{
    "slug": "sicherheitsleistung-zivilprozess-108-zpo",
    "titre": "Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§§ 108, 109 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wo die Zivilprozessordnung eine prozessuale Sicherheit verlangt – typischerweise, damit ein Gläubiger aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil…",
    "resume_court": "Wo die Zivilprozessordnung eine **prozessuale Sicherheit** verlangt – typischerweise, damit ein Gläubiger aus einem nur **vorläufig vollstreckbaren** Urteil vollstrecken darf (§ 709 ZPO) oder damit der Schuldner die Vollstreckung **abwenden** kann (§ 711 ZPO) –, bestimmt nach **§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO** das Gericht **nach freiem Ermessen**, in welcher **Art und Höhe** sie zu leisten ist. Hat das Gericht nichts bestimmt und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, wird die Sicherheit durch die **schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts** oder durch **Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren** geleistet (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fällt der Grund für die Sicherheit weg, wird sie auf Antrag nach **§ 109 ZPO** (bzw. bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen nach **§ 715 ZPO**) zurückgegeben.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 108 ZPO (Art und Höhe), § 109 ZPO (Rückgabe), § 715 ZPO (Rückgabe bei vorläufiger Vollstreckbarkeit)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer bestimmt Art und Höhe?",
            "valeur": "Das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auffangregel, wenn nichts bestimmt/vereinbart",
            "valeur": "Bankbürgschaft (schriftlich, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet; inländisches Kreditinstitut) oder Hinterlegung von Geld/geeigneten Wertpapieren (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geeignete Wertpapiere",
            "valeur": "Nur nach § 234 BGB; Sicherheit mit Wertpapieren nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umtauschrecht",
            "valeur": "Wer durch Hinterlegung Sicherheit geleistet hat, darf Geld gegen geeignete Wertpapiere oder Wertpapiere gegen Geld/andere Wertpapiere tauschen (§ 235 BGB, über § 108 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherheit des Gläubigers",
            "valeur": "Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheit (§ 709 ZPO); bei Geldforderungen genügt ein bestimmtes Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag (§ 709 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme ohne Sicherheit",
            "valeur": "Auf Antrag, wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und ein Aufschub für ihn unbillig wäre (§ 710 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherheit des Schuldners",
            "valeur": "Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 ZPO (§ 711 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsbeginn",
            "valeur": "Hängt die Vollstreckung von einer Sicherheit des Gläubigers ab, darf erst begonnen werden, wenn die Leistung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 751 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückgabe",
            "valeur": "Auf Antrag; bei Wegfall der Veranlassung mit Fristsetzung (§ 109 ZPO), bei Rechtskraft des Urteils nach § 715 ZPO; Entscheidung durch Beschluss",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 108 ZPO – Art und Höhe der Sicherheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 109 ZPO – Rückgabe der Sicherheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__709.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 710 ZPO – Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__710.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 711 ZPO – Abwendungsbefugnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__711.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 715 ZPO – Rückgabe der Sicherheit (vorläufige Vollstreckbarkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__715.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 751 ZPO – Bedingungen für Vollstreckungsbeginn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__751.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 234 BGB – Geeignete Wertpapiere",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__234.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 235 BGB – Umtauschrecht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__235.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§§ 108, 109 ZPO)?",
            "reponse": "Wo die Zivilprozessordnung eine prozessuale Sicherheit verlangt – typischerweise, damit ein Gläubiger aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstrecken darf (§ 709 ZPO) oder damit der Schuldner die Vollstreckung abwenden kann (§ 711 ZPO) –, bestimmt nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht nach freiem Ermessen, in welcher Art und Höhe sie zu leisten ist."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sicherheitsleistung im Zivilprozess (§§ 108, 109 Z…?",
            "reponse": "„Eine befristete Bankbürgschaft reicht aus.\u0022 Nein. Die Auffangregel verlangt eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete schriftliche Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). „Mit Wertpapieren kann ich die Sicherheit in voller Höhe des Kurswerts leisten.\u0022 Nein. Wertpapiere zählen nur zu drei Vierteln des Kurswerts (§ 234 Abs. 3 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q7445031",
        "Q206893",
        "Q231695"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-06",
    "derniere_verification": "2026-10-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sicherheitsleistung-zivilprozess-108-zpo"
}