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title: "Solarpflicht Brandenburg – § 32a BbgBO 2024 bis 2026, seit 30.06.2026 aufgehoben"
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# Solarpflicht Brandenburg – § 32a BbgBO 2024 bis 2026, seit 30.06.2026 aufgehoben

## Kurzantwort

Brandenburg hat **seit dem 30. Juni 2026 keine landesrechtliche Solarpflicht
mehr**. Zwischen dem 1. Juni 2024 und dem 29. Juni 2026 galt mit § 32a BbgBO
eine Pflicht, bei **überwiegend öffentlich oder gewerblich genutzten
Neubauten mit mindestens 50 m² Dachfläche** mindestens die Hälfte der
Dachfläche mit Photovoltaik auszustatten, ebenso bei einer vollständigen
Dacherneuerung; für **offene Stellplatzanlagen von Nichtwohngebäuden mit mehr
als 35 Stellplätzen** war eine PV-Überdachung vorgeschrieben. **Private
Wohngebäude waren nie erfasst.** Der Brandenburger Landtag hat die Vorschrift
mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der BbgBO vom 29.06.2026 ersatzlos
gestrichen; die Landesregierung begründete dies mit dem Ziel, schneller,
einfacher und kostengünstiger bauen zu können. Wer heute in Brandenburg
plant, hat also **keine** landesrechtliche PV-Pflicht mehr zu beachten – ab
**1. Januar 2027** greift stattdessen bundesweit der Stufenplan des § 106
GModG.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Ehemalige Rechtsgrundlage | § 32a BbgBO „Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern" |
| Eingeführt durch | Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28.09.2023 (GVBl. I Nr. 18) |
| Anwendungsstichtag der Pflicht | Bauantrag ab 1. Juni 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde |
| Gebäudepflicht (Abs. 1) | Dachfläche ≥ 50 m² bei überwiegend öffentlich oder überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden → mind. 50 % der Dachfläche mit Photovoltaik; galt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut |
| Parkplatzpflicht (Abs. 2) | offene, solarnutzungsgeeignete Stellplatzanlage eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 35 Stellplätzen → PV-Anlage über der Stellplatzfläche; Solarthermie stand dem gleich |
| Private Wohngebäude | nie erfasst – Abs. 1 nannte ausschließlich öffentlich bzw. gewerblich genutzte Gebäude |
| Ausnahmen (Abs. 3) | entfielen bei Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder geplanter Solarthermie-Anlage; Bauaufsichtsbehörde konnte für Parkplätze zusätzlich aus städtebaulichen Gründen befreien |
| Aufhebung | „§ 32a wird aufgehoben" – Art. 1 Nr. 17 Viertes Gesetz zur Änderung der BbgBO vom 29.06.2026 (GVBl. I Nr. 20, S. 23) |
| Inkrafttreten der Aufhebung | 30. Juni 2026 (Tag nach der Verkündung, Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes) |
| Letzter Geltungstag von § 32a | 29. Juni 2026 |
| Amtlich genannter Zweck der Novelle | schnelleres, digitaleres, einfacheres und kostengünstigeres Bauen (Pressemitteilung MIL Brandenburg, 19.06.2026) |
| Aktuelle Rechtslage in Brandenburg | keine landesrechtliche PV-Pflicht mehr für Neubau oder Dachsanierung |
| Bundesrechtlicher Ausblick | § 106 GModG – bundesweite Solarpflicht ab 1. Januar 2027 (Stufenplan für Nichtwohn- und Wohngebäude sowie Parkplätze) |

**Rechtsstand:** Diese Seite beschreibt eine außer Kraft getretene Regelung.
Brandenburg hatte mit **§ 32a der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)** vom
**1. Juni 2024** bis zum **29. Juni 2026** eine Photovoltaikpflicht für
bestimmte Dächer und Parkplätze. Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 17
des **Vierten Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung** vom
**29. Juni 2026** (GVBl. I Nr. 20) **aufgehoben** – die amtliche Lesefassung
führt sie seither nur noch als „§ 32a (weggefallen)". Die Aufhebung trat am
**30. Juni 2026** in Kraft. Eine landesrechtliche Nachfolgeregelung gibt es
nicht; ab 2027 greift stattdessen die bundesweite Solarpflicht nach § 106
GModG. Stand dieser Seite: 2026-09-27.

## Geltungsbereich (historisch, 2024–2026)

**Persönlich und sachlich.** § 32a BbgBO richtete sich an Bauherrinnen und
Bauherren **überwiegend öffentlich oder gewerblich genutzter** Gebäude sowie
an Betreiber offener Stellplatzanlagen, die einem Nichtwohngebäude dienten.
Reine **Wohngebäude** waren zu keinem Zeitpunkt von der Dachpflicht des
Absatzes 1 erfasst, weil dessen Satz 3 die Pflicht ausdrücklich auf zwei
Nutzungsarten beschränkte – öffentlich und gewerblich genutzt – und private
Wohnnutzung dort nicht auftaucht.

