{
    "slug": "sittenwidrigkeit-wucher-138-bgb",
    "titre": "Sittenwidriges Rechtsgeschäft und Wucher nach § 138 BGB — auffälliges Missverhältnis, verwerfliche Gesinnung und Rechtsfolgen",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 138 BGB erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt (Abs. 1). Abs. 2 nennt den Wucher als Regelbeispiel: Nichtig ist ein…",
    "resume_court": "**§ 138 BGB** erklärt ein Rechtsgeschäft für **nichtig**, wenn es gegen die guten Sitten verstößt (Abs. 1). Abs. 2 nennt den **Wucher** als Regelbeispiel: Nichtig ist ein Geschäft, durch das jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des anderen Vermögensvorteile erlangt, die in einem **auffälligen Missverhältnis** zur Leistung stehen. Fehlt eines der Wuchermerkmale, kann das Geschäft als **wucherähnliches Rechtsgeschäft** nach Abs. 1 sittenwidrig sein: Dann braucht es ein **besonders grobes Missverhältnis** von Leistung und Gegenleistung und eine **verwerfliche Gesinnung** des Begünstigten. Nach der Rechtsprechung des BGH wird diese Gesinnung vermutet, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 19.01.2001 – V ZR 437/99). Die Rechtsfolge ist die **Nichtigkeit von Anfang an**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 138 BGB — Abs. 1 Sittenwidrigkeit (Generalklausel), Abs. 2 Wucher (Regelbeispiel)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, von Anfang an und von Amts wegen zu beachten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wucher (Abs. 2)",
            "valeur": "Ausbeutung einer Schwächelage und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Schwächelagen",
            "valeur": "Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wucherähnliches Geschäft (Abs. 1)",
            "valeur": "besonders grobes Missverhältnis plus verwerfliche Gesinnung des Begünstigten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Faustformel der Rspr.",
            "valeur": "Gesinnung wird vermutet, wenn die Leistung annähernd das Doppelte der Gegenleistung beträgt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Zeitpunkt",
            "valeur": "Vornahme des Rechtsgeschäfts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückabwicklung",
            "valeur": "über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB), Grenze § 817 Satz 2 BGB",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Primärquelle: § 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 134 BGB — Gesetzliches Verbot, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 139 BGB — Teilnichtigkeit, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: § 817 BGB — Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__817.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 19.01.2001 – V ZR 437/99 (BGHZ 146, 298), Volltext bei Prof. Dr. Lorenz, LMU München",
            "url": "https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr437_99.htm",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, Besprechung Betriebs-Berater",
            "url": "https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Sa-an-re-ba--Zu-Fra-de-Vorliege-ein-wucheraehnlich-Rechtsgeschaef-im-Fal-de-gewerbsmaessig-Ankau-vo-Kf-un-anschliessend-Vermietu-an-Verkaeuf-44533",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Permalink-Fallback: § 138 BGB, dejure.org",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Sittenwidriges Rechtsgeschäft und Wucher nach § 138 BGB — auffälliges Missverhältnis, verwerfliche Gesinnung und Rechtsfolgen?",
            "reponse": "§ 138 BGB erklärt ein Rechtsgeschäft für nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt (Abs. 1). Abs. 2 nennt den Wucher als Regelbeispiel: Nichtig ist ein Geschäft, durch das jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des anderen Vermögensvorteile erlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen."
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    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q327197",
        "Q687323"
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    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-05",
    "derniere_verification": "2026-10-05",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/sittenwidrigkeit-wucher-138-bgb"
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