{
    "slug": "sicherungshypothek-bauunternehmer-650e-bgb",
    "titre": "Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB) – Anspruch am Baugrundstück, Teilanspruch und Durchsetzung",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 650e BGB gibt dem Bauunternehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Besteller eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück einräumt – als Sicherheit für seine Forderungen aus dem Vertrag.",
    "resume_court": "**§ 650e BGB** gibt dem Bauunternehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Besteller eine **Sicherungshypothek an dem Baugrundstück** einräumt – als Sicherheit für seine **Forderungen aus dem Vertrag**. Ist das Werk **noch nicht vollendet**, kann der Unternehmer die Sicherungshypothek für den **der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung** und für die **in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen** verlangen (Satz 2).\n\nDie Norm besteht aus nur **zwei Sätzen**, hat aber eine entscheidende Schwachstelle: Sie erfasst allein das Baugrundstück **des Bestellers**. Gehört das Grundstück einem Dritten – der häufigste Fall in der Praxis –, läuft der Anspruch **leer**. Deshalb ist § 650e BGB in der Regel das schwächere Sicherungsmittel gegenüber der **Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB**; hat der Unternehmer eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB **erlangt**, ist der Anspruch aus § 650e BGB insoweit sogar **ausgeschlossen** (§ 650f Abs. 4 BGB).\n\nBemerkenswert ist das **spiegelverkehrte Ausnahmeverhältnis** zu § 650f BGB: Beim **Bauträgervertrag** ist § 650e BGB nach **§ 650u Abs. 2 BGB ausgeschlossen** – § 650f dagegen nicht. Beim **Verbraucherbauvertrag** ist es umgekehrt: § 650f BGB entfällt nach dessen Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 650e BGB **bleibt anwendbar**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§ 650e BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650e BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltende Fassung seit",
            "valeur": "01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); inhaltlicher Vorgänger war § 648 BGB a. F. [Art. 229 § 39 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normumfang",
            "valeur": "zwei Sätze, keine Absatzgliederung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsinhaber",
            "valeur": "der Unternehmer – nicht der Besteller [§ 650e Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsinhalt",
            "valeur": "Einräumung einer Sicherungshypothek – die Hypothek entsteht nicht kraft Gesetzes [§ 650e Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesicherte Forderung",
            "valeur": "Forderungen aus dem Vertrag – weiter als der auf die Vergütung bezogene § 650f BGB [§ 650e Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungsobjekt",
            "valeur": "das Baugrundstück des Bestellers [§ 650e Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zentrale Grenze",
            "valeur": "Besteller muss Eigentümer des Baugrundstücks sein; bei Drittgrundstück besteht kein Anspruch [Wortlaut „des Bestellers\u0022, § 650e Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilanspruch bei unvollendetem Werk",
            "valeur": "für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung [§ 650e Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslagen",
            "valeur": "zusätzlich die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen [§ 650e Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperrwirkung",
            "valeur": "ausgeschlossen, soweit Sicherheit nach § 650f Abs. 1 oder 2 BGB erlangt ist [§ 650f Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss Bauträgervertrag",
            "valeur": "§§ 650b bis 650e BGB finden keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbraucherbauvertrag",
            "valeur": "§ 650e BGB bleibt anwendbar – § 650i BGB enthält keinen Ausschluss [§ 650i Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Art der Hypothek",
            "valeur": "Sicherungshypothek – streng akzessorisch, Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen [§ 1184 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundbuchbezeichnung",
            "valeur": "muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden [§ 1184 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Hypothekenbrief",
            "valeur": "Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen; §§ 1138, 1139, 1141, 1156 BGB unanwendbar [§ 1185 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherung durch Vormerkung",
            "valeur": "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts am Grundstück [§ 883 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eintragungsgrundlage",
            "valeur": "einstweilige Verfügung oder Bewilligung des Betroffenen [§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrenserleichterung",
            "valeur": "keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs erforderlich [§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Vormerkung",
            "valeur": "spätere Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden – auch in Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung und Insolvenz [§ 883 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rang",