**Zeitlich.** Die Pflicht knüpfte an den **Eingang des Bauantrags** bei der
Bauaufsichtsbehörde an, nicht an den Baubeginn oder die Fertigstellung. Für
Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 eingingen, griff § 32a nicht; für Anträge
ab diesem Stichtag war die Vorschrift bis zu ihrer Aufhebung am 30. Juni 2026
zu beachten. Eine Übergangsregelung für zwischenzeitlich begonnene, aber noch
nicht abgeschlossene Vorhaben enthält das Änderungsgesetz nicht – maßgeblich
bleibt der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Bauantrags.

**Warum die Aufhebung ausgerechnet jetzt kam.** Die rot-schwarze
Landesregierung (SPD/CDU) hat die Streichung als Teil eines größeren Pakets
zur Vereinfachung des Bauordnungsrechts vorgelegt, das unter anderem auch
Genehmigungsfreistellungen, ein digitales Baugenehmigungsverfahren und eine
Genehmigungsfiktion einführt. Eine spezifische fachliche Begründung allein
für § 32a nennt die Pressemitteilung des Infrastrukturministeriums nicht;
sie ordnet die Streichung in das übergeordnete Ziel „schneller, digitaler,
einfacher und kostengünstiger bauen" ein.

**Verhältnis zum Bundesrecht.** Weder die alte noch die neue Rechtslage in
Brandenburg wird durch das Bundesrecht verdrängt oder ersetzt – bis
31.12.2026 gilt schlicht **keine** bundesweite Solarpflicht. Erst **§ 106
GModG** führt ab dem 1. Januar 2027 eine gestufte bundesweite PV-Pflicht ein,
die über eine Länderöffnungsklausel (§ 106 Abs. 4 GModG) durch strengeres
Landesrecht verschärft werden könnte. Brandenburg hat von dieser Möglichkeit
mit der Aufhebung des § 32a **keinen** Gebrauch gemacht.

## Die ehemalige Regelung im Wortlaut (Stand vor der Aufhebung)

Amtlicher Wortlaut des § 32a BbgBO in der bis 29.06.2026 geltenden Fassung
(geprüft anhand der Änderungssynopse des Ministeriums für Infrastruktur und
Landesplanung Brandenburg):

- **Absatz 1.** Bei der Errichtung von Gebäuden mit mindestens einer
  Dachfläche von 50 Quadratmetern waren mindestens 50 Prozent der
  Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Pflicht bestand ab
  dem 1. Juni 2024 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Sie griff,
  wenn der Bauantrag bei überwiegend öffentlich genutzten **und** bei
  überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden ab dem 1. Juni 2024 bei der
  Bauaufsichtsbehörde einging.
- **Absatz 2.** Bei der Errichtung einer für Solarnutzung geeigneten offenen
  Stellplatzanlage, die einem **Nichtwohngebäude** diente, mit **mehr als 35
  Stellplätzen** für Kraftfahrzeuge war über der Stellplatzfläche eine
  Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Bauantrag ab dem 1. Juni 2024
  einging. Die Installation einer solarthermischen Anlage stand dem gleich.
- **Absatz 3.** Die Pflichten nach Absatz 1 und 2 entfielen, wenn ihre
  Erfüllung im Einzelfall anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten
  widersprach, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar war,
  oder soweit auf der Dachfläche stattdessen solarthermische Anlagen
  errichtet werden sollten. Für Parkplätze konnte die Bauaufsichtsbehörde
  zusätzlich, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen oder
  Befreiungen erteilen.

## Was seit dem 30. Juni 2026 gilt

Mit der Streichung ist § 32a **ersatzlos** entfallen – die amtliche
Inhaltsübersicht der BbgBO führt die Norm nur noch als „§ 32a
(weggefallen)". Weder für Gebäude noch für Parkplätze besteht in Brandenburg
seither eine **landesrechtliche** Pflicht zur Installation einer
Photovoltaik- oder Solarthermieanlage. Die allgemeinen bauordnungsrechtlichen
Erleichterungen für Solaranlagen bleiben unberührt: § 6 Abs. 7 BbgBO nimmt
Solaranlagen bis 0,50 m Stärke von der Abstandsflächenberechnung aus, und
§ 61 BbgBO stellt zahlreiche Solaranlagen verfahrensfrei. Das sind jedoch
**Erleichterungen für freiwillige Installationen**, keine Pflichten.

Bis zum Inkrafttreten des § 106 GModG am 1. Januar 2027 besteht damit in
Brandenburg – anders als etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein, die eigene
Solarpflichten für private Neubauten kennen – **keine** Photovoltaikpflicht
für Gebäude irgendeiner Nutzungsart.

