{
    "slug": "sicherungsvollstreckung-720a-zpo",
    "titre": "Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (§ 720a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist ein Zahlungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO), darf der Gläubiger nach § 720a Abs. 1 ZPO trotzdem ohne eigene…",
    "resume_court": "Ist ein Zahlungsurteil nur **gegen Sicherheitsleistung** vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO), darf der Gläubiger nach **§ 720a Abs. 1 ZPO** trotzdem **ohne eigene Sicherheit** beginnen – aber nur **vorsichtig**: Er darf **bewegliches Vermögen pfänden** oder im Grundbuch eine **Sicherungshypothek** eintragen lassen. **Befriedigen** kann er sich aus dem belasteten Gegenstand erst, **nachdem er die Sicherheit geleistet hat**. Die Sicherungsvollstreckung darf nach **§ 750 Abs. 2 ZPO** erst beginnen, wenn das Urteil mindestens **zwei Wochen vorher zugestellt** wurde. Der Schuldner kann sie nach **§ 720a Abs. 3 ZPO** durch eine **Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs** abwenden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 720a ZPO – Sicherungsvollstreckung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Urteil, das den Schuldner zur Zahlung von Geld verurteilt und nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist (Abs. 1 S. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlaubte Maßnahmen ohne Sicherheit",
            "valeur": "Pfändung beweglichen Vermögens (Abs. 1 S. 1 lit. a) und Eintragung einer Sicherungshypothek oder Schiffshypothek (lit. b)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze",
            "valeur": "Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand erst nach Leistung der Sicherheit (Abs. 1 S. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entsprechende Anwendung",
            "valeur": "§ 930 Abs. 2, 3 ZPO (Arrestvollziehung): gepfändetes Geld und Erlösanteile werden hinterlegt; Notverkauf bei drohender beträchtlicher Wertverringerung oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartefrist",
            "valeur": "Beginn erst, wenn das Urteil (und ggf. Klausel/Urkunden) mindestens zwei Wochen vorher zugestellt wurde (§ 750 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwendungsbefugnis des Schuldners",
            "valeur": "Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs, wegen dessen vollstreckt werden kann – solange der Gläubiger nicht vorher seine Sicherheit geleistet hat (Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweis der Sicherheit",
            "valeur": "durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, Abschrift muss zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden (§ 751 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilvollstreckung",
            "valeur": "Höhe der Sicherheit im Verhältnis Teilbetrag zu Gesamtbetrag (§ 752 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 720a ZPO – Sicherungsvollstreckung (Volltext geprüft am 2026-10-05)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__720a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__709.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 712 ZPO – Schutzantrag des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__712.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Abs. 2: Zweiwochenfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 751 ZPO – Bedingungen für Vollstreckungsbeginn",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__751.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 752 ZPO – Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__752.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 930 ZPO – Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__930.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 ZPO – Art und Höhe der Sicherheit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__108.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (§ 720a ZPO)?",
            "reponse": "Ist ein Zahlungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO), darf der Gläubiger nach § 720a Abs. 1 ZPO trotzdem ohne eigene Sicherheit beginnen – aber nur vorsichtig: Er darf bewegliches Vermögen pfänden oder im Grundbuch eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Befriedigen kann er sich aus dem belasteten Gegenstand erst, nachdem er die Sicherheit geleistet hat."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (…?",
            "reponse": "§ 720a ZPO gilt in der Zwangsvollstreckung aus Urteilen nach der ZPO, die den Schuldner zu einer Geldleistung verurteilen und nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar sind. Er betrifft nicht die ohne Sicherheit vollstreckbaren Fälle des § 708 ZPO (Näheres: [Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708–711 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vorlaeufige-vollstreckbarkeit-708-zpo.html))."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (…?",
            "reponse": "Kein Beginn ohne Zustellung/Wartefrist (§ 750 Abs. 2 ZPO). Keine Abwendungsbefugnis, wenn der Gläubiger vorher seine Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO). Beschränkung auf § 720a-Maßregeln durch gerichtliche Anordnung bei Schuldnerschutzantrag (§ 712 Abs. 1 S. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (…?",
            "reponse": "Sicherungsvollstreckung mit Verwertung verwechseln: § 720a ZPO erlaubt nur Pfändung bzw. Sicherungshypothek; die Befriedigung setzt die Sicherheit voraus (Abs. 1 S. 2). Wartefrist übersehen: Ohne zwei Wochen zwischen Zustellung und Vollstreckungsbeginn ist die Vollstreckung unzulässig (§ 750 Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (… aus?",
            "reponse": "Ein Landgericht verurteilt einen Schuldner zur Zahlung von 80.000 Euro; das Urteil ist nach § 709 ZPO nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger kann die Sicherheit (noch) nicht aufbringen. Nach Zustellung des Urteils wartet er zwei Wochen und lässt dann ein Bankguthaben pfänden sowie eine Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Schuldners eintragen. Das gepfändete Geld wird hinterlegt."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q7445031"
    ],
    "valid_from": "2026-10-05",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-05",
    "derniere_verification": "2026-10-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sicherungsvollstreckung-720a-zpo"
}