            "valeur": "bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung [§ 883 Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unabdingbarkeit",
            "valeur": "§ 650e BGB enthält keine dem § 650f Abs. 7 BGB entsprechende Klausel",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers; Anspruch auf Einräumung am Baugrundstück des Bestellers (Satz 1), Teilanspruch für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil und für nicht inbegriffene Auslagen bei unvollendetem Werk (Satz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650a BGB – Bauvertrag; Begriffsbestimmung und Einbeziehung der Instandhaltung bei wesentlicher Bedeutung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650f BGB – Bauhandwerkersicherung; insbesondere Abs. 4 (Ausschluss des Anspruchs aus § 650e, soweit Sicherheit erlangt ist) und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Ausschluss beim Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Begriffsbestimmung, Textform, ergänzende Geltung der Kapitelvorschriften (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650u BGB – Bauträgervertrag und anwendbare Vorschriften; Abs. 2 mit dem Ausschluss der §§ 650b bis 650e BGB",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 883 BGB – Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung; Sicherungsfähigkeit (Abs. 1), relative Unwirksamkeit späterer Verfügungen auch in Zwangsvollstreckung und Insolvenz (Abs. 2), Rangbestimmung (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__883.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 885 BGB – Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung; einstweilige Verfügung oder Bewilligung (Abs. 1 Satz 1), Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung einer Gefährdung (Abs. 1 Satz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__885.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1184 BGB – Sicherungshypothek; strenge Akzessorietät und Ausschluss der Berufung auf die Eintragung zum Forderungsbeweis (Abs. 1), zwingende Bezeichnung im Grundbuch (Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1184.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1185 BGB – Buchhypothek und unanwendbare Vorschriften; Ausschluss des Hypothekenbriefs (Abs. 1), Unanwendbarkeit der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 BGB (Abs. 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1185.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers; herangezogen zum Beleg der Neunummerierung durch die Bauvertragsrechtsreform (die Sicherungshypothek stand vor 2018 unter dieser Paragrafennummer)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich des Streitgegenstands; Maßstab des Verfügungsgrundes, von dem § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__935.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – Gesamtausgabe; enthält Art. 229 § 39 EGBGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Stichtag 1. Januar 2018)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) – das Schwesterinstitut",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO) – zur Abgrenzung",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/zwangssicherungshypothek-866-zpo.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB) – Anspruch am Baugrundstück, Teilanspruch und Durchsetzung?",
            "reponse": "§ 650e BGB gibt dem Bauunternehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Besteller eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück einräumt – als Sicherheit für seine Forderungen aus dem Vertrag. Ist das Werk noch nicht vollendet, kann der Unternehmer die Sicherungshypothek für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen (Satz 2)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB)?",
            "reponse": "§ 650e BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB: einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB)?",
            "reponse": "Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 2 BGB). § 650e BGB findet keine Anwendung – die Vorschrift steht ausdrücklich im Ausschlusskatalog „§§ 650b bis 650e\u0022. Das gilt unabhängig davon, ob der Erwerber Verbraucher ist. Erlangte Sicherheit nach § 650f BGB (§ 650f Abs. 4 BGB). Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB)?",
            "reponse": "Übersehen, dass der Besteller Eigentümer sein muss. § 650e Satz 1 BGB spricht vom Baugrundstück des Bestellers. Baut der Besteller auf fremdem Grund – als Mieter, Pächter, Erbbauberechtigter oder als Generalunternehmer gegenüber seinem Nachunternehmer –, geht der Anspruch ins Leere. Das ist der mit Abstand häufigste Irrtum zu dieser Norm. Die Hypothek für gesetzlich entstanden halten."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Rohbauunternehmen errichtet für eine GmbH auf deren eigenem Grundstück eine Lagerhalle. Vereinbart sind 400.000 Euro zuzüglich gesondert abzurechnender Auslagen für eine Spezialschalung in Höhe von 12.000 Euro. Nach etwa der Hälfte der Bauzeit entsprechen die erbrachten Leistungen einem Vergütungsanteil von 210.000 Euro; gezahlt wurde noch nichts. Die GmbH reagiert nicht mehr auf Rechnungen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q811937",
        "Q1641452"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-15",
    "derniere_verification": "2026-09-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sicherungshypothek-bauunternehmer-650e-bgb"
}