## Häufige Fehler

- **„In Brandenburg gilt eine Solarpflicht."** Nicht mehr. § 32a BbgBO ist
  seit dem 30. Juni 2026 aufgehoben; wer die Vorschrift heute noch zitiert,
  zitiert außer Kraft getretenes Recht.
- **„Die Solarpflicht galt für alle Neubauten."** Falsch, selbst zu ihrer
  Geltungszeit. § 32a Abs. 1 erfasste nur **überwiegend öffentlich oder
  gewerblich genutzte** Gebäude ab 50 m² Dachfläche – private Wohngebäude
  waren nie betroffen.
- **„Wer vor 2024 gebaut hat, muss jetzt nachrüsten."** Nein. Die Pflicht
  knüpfte an den Bauantrag an; sie galt nur für Anträge ab dem 1. Juni 2024
  und ist inzwischen ohnehin entfallen.
- **„Ohne Solarpflicht gibt es in Brandenburg keinerlei Regeln zu
  Solaranlagen mehr."** Falsch. Die verfahrensrechtlichen Erleichterungen
  (Abstandsflächen, Verfahrensfreiheit nach § 61 BbgBO) für **freiwillig**
  errichtete Solaranlagen bestehen unverändert fort – nur die **Pflicht**
  ist entfallen.
- **„Ab 2027 gilt in Brandenburg dann automatisch wieder eine
  Solarpflicht."** Zutreffend nur im übertragenen Sinn: Ab dem 1. Januar
  2027 greift keine Brandenburger Landesregelung, sondern die **bundesweite**
  Pflicht nach § 106 GModG, die unabhängig vom Landesrecht gilt.

## Beispiel

Ein Logistikunternehmen reicht im März 2025 einen Bauantrag für eine neue
Lagerhalle mit 3.000 m² Dachfläche und einem offenen Mitarbeiterparkplatz mit
48 Stellplätzen in Brandenburg an der Havel ein. Nach damaligem Recht musste
das Unternehmen sowohl die Dachpflicht (mindestens 50 % der Dachfläche mit
Photovoltaik, da gewerblich genutzt und Bauantrag nach dem 1. Juni 2024) als
auch die Parkplatzpflicht (mehr als 35 Stellplätze) nach § 32a BbgBO
erfüllen.

Reicht dasselbe Unternehmen einen identischen Bauantrag stattdessen im
**August 2026** ein, entfällt jede landesrechtliche PV-Pflicht: § 32a ist
seit dem 30. Juni 2026 aufgehoben. Das Unternehmen kann frei entscheiden, ob
es freiwillig eine Photovoltaikanlage errichtet – muss aber ab dem
1. Januar 2027 prüfen, ob der neue bundesweite Stufenplan des § 106 GModG
für sein Vorhaben eine Pflicht auslöst.

## Siehe auch

- [GModG § 106 – bundesweite Solarpflicht ab 2027](/fakten/gmodg-106-solarpflicht-bund.html)
- [Solarpflicht Berlin](/fakten/solarpflicht-berlin.html)
- [Solarpflicht Nordrhein-Westfalen](/fakten/solarpflicht-nordrhein-westfalen.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-27: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
  Sanierungsrecht-Lauf). Recherche ausgelöst durch eine Bestandslücke: Von 16
  Bundesländern hatten zehn eine eigene Solarpflicht-Seite, sechs nicht.
  Recherche zu den sechs fehlenden Ländern (Brandenburg, Mecklenburg-
  Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) ergab, dass
  Brandenburg als einziges dieser Länder je eine echte gesetzliche PV-Pflicht
  hatte – § 32a BbgBO, eingeführt zum 01.06.2024, mittlerweile aber wieder
  aufgehoben. `legal_status: superseded` direkt bei Erstveröffentlichung
  gesetzt, weil die Norm zum Zeitpunkt der Recherche bereits drei Monate
  außer Kraft war. Wortlaut des § 32a a. F. aus der amtlichen
  Änderungssynopse des Infrastrukturministeriums (Bearbeitungsstand
  19.10.2023) entnommen und gegen die Sekundärquelle (Auftragsberatungsstelle
  Brandenburg, 04.10.2023) abgeglichen – deckungsgleich bis auf redaktionelle
  Zusammenfassung. Aufhebung durch Art. 1 Nr. 17 sowie das Inkrafttreten zum
  30.06.2026 (Art. 3 Abs. 1: „Tag nach der Verkündung") am amtlichen
  Verkündungstext GVBl. I Nr. 20/2026 verifiziert. Amtlicher Zweck der Novelle
  („schneller, digitaler, einfacher und kostengünstiger bauen") aus der
  ministeriellen Pressemitteilung vom 19.06.2026 übernommen; eine
  norm-spezifische Begründung allein für § 32a war darin nicht enthalten und
  wird deshalb nicht behauptet. Alle vier zitierten amtlichen bzw.
  behördlichen URLs sowie die beiden Sekundärquellen mit `curl` auf HTTP 200
  geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-/Förder-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-09-27
- Gültig ab: 2024-06-01
- Gültig bis: 2026-06-29
- Status: historisch (superseded)
- Nachfolgeregelung: keine eigene Landesregelung; ab 01.01.2027 bundesweit § 106 GModG
- Quellenautorität: A (BRAVORS Landesrecht Brandenburg, GVBl. Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- GModG § 106 – bundesweite Solarpflicht ab 2027:
  https://nexvyra.de/fakten/gmodg-106-solarpflicht-bund.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-27
- Letzte Prüfung: 2026-09-27
- In Kraft seit: 2024-06-01
- Status: Aufgehoben
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
