ist zu trennen: Das Schuldnerverzeichnis ist ein **staatliches Register der Justiz** nach §§ 882b ff. ZPO, während die SCHUFA und andere Auskunfteien **private Unternehmen** sind. Auskunfteien dürfen jedoch Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis unter den Voraussetzungen des § 882f ZPO beziehen und in ihre Bonitätsbewertung einfließen lassen. Eine Löschung im amtlichen Verzeichnis nach § 882e ZPO führt daher nicht zwangsläufig sofort zur Löschung entsprechender Daten bei privaten Auskunfteien – deren Speicherfristen richten sich nach eigenen, datenschutzrechtlichen Regeln.

## Häufige Fehler

- **„Wer eine Rechnung nicht zahlt, landet im Schuldnerverzeichnis."** Nein. Eingetragen wird nur bei einem gesetzlichen Eintragungsgrund (§ 882b ZPO) – insbesondere nach einer erfolglosen Zwangsvollstreckung oder der Nichtabgabe der Vermögensauskunft, nicht bei bloß offener oder streitiger Forderung.
- **„Das Schuldnerverzeichnis ist die SCHUFA."** Nein. Es ist ein amtliches Justizregister nach §§ 882b ff. ZPO; die SCHUFA ist eine private Auskunftei, die Eintragungen lediglich beziehen darf.
- **„Jeder kann meine Einträge einsehen."** Nein. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nach § 882f ZPO darlegt; die Daten sind zweckgebunden und nach Zweckerreichung zu löschen.
- **„Der Widerspruch verhindert die Eintragung sofort."** Nein. Der Widerspruch nach § 882d ZPO ist binnen zwei Wochen möglich, hemmt aber die Vollziehung nicht automatisch.
- **„Wenn ich zahle, ist der Eintrag sofort weg."** Nein. Gelöscht wird von Amts wegen erst nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 ZPO); vorzeitig nur, wenn die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird (§ 882e Abs. 3 ZPO).
- **„Löschung im Register löscht auch die SCHUFA-Daten."** Nicht automatisch. Private Auskunfteien folgen eigenen Speicher- und Löschfristen.

## Siehe auch

- [Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vermoegensauskunft-802c-zpo.html)
- [Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/sachpfaendung-gerichtsvollzieher-808-zpo.html)
- [Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kontopfaendung-ablauf-zpo.html)
- [Pfändungsfreigrenzen bei Lohnpfändung (§ 850c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo.html)
- [Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungserinnerung-766-zpo.html)

## Quellen

- § 882b ZPO – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses; Eintragungsgründe: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882b.html
- § 882c ZPO – Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers (drei Fallgruppen, Begründung, Zustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
- § 882d ZPO – Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (Zwei-Wochen-Frist, kein Aufschub): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html
- § 882e ZPO – Löschung (Drei-Jahres-Frist, vorzeitige Löschung, Berichtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html
- § 882f ZPO – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (Zwecke, Zweckbindung, Meldesperre): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882f.html
- § 882g ZPO – Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882g.html
- § 882h ZPO – Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882h.html
- § 284 AO – Vermögensauskunft und Eintragungsanordnung der Vollstreckungsbehörde (Abs. 9): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__284.html
- BMJ – Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz (amtliche Übersicht): https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz_node.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen (gesetze-im-internet.de) gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-07
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
