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    "slug": "sicherheitsleistung-zustellungsbevollmaechtigter-132-stpo",
    "titre": "Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter bei Verkehrsstraftaten 2026 – Anordnung, Beschlagnahme des Fahrzeugs und Bußgeldverfahren (§ 132 StPO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer einer Straftat dringend verdächtig ist und in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, kann nach § 132 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)…",
    "resume_court": "Wer einer Straftat **dringend verdächtig** ist und in Deutschland **keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt** hat, kann nach **§ 132 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)** verpflichtet werden, eine **angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten** zu leisten und eine **im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen** – vorausgesetzt, die Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen nicht vor. Die Anordnung darf nur der **Richter**, bei **Gefahr im Verzug** auch die **Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen** treffen (§ 132 Abs. 2 StPO). Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, können **Beförderungsmittel und andere Sachen, die ihm gehören und die er mit sich führt, beschlagnahmt** werden (§ 132 Abs. 3 StPO). Im Straßenverkehr betrifft das vor allem Fahrer aus dem Ausland, die bei einer Verkehrsstraftat – etwa einer Trunkenheitsfahrt – angetroffen werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 132 StPO (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter); § 116a Abs. 1 StPO (Art der Sicherheit); §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung: Verdacht",
            "valeur": "Der Beschuldigte ist einer Straftat dringend verdächtig (§ 132 Abs. 1 Satz 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung: Wohnsitz",
            "valeur": "Kein fester Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich der StPO, also in Deutschland",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung: kein Haftbefehl",
            "valeur": "Die Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen nicht vor – § 132 StPO ist die mildere Maßnahme unterhalb der Haft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweck",
            "valeur": "„um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt der Anordnung",
            "valeur": "(1) angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens; (2) Zustellungsbevollmächtigter im Bezirk des zuständigen Gerichts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art der Sicherheit",
            "valeur": "Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen (§ 116a Abs. 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer ordnet an",
            "valeur": "Richter; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) (§ 132 Abs. 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge bei Nichtbefolgung",
            "valeur": "Beschlagnahme von Beförderungsmitteln und anderen Sachen, die dem Beschuldigten gehören und die er mit sich führt (§ 132 Abs. 3 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsschutz bei Beschlagnahme",
            "valeur": "Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung: gerichtliche Bestätigung nach Maßgabe von § 98 Abs. 2 StPO; der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldverfahren",
            "valeur": "§ 46 Abs. 1 OWiG ordnet die sinngemäße Geltung der StPO an; Verhaftung und vorläufige Festnahme sind unzulässig (§ 46 Abs. 3 OWiG)",
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter bei Verkehrsstraftaten 2026 – Anordnung, Beschlagnahme des Fahrzeugs und Bußgeldverfahren (§ 132 StPO)?",
            "reponse": "Wer einer Straftat dringend verdächtig ist und in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, kann nach § 132 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet werden, eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu leisten und eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen…"
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    "wikidata": [
        "Q897021",
        "Q2029399"
    ],
    "valid_from": "2026-10-22",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sicherheitsleistung-zustellungsbevollmaechtigter-132-stpo"
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